Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9 *Sonnenfarm Klein Vielist*

Begründung

1.8.3. Brandschutz

Die Gemeinde Grabowhöfe verfügt über eine anforderungsgerecht ausgestattete Freiwillige Feuerwehr. Bei der Erschließung des Plangebietes sind die „Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. Als Einrichtung für die unabhängige Löschwasserversorgung werden oberirdische Löschwasserkissen platziert.

1.8.4. Denkmalschutz

Baudenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt.

Dagegen sind einige Bodendenkmale innerhalb sowie im Nahbereich des Plangebietes erfasst. Es handelt sich dabei um Hügelgräber, deren unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes wichtig ist. Von den Bodendenkmalen ist äußerlich wenig erkennbar, da sie nahezu vollständig von Bäumen und Sträuchern einiger Sölle überwachsen sind.

Im Geltungsbereich befinden sich folgende rote Bodendenkmale:

  • Fundplatz 1 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 2 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 3 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 4 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 5 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 6 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 7 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 8 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte,
  • Fundplatz 9 Klein Vielist: Hügelgrab Urgeschichte.

In unmittelbarer Nähe des Plangebietes befinden sich folgende rote Bodendenkmale:

  • Fundplatz 8 Panschenhagen: Hügelgrab,
  • Fundplatz 9 Panschenhagen: Hügelgrab,
  • Fundplatz 10 Panschenhagen: Hügelgrab,
  • Fundplatz 11 Panschenhagen: Hügelgrab,
  • Fundplatz 12 Panschenhagen: Hügelgrab,
  • Fundplatz 40 Panschenhagen: Hügelgrab Bronzezeit,
  • Fundplatz 41 Panschenhagen: Hügelgrab Bronzezeit,
  • Fundplatz 42 Panschenhagen: Hügelgrab Bronzezeit,
  • Fundplatz 43 Panschenhagen: Hügelgrab Bronzezeit.

Um die Bodendenkmale nicht zu gefährden, wird in ausreichend großem Abstand mit der Bebauung begonnen. Die genauen Abstände sowie darüber hinaus gehende Voruntersuchungen im Zuge der Bebauung wurden gemeinsam mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (Dr. Lars Saalow) erarbeitet und in die Planzeichnung übernommen.

Da bei Bauarbeiten jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden können, ist Folgendes zu beachten:

Wenn bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.

Weiterhin gilt: Für Bodendenkmale, die bei Erdarbeiten zufällig entdeckt werden, gelten die Bestimmungen des § 11 DSchG MV. In diesem Fall ist die untere Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Fund und die Fundstelle sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist im Rahmen des dem Vorhabenträger Zumutbaren verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.

1.8.5. Altlasten/ Kampfmittel und Bodenschutz

Altlasten sind derzeit nicht bekannt. Sollten bei den Bauarbeiten Verdachtsflächen bzw. Anzeichen von schädlichen Bodenveränderungen (abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt verunreinigter Flüssigkeiten und Reste alter Ablagerungen) aufgefunden werden, sind sie umgehend die untere Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte anzuzeigen.

Für den Geltungsbereich sind keine Kampfmittelbelastungen bekannt. Da in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen sind, wird empfohlen, vor Beginn von Bauarbeiten eine Kampfmittelbelastungsauskunft beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern einzuholen.

Die Vorschriften des BBodSchG mit der BBodSchV, sowie die Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall M 20 (LAGA) sind einzuhalten.

Soweit im Rahmen von Baumaßnahmen Überschussböden anfallen bzw. Bodenmaterial auf dem Grundstück auf- oder eingebracht werden soll, haben die nach § 7 Bundesbodenschutzgesetz Pflichtigen Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die standorttypischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen. Die Forderungen der §§ 10 bis 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind zu beachten. Auf die Einhaltung der Anforderungen der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial 5/1998) wird besonders hingewiesen.

Der bei Abbruch- und Baumaßnahmen anfallende unbelastete Bauschutt oder Bodenaushub ist durch zugelassene Unternehmen entsprechenden Umschlagstationen zuzuführen. Belastete Bausubstanz ist vor dem Abbruch einer Analyse auf Art und Umfang der Schadstoffbelastung zu unterziehen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und dem StALU Mecklenburgische Seenplatte zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Holzabfälle sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Belastete Holzabfälle sind nach der Art der Konzentration der Belastung unschädlich in dafür zugelassene Abfallentsorgungsanlagen zu entsorgen.

Um baubedingte Schäden weitestgehend zu vermeiden bzw. auf ein geringes Maß zu reduzieren, hat eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) zu erfolgen. Ziel dieser BBB ist es, den Erhalt und/ oder eine möglichst naturnahe Wiederherstellung von Böden und ihrer natürlichen Funktion gemäß § 2 BBodSchG darzulegen.

Als Grundlage zur Erarbeitung der Planungsunterlagen ist das BVB-Merkblatt Band 2 „Bodenkundliche Baubegleitung BBB“ sowie die DIN 19639 „Bodenschutz bei der Planung und Durch-führung von Bauvorhaben“ heranzuziehen.