1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO)
Im Urbanen Gebiet sind die Ausnahmen nach § 6a Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
Im Urbanen Gebiet ist in den an der Straßenseite ausgerichteten Erdgeschossen (1. Vollgeschoss) entlang der Planstraßen A, G und H eine Wohnnutzung nicht zulässig. (§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO)
Im Urbanen Gebiet auf der Teilfläche MU L sind mindestens 60 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzung zu verwenden. (§ 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO)
Im Urbanen Gebiet sind Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)
Das Sondergebiet „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ dient der Unterbringung von Einrichtungen in den Bereichen Umwelttechnik und Umweltbildung. Zulässig sind im Sondergebiet „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ Gebäude mit Räumen für Ausstellungs-, Ausbildungs- und Forschungszwecke einschließlich Büros, Laboratorien, Werkstätten und Lager sowie Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie den Einrichtungen des sonstigen Sondergebiets „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ dienen.
Das Sondergebiet „Umweltlabor“ dient der Unterbringung von Forschungseinrichtungen im Bereich der Umweltbildung. Zulässig ist im Sondergebiet „Umweltlabor“ ein Gebäude mit Räumen für Ausstellungs-, Ausbildungs- und Forschungszwecke einschließlich Lagerräumen, soweit sie den Forschungseinrichtungen des sonstigen Sondergebiets „Umweltlabor“ dienen.