Die Flächen, auf denen Solarmodule der Freiflächen‐PV‐Anlage errichtet werden sollen, werden als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik (SO PV)“ festgesetzt. Sie dienen der Stromerzeugung durch Photovoltaik. Hier sind neben den baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie auch Nebenanlagen und notwendige Betriebseinrichtungen, wie Wechselrichter, Trafostationen, Leitungen, Anlagen für die Energiespeicherung und -verarbeitung, Zuwegungen und Einfriedungen zulässig.
In den sonstigen Sondergebieten „Photovoltaik (SO PV 1 - 5)“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ist die Errichtung und der Betrieb von großflächigen Photovoltaikanlagen zulässig. Zulässig sind
- Modultische mit Solarmodulen,
- sowie für den Betrieb erforderliche Nebenanlagen, Ersatzteilcontainer
- Wechselrichter, Verkabelung, Trafostationen,
- Anlagen für die Energiespeicherung und -verarbeitung,
- Umspannstationen,
- Kameramasten für Überwachungskameras,
- Zaunanlagen,
- Zufahrten, Wartungsflächen,
- Bürocontainer,
- Aussichtsturm,
- Wetterstation
Die sonstigen Sondergebiete „Photovoltaik“ 1 – 5 sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur für eine Dauer von 30 Jahren zulässig. Die Zulässigkeit beginnt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans und endet 30 Jahre später. Bis zum Fristende sind jegliche Anlagen der Sondergebiete rückstandslos zu entfernen.
Als Folgenutzung für die sonstigen Sondergebiete „Photovoltaik“ wird eine Fläche für die Landwirtschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB festgehalten. Die zeitliche Befristung wird als textliche Festsetzung aufgenommen.