Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.13. Externe Ausgleichsmaßnahmen

Der externe Ausgleich erfolgt als Sammelausgleichsmaßnahme im Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und hier bei Niederhagen auf den Flurstücken 165, 167/3, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 176/4 der Flur 13 in der Gemarkung Rostocker Heide.

Die Sammelausgleichsmaßnahme setzt sich aus den folgenden Teilmaßnahmen zusammen:

Anlage von Wald durch Pflanzung (Umfang 6,60 ha)

Bestandsbegründung mit standortgerechten Laubbaumarten aus anerkannten Forstsaatgutbeständen aus den für Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Herkünften

Festlegung der Gehölzartenzusammensetzung und der Pflanzverbände in der Ausführungsplanung auf der Grundlage einer forstrechtlichen Standortkartierung in Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde

Pflanzqualitäten 50 bis 80 cm

Pflanzabstände 2,0 m x 1,0 m

Erstellung von Schutzeinrichtungen gegen Wildverbiss (Zaunhöhe 2,20 m, rotwildsicher)

Vorgaben zur Pflege:

Durchführung von Pflegemaßnahmen nach forstlichen Vorgaben

Anlage von Waldrändern (Umfang 1,35 ha)

Breite des Waldrandes: 10 m

Verwendung von standortheimischen Laubholzarten, wie z.B. Hasel (Corylus avellana), Ein- und Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata und C. monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Wildapfel (Malus sylvestris), Traubenkirsche (Prunus padus), Schlehe (Prunus spinosa), Wildbirne (Pyrus pyraster), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Hundsrose (Rosa canina), Himbeere (Rubus idaeus), Salweide (Salix caprea), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)

Verwendung von gebietseigenem Pflanzgut

mind. 5 verschiedene Straucharten

Pflanzqualitäten und -größen: Sträucher, mind. 60/100 cm, 3-triebig

Pflanzabstände: Sträucher im Verband 1,0 m x 1,5 m

Erstellung von Schutzeinrichtungen gegen Wildverbiss (Zaunhöhe 2,20 m, rotwildsicher)

Nachpflanzung bei mehr als 10 % Ausfall, bedarfsweise Bewässerung und Instandsetzung der Schutzeinrichtungen

Abbau der Schutzeinrichtungen bei gesicherter Kultur, frühestens nach 10 Jahren

zur Aufrechterhaltung der typischen Waldrandzonierung im Bedarfsfall Beseitigung von Bäumen bei Gefahr des Überwachsens des Strauchsaumes

Pflegemaßnahmen des Strauchsaumes beschränken sich auf seitliche Schnittmaßnahmen, um ein weiteres Ausbreiten zu verhindern

Vorgaben zur Unterhaltungspflege:

keine wirtschaftliche Nutzung

Anlage einer Feldhecke (Umfang 0,32 ha)

Verwendung von standortheimischen Laubholzarten aus möglichst gebietseigenen Herkünften, wie z.B. Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hainbuche (Carpinus betulus), Hasel (Corylus avellana), Ein- und Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata und C. monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Wildapfel (Malus sylvestris), Schlehe (Prunus spinosa), Wildbirne (Pyrus pyraster), Stieleiche (Quercus robur), Hundsrose (Rosa canina), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)

Verwendung von mind. 5 Straucharten und mind. 2 Baumarten

Pflanzqualitäten und -größen: Sträucher 60/100 cm, 3-triebig

Pflanzung von einzelnen großkronigen Bäumen als Überhälter (Bäume I. Ordnung) in Abständen von ca. 15-20 m untereinander (Stammumfang 14/16 cm) mit Zweibocksicherung

Pflanzabstände: Sträucher im Verband 1,0 m x 1,5 m

Sicherung der Pflanzung durch Schutzeinrichtung gegen Wildverbiss

Reihenzahl: 5 im Abstand von 1,5 m

beidseitiger Saum von 2 m Abstand vom Stammfuß

Vorgaben zur Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:

