Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 11.M.200 "Am Rathaus / Am Schilde"

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Urbane Gebiete (6a BauNVO)

Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

Zulässig sind:

- Wohngebäude,

- Geschäfts- und Bürogebäude,

- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- sonstige Gewerbebetriebe,

- Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Nicht zulässig sind (§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO):

- Ferienwohnungen/Ferienhäuser gem. § 13a BauNVO,

- Vergnügungsstätten,

- Tankstellen.

In den nachfolgend aufgeführten und in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Bereichen sind, abweichend von der vorstehenden für urbane Gebiete zugelassenen Nutzungen, Wohnnutzungen nicht zulässig (§ 1 Abs. 7 BauNVO):

- im MU 1B,

- im MU 1A und MU 2 im 1. Vollgeschoss,

- im MU 1A und MU 2 im 2. Vollgeschoss, entlang der Straße Vogelsang.

In den nachfolgend aufgeführten und in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Bereichen sind, abweichend von der vorstehenden für urbane Gebiete zugelassenen Nutzungen, nur Wohnnutzungen und Räume für freie Berufe zulässig (§1 Abs. 7 BauNVO):

- MU 2 ab dem 2. Vollgeschoss,

- MU 2 ab dem 3. Vollgeschoss entlang der Straße Vogelsang.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BauGB)

Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)

2.1 Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) darf in dem Urbanen Gebiet MU 2 für Gemeinschaftstiefgaragen bis 1,0 überschritten werden.

Geschossflächenzahl (§ 20 und 21a Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauNVO)

2.2 Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die Flächen von Garagengeschossen und Garagen in Vollgeschossen (gem. textliche Festsetzung 5.2) unberücksichtigt, wenn unter Einrechnung dieser Flächen die zulässige Geschossfläche um nicht mehr als 20 % überschritten wird.

Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)

2.3 Als Bezugspunkt für die festgesetzten minimalen und maximalen Höhen baulicher Anlagen (Gebäudehöhe GH und Traufhöhen TH) gelten die im Teil A festgesetzten Punkte in Meter über NHN, für die unmittelbar angrenzende Gebäudekante/Seite des jeweiligen Baufelds.

2.4 In den Urbanen Gebieten (MU) und in der Gemeinbedarfsfläche GB 2 können betrieblich notwendige Gebäudeteile und technische Anlagen auf bis zu maximal 15 % der Dachgeschossfläche und bis maximal 2,0 m über der festgesetzten Gebäudehöhe (GH) sowie mit einem Abstand von mindestens 3,0 m zur vorderen Gebäudefassade ausnahmsweise zugelassen werden.

2.5 In den Urbanen Gebieten (MU) und in der Gemeinbedarfsfläche GB 2 können Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien auf bis zu maximal 50 % der Dachgeschossfläche und bis maximal 2,0 m über der festgesetzten Gebäudehöhe (GH) sowie mit einem Abstand von mindestens 3,0 m zur vorderen Gebäudefassade ausnahmsweise zugelassen werden.

3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)