Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden entsprechend der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung im Bebauungsplan festgesetzt.
Überdies sind bereits freiwillige ökologische Maßnahmen wie Sandlinsen, Totholzhaufen und ähnliches in Absprache mit Naturschutzverbänden und der Unteren Naturschutzbehörde geplant.
Im Rahmen des Umweltberichtes wurde der derzeitige Umweltzustand erfasst. Eine Untersuchung über zu erwartende Auswirkungen ggf. auf den Mensch und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt, auf Flora und Fauna, Schutzgebiete, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima sowie Kultur- und Sachgüter wurde durchgeführt. Die Prüfung der Wirkung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage ergab insgesamt, dass die Schutzgüter aufgrund der beschriebenen vorhabenbedingten Auswirkungen nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Der beschriebene Bauablauf lässt keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Schutzgüter vermuten.
Unter Einhaltung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen ist von keiner Beeinträchtigung der relevanten und untersuchten Arten auszugehen. Eine Beeinträchtigung weiterer besonders oder streng geschützter Arten ist nicht ableitbar.
a) Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergibt einen korrigierten multifunktionalen Kompensationsbedarf einer bestimmten Zahl an Eingriffsflächenäquivalenten. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans können bereits Maßnahmen der Kompensation umgesetzt werden. In mehreren Randbereichen und um Biotope herum wird eine Umwandlung von Acker in Brachfläche mit Nutzungsoption als Mähwiese durchgeführt. Dadurch verringert sich der Kompensationsbedarf. Der korrigierte multifunktionale Kompensationsbedarf für die durch die Errichtung der „Sonnenfarm Annika“ beanspruchten Flächen ist nun, gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung, reduziert.
Dieser restliche Kompensationsbedarf wird über das Ökokonto LRO 004 („Nutzungsverzicht in vorhandenen naturnahen Erlen/Feuchtwäldern“) ausgeglichen.
b) Für die Umwandlung von Acker in Brachfläche mit Nutzungsoption als Mähwiese gilt:
- Mahd nicht vor dem 1. September mit Abfuhr des Mähgutes
- Je nach Standort höchstens einmal jährlich aber mind. alle 3 Jahre
- Mahdhöhe 10cm über Geländeoberkante, Mahd mit Messerbalken
Die Ackerfläche soll durch Spontanbegrünung in Dauergrünland als einschürige Mähwiese oder einer Mahd im zwei- bis dreijährigem Rhythmus umgewandelt werden. Jegliche weitere Arbeiten und Maßnahmen auf der Fläche wie Düngung, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Einsaaten, Umbruch, Bodenbearbeitung, Melioration u. ä. sind ausgeschlossen. Erfolgt eine Unterlassung der Mahd über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren sind die betroffenen Flächen dauerhaft der ungestörten natürlichen Entwicklung (freie Sukzession) zu überlassen.
c) Anlage von Grünflächen
Innerhalb der sonstigen Sondergebiete „PV 1 - 5“ soll eine einheimische Gras- und Kräutermischung ausgebracht werden, eine Mahd ist maximal zweimal jährlich zulässig. Nach Fertigstellung des Solarparks ist eine Bodenbearbeitung sowie der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln unzulässig. Die Grünpflege kann durch eine Beweidung mit Schafen erfolgen.