1. Art und Maß der baulichen Nutzung: (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 BauNVO)
Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
1.1 Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig.
Unzulässig sind
Tankstellen,
Anlagen für sportliche Zwecke,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
Vergnügungsstätten,
Ferienwohnungen.
Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)