Die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs.1 BNatSchG, Abs. 5 (Satz 1 bis 5) mit Art. 5 VS-RL und 12 bzw. 13 FFH-RL sowie zur Berücksichtigung des Artenschutzes ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. Dabei werden die Verbotstatbestände für alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, sowie für alle europäischen Vogelarten ermittelt.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können neben herkömmlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen überwunden werden, wenn durch sogenannte vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) die Sicherstellung der ökologischen Funktionen betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte von Pflanzen (§ 44 Abs. 5 Satz 2, Satz 4 BNatSchG) gewährleistet werden kann.
Artenschutzrechtliche Verbote sind zu berücksichtigen, sofern die Zulassung eines Vorhabens durch einen drohenden Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BNatSchG gefährdet ist. Gegenstand dieser artenschutzrechtlichen Bewertung ist es zu prüfen, ob sich die vorhersehbaren Wirkungen mit entsprechenden Empfindlichkeiten der untersuchten Arten überlagern. Im vorliegenden Fall wird entsprechend einer mehrstufigen Prüfmatrix untersucht, ob ein drohender Verstoß gegen Artenschutzverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zwingend zur Unzulässigkeit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage führt.
Der Artenschutzfachbeitrag ist entsprechend den empfohlenen Maßnahmen eingearbeitet worden.
a) Die Errichtung der PVA ist von November bis Februar durchzuführen. Wird ein Arbeiten zu anderen Zeiten nötig, sollen die Zauneidechsen-Habitate durch einen Reptilienzaun abgegrenzt werden, um eine Einwanderung von Zauneidechsen auf die Baufläche zu verhindern. Nach Beendigung der Bauarbeiten wird der Reptilienzaun wieder vollständig zurückgebaut.
b) Die Mahd innerhalb des Baufeldes kann jederzeit ausgeführt werden. In den Waldabstandsflächen und Grünflächen erfolgt eine hochsommerliche Mahd (nach dem 31.07.) wechselnder Abschnitte (Staffelmahd). Einzelne Parzellen werden im Rotationsprinzip nicht gemäht, damit überjährige Brachflächen, Altgrasstreifen und Hochstaudenfluren erhalten werden. Die Mahdhöhe beträgt mindestens 15 cm über Geländeoberkante und ist mit einem Messerbalken durchzuführen.
c) Die Bauarbeiten sind außerhalb der Wanderperioden (März bis Oktober) auszuführen. Beim Bau innerhalb der Wanderperiode wird eine ÖBB nötig, da kein konkreter Wanderkorridor festgelegt werden kann und eine Umzäunung des gesamten Gebietes wirtschaftlich nicht tragbar ist. Zudem kann eine Wanderung auch innerhalb des Geltungsbereiches z. B. zwischen Feldgehölz und Gewässer erfolgen. Bei Nachweis von Amphibien während der ÖBB, ist das weitere Vorgehen (wie Lage des Amphibienzauns etc.) eng mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
d) Eine Baufeldräumung muss außerhalb der Brutzeit (also von 01.09. bis 28.02.) vorbereitet werden. Sollte sich die Schaffung des Baufelds auf der Fläche bis in die Brutperiode hinein verlängern, sind bereits begonnene Bauarbeiten ohne Unterbrechung fortzuführen, um ein Ansiedeln von Brutvögeln im Baubereich zu vermeiden. Ab einer Bauunterbrechung von > 5 Tagen muss mit einer zwischenzeitlichen Ansiedlung von Brutvögeln gerechnet werden. Demzufolge sind nach 5 Tagen anhaltender Baupause Vergrämungsmaßnahmen (z. B. Schwarzbrache, Flatterbänder) zur Vermeidung von Ansiedlungen erforderlich. Sind seit der letzten Bautätigkeit mehr als 5 Tage vergangen bzw. wird die Baufeldfreimachung nur in der Brutzeit (also ab März bis Ende August) möglich, ist das Baufeld durch die ökologische Baubegleitung auf eine zwischenzeitliche Ansiedlung zu überprüfen.
e) Auf den Feldlerchenersatzflächen im westlichen Geltungsbereich und den Waldabstandflächen ist eine Erstmahd nicht vor dem 31.07. eines jeden Jahres zulässig. Die Schnitthöhe darf 15 cm nicht unterschreiten. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist grundsätzlich untersagt.
f) Die Entnahme von Gehölzen und der Lichtraumprofilschnitt der Sträucher (falls erforderlich) sind zwingend zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchzuführen. Sollte ein Beginn der Arbeiten nur nach Beginn der Brutzeit möglich sein, ist entsprechendes Fachpersonal für die Kontrolle der Sträucher und Bäume einzusetzen, um möglicherweise zu diesem Zeitpunkt neu entstandene Brutplätze von Vogelarten zu erfassen.