4. Schwerpunkte der Abwägung
Auf der Grundlage der bereits in den 90er Jahren begonnenen Planungsarbeiten zum vorliegenden Standort wurde, gestützt auf vielfältige Untersuchungen, eine intensive Auseinandersetzung zur Abgrenzung des Bebauungsplangebiets gesucht.
Aufgrund der intensiven gärtnerischen Vornutzung und der gebotenen Wirtschaftlichkeit bei der Entwicklung des Wohnstandortes zur Deckung des dringenden Wohnraumbedarfs erfolgte eine schrittweise Anpassung der Planung an die naturräumlichen Bedingungen.
Im Ergebnis der Untersuchungen erfolgte insbesondere aus bodenschutzrechtlichen Gründen eine erhebliche Reduzierung der Planungen zur baulichen Nutzung, die durch eine Optimierung der Verkehrslösung zum nun vorliegenden Ergebnis führte.
Nunmehr ist davon auszugehen, dass es im Zuge des Aufstellungsverfahrens nicht zu erheblichen abwägungsrelevanten Einwänden und Stellungnahmen kommen wird. Es sind momentan keine Belange erkennbar, die in grundsätzlich gegensätzlicher Zielrichtung stehen. Für die derzeit bekannten Belange liegen Lösungsansätze vor. Es wird davon ausgegangen, dass im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB mit dem vorliegenden Entwurf eine ausgewogene Planung vorliegt, die es nicht erfordert, dass ein Belang besonders unter der Durchsetzung des ausgewogenen Planungskonzeptes in einem besonders hohen Maß zurücktreten muss.