Pflege der Gehölze durch 1-2malige Mahd über einen Zeitraum von 5 Jahren

Nachpflanzen der Bäume bei Ausfall, bei Sträuchern bei mehr als 10 % Ausfall

bedarfsweise Bewässerung und Instandsetzung der Schutzeinrichtungen

Entfernung der Verankerung der Bäume nach dem 5. Standjahr

Abbau der Schutzeinrichtungen bei gesicherter Kultur, frühestens nach 5 Jahren

Vorgaben zur Unterhaltungspflege:

Pflegemaßnahmen des Strauchsaumes beschränken sich auf seitliche Schnittmaßnahmen, um ein weiteres Ausbreiten zu verhindern

kein Auf-den-Stock-Setzen

Umwandlung von Acker in extensive Mähwiesen (Umfang 5,96 ha)

Ersteinrichtung durch Selbstbegrünung oder Einsaat von bis zu 50% der Maßnahmenfläche mit regional- und standorttypischem Saatgut („Regiosaatgut“)

Vorgaben zur Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:

Entwicklungspflege durch Aushagerungsmahd im 1.-5. Jahr zweimal jährlich zwischen 1. Juli und 30. Oktober mit Abfuhr des Mähgutes

bei vermehrten Auftreten des Jakobs-Kreuzkrautes oder anderer Problempflanzen Durchführung früherer Mahdtermine nach Vereinbarung mit der uNB

Vorgaben zur Unterhaltungspflege:

Mahd nicht vor dem 1. Juli mit Abfuhr des Mähgutes

Mahd höchstens einmal jährlich aber mind. alle 3 Jahre

Mahdhöhe 10 cm über Geländeoberkante, Mahd mit Messerbalken

dauerhaft kein Umbruch und keine Nachsaat

Walzen und Schleppen nicht im Zeitraum vom 1.März bis zum 15. September

dauerhaft kein Einsatz von Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln

Umwandlung von Acker in Brachfläche mit Nutzungsoption als Mähwiese (Umfang 0,55 ha)

spontane Begrünung (keine Einsaat)

Vorgaben zur Nutzungsoption:

Flächennutzung als einschürige extensive Mähwiese

Mahd nicht vor dem 1. September mit Abfuhr des Mähgutes

Mahd höchstens einmal jährlich aber mind. alle 3 Jahre

Mahdhöhe 10 cm über Geländeoberkante, Mahd mit Messerbalken

Ausschluss von jeglichen weiteren Arbeiten und Maßnahmen auf der Fläche, wie Düngung, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Einsaaten, Umbruch, Bodenbearbeitung, Melioration u.ä.

bei Unterlassung der Mahd über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren Überlassung der betroffenen Flächen einer dauerhaft ungestörten natürlichen Entwicklung (freie Sukzession)

Die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen hat spätestens in der der Bauerschließung folgenden Pflanzperiode zu erfolgen.

Die Maßnahmenflächen sind drainiert. Im Bereich der Maßnahmenflächen sind die Drainagen aufzuheben. Das verbleibende Drainagesystem außerhalb der Maßnahmenflächen ist so umzubauen, dass dessen Funktionstüchtigkeit außerhalb der Maßnahmenflächen gewährleistet bleibt.

8.14. Kampfmittel

Das Plangebiet ist laut Untersuchung vom 27.04.2021 des Munitionsbergungsdienst LPBK M-V in großen Teilen als potenziell kampfmittelbelastet ausgewiesen. Punktuell sind laut Luftbildauswertung des Munitionsbergungsdienst MV Blindgängerverdachtspunkte im Schilfbereich und zwei Bombentrichter nahe dem Uferweg dokumentiert.

Für die beiden Bombentrichter liegt eine weiterführende Kampfmittelprüfung vom 14.12.2021 vor. Es wurden alle vorliegenden Kriegsluftbilder von 1940 bis 1945 gesichtet und ausgewertet. Ein Abgleich erfolgte mit Aufnahmen aus den Jahren 1953 und 1983. Luftbildsichtig liegen Hinweise auf latente Gefahren durch Kampfmittel vor. Es konnten diverse Luftangriffe im Untersuchungsgebiet und Nahbereich nachgewiesen werden. Alle relevanten Informationen wurden ausgewertet und in der Folge kartographisch erfasst.

