Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9 *Sonnenfarm Klein Vielist*

Begründung

1.7. Inhalt der Satzung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9 *Sonnenfarm Klein Vielist* schafft innerhalb seines Geltungsbereiches die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Solaranlage für einen Zeitraum von 30 Jahren, gleichzeitig regelt er die Folgenutzung zur Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung. Kompensationsmaßnahmen sichern die Verträglichkeit des Planvorhabens für Natur- und Umweltschutz, betroffene Arten und das Landschaftsbild.

1.7.1. Art der baulichen Nutzung

Die Flächen, auf denen Solarmodule der Freiflächen‐PV‐Anlage errichtet werden sollen, werden als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik (SO PV)“ festgesetzt. Sie dienen der Stromerzeugung durch Photovoltaik. Hier sind neben den baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie auch Nebenanlagen und notwendige Betriebseinrichtungen, wie Wechselrichter, Trafostationen, Leitungen, Anlagen für die Energiespeicherung und -verarbeitung, Zuwegungen und Einfriedungen zulässig.

In den sonstigen Sondergebieten „Photovoltaik (SO PV 1 - 5)“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ist die Errichtung und der Betrieb von großflächigen Photovoltaikanlagen zulässig. Zulässig sind

  • Modultische mit Solarmodulen,
  • sowie für den Betrieb erforderliche Nebenanlagen, Ersatzteilcontainer
  • Wechselrichter, Verkabelung, Trafostationen,
  • Anlagen für die Energiespeicherung und -verarbeitung,
  • Umspannstationen,
  • Kameramasten für Überwachungskameras,
  • Zaunanlagen,
  • Zufahrten, Wartungsflächen,
  • Bürocontainer,
  • Aussichtsturm,
  • Wetterstation

Die sonstigen Sondergebiete „Photovoltaik“ 1 – 5 sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur für eine Dauer von 30 Jahren zulässig. Die Zulässigkeit beginnt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans und endet 30 Jahre später. Bis zum Fristende sind jegliche Anlagen der Sondergebiete rückstandslos zu entfernen.

Als Folgenutzung für die sonstigen Sondergebiete „Photovoltaik“ wird eine Fläche für die Landwirtschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB festgehalten. Die zeitliche Befristung wird als textliche Festsetzung aufgenommen.

1.7.2. Maß der baulichen Nutzung

Damit die Module sich nicht gegenseitig verschatten, sind zwischen den Reihen Abstände von etwa 2-3 m vorgesehen. Die genauen Abstände werden im Zuge der Detailplanung festgelegt. Die Grundflächenzahl wird mit 0,75 festgesetzt. Diese Festsetzung ist erforderlich, da neben den durch die Pfosten versiegelten auch die unversiegelten, lediglich durch die Solarmodule überstellten Flächen bei der Berechnung der Grundflächenzahl mit einbezogen werden. Die tatsächliche Bodenversiegelung beträgt nur einen Bruchteil davon.

Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Zufahrten, Zäune und Versorgungsleitungen sind auch außerhalb der Baugrenze zulässig.

Eine Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 und 3 BauNVO ist ausgeschlossen.