Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

1. Art und Maß der baulichen Nutzung: (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 BauNVO)

Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)

1.1 Im eingeschränkten Gewerbegebiet GEe sind nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig.

Unzulässig sind

 Tankstellen,

 Anlagen für sportliche Zwecke,

 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

 Vergnügungsstätten,

 Ferienwohnungen.

Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)

1.2 Das Sonstige Sondergebiet SOGK mit der Zweckbestimmung Gastronomie Küstenmühle dient der Unterbringung gastronomischer Einrichtungen mit allen erforderlichen Nebenanlagen sowie der Einrichtung von Werkstätten, die schwerpunktmäßig integrative Beschäftigung ermöglichen.

Zulässig sind:

 Gastronomie,

 Veranstaltungssaal,

 Beherbergungsbetrieb,

 Büronutzung,

 Hofladen,

 Werkstätten,

 eine Betriebswohnung,

 Ställe für Kleintierhaltung.

Unzulässig sind Ferienwohnungen.

1.3 Das Sonstige Sondergebiet SOIW mit der Zweckbestimmung Integrative Werkstätten und Wohnnutzung dient der Einrichtung von Werkstätten, die schwerpunktmäßig integrative Beschäftigung ermöglichen und der Wohnnutzung für einen besonderen Personenkreis.

Zulässig sind:

 Werkstätten,

 Unterkünfte zur Unterbringung von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf (bedürftig nach SGB IIX und XII),

 eine Betriebswohnung.

Unzulässig sind Ferienwohnungen.

Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)