Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

34. Lagefestpunkte und Höhenfestpunkte

Höhenfestpunkte sowie bestehende Grenzmarken im Plangebiet sind grundsätzlich zu erhalten. Falls dies nicht möglich ist, ist eine Liegenschaftsvermessung im erforderlichen Umfang erforderlich.

35. Bundeswasserstraßen

Durch die Lage des Plangebiets, unmittelbar an der Bundeswasserstraße Unterwarnow, einem Gewässer I. Ordnung, ist die Beachtung und Einhaltung einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen erforderlich.

Nach § 31 und § 34 WaStrG

ist für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihren Ufern eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung einzuholen, in der die Belange der Schifffahrt gegebenenfalls durch Auflagen berücksichtigt werden,

dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechselungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anderes irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schifffahrtszeichen ist unzulässig.

Projekte von Beleuchtungsanlagen oder Leuchtreklamen im oben genannten Bebauungsplan, die von der Wasserstraße aus sichtbar sind, sind dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt frühzeitig zur Stellungnahme/Genehmigung vorzulegen.

Für die Inanspruchnahme von Land- und Wasserflächen des Bundes ist eine Liegenschaftsregelung herbeizuführen.

36. Externe Ausgleichsmaßnahmen

Der externe Ausgleich erfolgt als Sammelausgleichsmaßnahme im Gebiet der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und hier bei Niederhagen auf den Flurstücken 165, 167/3, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 176/4 der Flur 13 in der Gemarkung Rostocker Heide.

Die Sammelausgleichsmaßnahme setzt sich aus den folgenden Teilmaßnahmen zusammen:

Anlage von Wald durch Pflanzung (Umfang 6,60 ha)

Bestandsbegründung mit standortgerechten Laubbaumarten aus anerkannten Forstsaatgutbeständen aus den für Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Herkünften

Festlegung der Gehölzartenzusammensetzung und der Pflanzverbände in der Ausführungsplanung auf der Grundlage einer forstrechtlichen Standortkartierung in Abstimmung mit der zuständigen Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde

Pflanzqualitäten 50 bis 80 cm

Pflanzabstände 2,0 m x 1,0 m

Erstellung von Schutzeinrichtungen gegen Wildverbiss (Zaunhöhe 2,20 m, rotwildsicher)

Vorgaben zur Pflege:

Durchführung von Pflegemaßnahmen nach forstlichen Vorgaben

Anlage von Waldrändern (Umfang 1,35 ha)

Breite des Waldrandes: 10 m

Verwendung von standortheimischen Laubholzarten, wie z.B. Hasel (Corylus avellana), Ein- und Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata und C. monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Wildapfel (Malus sylvestris), Traubenkirsche (Prunus padus), Schlehe (Prunus spinosa), Wildbirne (Pyrus pyraster), Kreuzdorn (Rhamnus cathartica), Hundsrose (Rosa canina), Himbeere (Rubus idaeus), Salweide (Salix caprea), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)

Verwendung von gebietseigenem Pflanzgut

mind. 5 verschiedene Straucharten

Pflanzqualitäten und -größen: Sträucher, mind. 60/100 cm, 3-triebig

Pflanzabstände: Sträucher im Verband 1,0 m x 1,5 m

Erstellung von Schutzeinrichtungen gegen Wildverbiss (Zaunhöhe 2,20 m, rotwildsicher)

Nachpflanzung bei mehr als 10 % Ausfall, bedarfsweise Bewässerung und Instandsetzung der Schutzeinrichtungen

Abbau der Schutzeinrichtungen bei gesicherter Kultur, frühestens nach 10 Jahren

zur Aufrechterhaltung der typischen Waldrandzonierung im Bedarfsfall Beseitigung von Bäumen bei Gefahr des Überwachsens des Strauchsaumes

Pflegemaßnahmen des Strauchsaumes beschränken sich auf seitliche Schnittmaßnahmen, um ein weiteres Ausbreiten zu verhindern

Vorgaben zur Unterhaltungspflege:

keine wirtschaftliche Nutzung

Anlage einer Feldhecke (Umfang 0,32 ha)

