1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO)
Im Urbanen Gebiet sind die Ausnahmen nach § 6a Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)
Im urbanen Gebiet Teilgebiet MU-G sind an der zum Dierkower Damm hin ausgerichteten Seite der Gebäude Wohnnutzungen und Beherbergungsbetriebe nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Im Urbanen Gebiet ist in den an der Straßenseite ausgerichteten Erdgeschossen (1. Vollgeschoss) entlang der Planstraßen A, G und F eine Wohnnutzung nicht zulässig. (§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO)
Im Urbanen Gebiet in den Teilgebieten MU G, MU H, MU I und MU J sind mindestens 40 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzung zu verwenden. Im Urbanen Gebiet im Teilgebiet MU L sind mindestens 60% der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden. (§ 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO)
Im Urbanen Gebiet sind Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO nicht zulässig. (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Für das urbane Gebiet – Teilgebiet MU L - wird festgesetzt, dass Erweiterungen und bauliche Änderungen der Gewerbebetriebe der Fa. HIT Metallbau GmbH, Dierkower Damm 29, der Dreherei Stuth, der Lackiererei der Fa. A.B. Lack-Reparatur und Elektro-Schweißtechnik Nord GmbH ausnahmsweise zulässig sind. Eine Änderung der Nutzung ist im Rahmen der im urbanen Gebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zulässig. Die Zulässigkeit erlischt bei Betriebsaufgabe, Veräußerung des Betriebes oder Teilung des Grundstückes. Auf dem anderen Grundstücksteil oder auf den anderen Grundstücksteilen gelten dann hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die allgemeinen Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplans 15.MU.204 sowie die weiteren Satzungen.
Aufgrund der gewerblichen Immissionsbelastung im urbanen Gebiet Teilgebiete MU-L und MU-M ist die Zulässigkeit von neuen schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb dieser Teilgebiete durch Einzelnachweise darzulegen. (§ 9 Abs. 2 BauGB; § 1 Abs. 10 BauNVO)
Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)
Das sonstige Sondergebiet SO - „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ dient der Unterbringung von Einrichtungen aus diesen Bereichen. Zulässig sind im sonstigen Sondergebiet SO - „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ Gebäude mit Räumen für Ausstellungs-, Ausbildungs- und Forschungszwecke einschließlich Büros, Laboratorien, Werkstätten und Lager sowie Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie den Einrichtungen des sonstigen Sondergebiets SO - „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ dienen.
Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, soziale Zwecke, Kultur“ dient der Unterbringung von Einrichtungen aus diesen Bereichen. Zulässig ist ein Gebäude mit Räumen für Ausstellungs-, Ausbildungs- und Forschungszwecke einschließlich Lagerräumen, soweit sie den Forschungseinrichtungen der Zweckbestimmung dienen.