Planungsdokumente: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1 *Mischgebiet am Wallbach* OT Willershagen Gemeinde Gelbensande

Begründung

1. Lage des Plangebietes

Abb. 1: Übersichtskarte (Quelle: gaia.mv, 04.10.2022) bearbeitet ign PartG-mbB

Das Plangebiet schließt sich südlich an die Bebauung des Ortsteils Willershagen an. Der Zugang erfolgt über den Behnkenhäger Weg von Osten. Nördlich fließt der Wallbach entlang der Grenze des Geltungsbereichs, im Süden und Westen geht das Plangebiet in die freie Landschaft mit Wiesen und Äckern über. Der Osten ist von Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern und Gärten geprägt.

Das Plangebiet umfasst zum Teil das Flurstück 45/15 der Gemarkung Willershagen Flur 2 und hat eine Größe von ca. 2,06 ha.

2. Ziele und Zweck des Bebauungsplanes

Der Vorhabenträger möchte auf dem Grundstück des ehemaligen Bullenstallgeländes Willershagen ein Wohnhaus und die Betriebsstätte seines Solarbetriebs errichten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 „Mischgebiet am Wallbach“ enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und schafft innerhalb seines Geltungsbereiches die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Büro sowie die Errichtung einer Lagerhalle für Material und Technik. Die Gemeinde begrüßt die Wiedernutzbarmachung des Gebietes und die Ansiedlung des Gewerbebetriebes in der Gemeinde.

3. Gesetzliche Grundlagen des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan wurde auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande vom 13.07.2023 nach den §§ 8 und 9 BauGB entworfen und aufgestellt.

  • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
  • Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)