Der dargestellte luftbildseitige Kampfmittelverdacht ergibt sich aus 50m Sicherheitsradien um die Bombentrichter auf Grund des fehlenden Bildmaterials direkt nach den Angriffen sowie der Tatsache, dass auch Bomben kleineren Kalibers zum Einsatz kamen, deren Einschlagskanäle luftbildseitig nicht erkennbar sind. Im ehemaligen Uferbereich ist eine Luftbildauswertung schwer möglich, da dort die Struktur des Geländes unregelmäßig ist und teilweise durch Vegetation verdeckt ist.

Abb. X: Ergebniskarte erweiterte Kampfmitteluntersuchung

Für die restliche Fläche sind dem Kampfmittelkataster des Landes derzeit keine Anhaltspunkte auf latente Kampfmittelgefahren zu entnehmen. Für diese besteht derzeitig aus Sicht des Munitionsbergungsdienstes kein Erkundungs- und Handlungsbedarf, so dass gegen die Ausführung der Bauarbeiten keine Bedenken vorliegen.

Nach bisherigen Erfahrungen ist es allerdings nicht auszuschließen, dass auch in für den Munitionsbergungsdienst als nicht kampfmittelbelastet bekannten Bereichen Einzelfunde auftreten können. Aus diesem Grunde sind Tiefbauarbeiten mit entsprechender Vorsicht durchzuführen.

Beim Fund von Kampfmitteln oder kampfmittelverdächtigen Gegenständen, ist gemäß § 5 Abs. 1 Kampfmittelverordnung Mecklenburg – Vorpommern die Fundstelle der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ebenso kann die Meldung über die nächste Polizeidienststelle erfolgen. Von hieraus erfolgt die Information des Munitionsbergungsdienstes.

Des Weiteren ist der Bauherr gemäß §§ 13 und 52 Landesbauordnung Mecklenburg – Vorpommern (LBauO M-V) i. V. m. VOB Teil C / ATV DIN 18299 analog verpflichtet, Angaben zu vermuteten Kampfmitteln im Bereich der Baustelle zu machen sowie Ergebnisse von Erkundungs- und Beräumungsmaßnahmen mitzuteilen, sowie eine Gefährdung für auf der Baustelle arbeitende Personen so weit wie möglich auszuschließen. Dazu kann auch die Pflicht gehören, vor Baubeginn Erkundungen über eine mögliche Kampfmittelbelastung des Baufeldes einzuholen.

Der Umgang mit Kampfmitteln ist gemäß § 2 Abs. 1 Kampfmittelverordnung Mecklenburg – Vorpommern nur dem MBD bzw. einer durch diesen beauftragten Stelle gestattet. Wird eine andere Stelle durch den Munitionsbergungsdienst mit dem Sondieren und Bergen von Kampfmitteln beauftragt, so obliegt die Fachaufsicht dem MBD M-V.

8.15. Durchführungshinweis zu den besonderen Fensterkonstruktionen und den Vorbauten nach den TF 10.1 und 10.3

Die Grundlage der Berechnung des Schallschutzes bei Teilöffnung ist die VDI 2719:1987-08, Kapitel 6. Der rechnerische und messtechnische Nachweis wird nach Kapitel X.2.6 des Berliner Leitfadens – Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung, September 2021 durchgeführt. Bei der Berechnung des Innenpegels LI wird bei teilgeöffneten Fassadenelementen der Korrektursummand K für das Frequenzspektrum des Außengeräusches aufgrund der frequenzunabhängigen Schalldämmung mit 0 dB und die Winkelkorrektur ebenfalls mit 0 dB angesetzt. Für den messtechnischen Nachweis ist die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz Dls,2m,nT,w zuzüglich 3 dB gemäß DIN EN ISO 16283-3:2016-09 zu bestimmen.