1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Urbane Gebiete (6a BauNVO)
Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
Zulässig sind:
- Wohngebäude,
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind (§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO):
- Ferienwohnungen/Ferienhäuser gem. § 13a BauNVO,
- Vergnügungsstätten,
- Tankstellen.
In den nachfolgend aufgeführten und in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Bereichen sind, abweichend von der vorstehenden für urbane Gebiete zugelassenen Nutzungen, Wohnnutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 7 BauNVO):
- im MU 1B,
- im MU 1A und MU 2 im 1. Vollgeschoss,
- im MU 1A und MU 2 im 2. Vollgeschoss, entlang der Straße Vogelsang.
In den nachfolgend aufgeführten und in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Bereichen sind, abweichend von der vorstehenden für urbane Gebiete zugelassenen Nutzungen, nur Wohnnutzungen und Räume für freie Berufe zulässig (§1 Abs. 7 BauNVO):
- MU 2 ab dem 2. Vollgeschoss,
- MU 2 ab dem 3. Vollgeschoss entlang der Straße Vogelsang.