Verwendung von standortheimischen Laubholzarten aus möglichst gebietseigenen Herkünften, wie z.B. Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hainbuche (Carpinus betulus), Hasel (Corylus avellana), Ein- und Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata und C. monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Wildapfel (Malus sylvestris), Schlehe (Prunus spinosa), Wildbirne (Pyrus pyraster), Stieleiche (Quercus robur), Hundsrose (Rosa canina), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)

Verwendung von mind. 5 Straucharten und mind. 2 Baumarten

Pflanzqualitäten und -größen: Sträucher 60/100 cm, 3-triebig

Pflanzung von einzelnen großkronigen Bäumen als Überhälter (Bäume I. Ordnung) in Abständen von ca. 15-20 m untereinander (Stammumfang 14/16 cm) mit Zweibocksicherung

Pflanzabstände: Sträucher im Verband 1,0 m x 1,5 m

Sicherung der Pflanzung durch Schutzeinrichtung gegen Wildverbiss

Reihenzahl: 5 im Abstand von 1,5 m

beidseitiger Saum von 2 m Abstand vom Stammfuß

Vorgaben zur Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:

Pflege der Gehölze durch 1-2malige Mahd über einen Zeitraum von 5 Jahren

Nachpflanzen der Bäume bei Ausfall, bei Sträuchern bei mehr als 10 % Ausfall

bedarfsweise Bewässerung und Instandsetzung der Schutzeinrichtungen

Entfernung der Verankerung der Bäume nach dem 5. Standjahr

Abbau der Schutzeinrichtungen bei gesicherter Kultur, frühestens nach 5 Jahren

Vorgaben zur Unterhaltungspflege:

Pflegemaßnahmen des Strauchsaumes beschränken sich auf seitliche Schnittmaßnahmen, um ein weiteres Ausbreiten zu verhindern

kein Auf-den-Stock-Setzen

Umwandlung von Acker in extensive Mähwiesen (Umfang 5,96 ha)

Ersteinrichtung durch Selbstbegrünung oder Einsaat von bis zu 50% der Maßnahmenfläche mit regional- und standorttypischem Saatgut („Regiosaatgut“)

Vorgaben zur Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:

Entwicklungspflege durch Aushagerungsmahd im 1.-5. Jahr zweimal jährlich zwischen 1. Juli und 30. Oktober mit Abfuhr des Mähgutes

bei vermehrten Auftreten des Jakobs-Kreuzkrautes oder anderer Problempflanzen Durchführung früherer Mahdtermine nach Vereinbarung mit der uNB

Vorgaben zur Unterhaltungspflege:

Mahd nicht vor dem 1. Juli mit Abfuhr des Mähgutes

Mahd höchstens einmal jährlich aber mind. alle 3 Jahre

Mahdhöhe 10 cm über Geländeoberkante, Mahd mit Messerbalken

dauerhaft kein Umbruch und keine Nachsaat

Walzen und Schleppen nicht im Zeitraum vom 1.März bis zum 15. September

dauerhaft kein Einsatz von Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln

Umwandlung von Acker in Brachfläche mit Nutzungsoption als Mähwiese (Umfang 0,55 ha)

spontane Begrünung (keine Einsaat)

Vorgaben zur Nutzungsoption:

Flächennutzung als einschürige extensive Mähwiese

Mahd nicht vor dem 1. September mit Abfuhr des Mähgutes

Mahd höchstens einmal jährlich aber mind. alle 3 Jahre

Mahdhöhe 10 cm über Geländeoberkante, Mahd mit Messerbalken

Ausschluss von jeglichen weiteren Arbeiten und Maßnahmen auf der Fläche, wie Düngung, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Einsaaten, Umbruch, Bodenbearbeitung, Melioration u.ä.

bei Unterlassung der Mahd über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren Überlassung der betroffenen Flächen einer dauerhaft ungestörten natürlichen Entwicklung (freie Sukzession)

Die Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen hat spätestens in der der Bauerschließung folgenden Pflanzperiode zu erfolgen.

Die Maßnahmenflächen sind drainiert. Im Bereich der Maßnahmenflächen sind die Drainagen aufzuheben. Das verbleibende Drainagesystem außerhalb der Maßnahmenflächen ist so umzubauen, dass dessen Funktionstüchtigkeit außerhalb der Maßnahmenflächen gewährleistet bleibt.