Zum Schutz der Brutvögel im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird der Zeitraum für Abbruchmaßnahmen, Rodungen und die Beräumung der Flächen auf die Monate Oktober bis Februar begrenzt. Eine Ausdehnung der Arbeiten über den genannten Zeitraum hinaus ist dann zulässig, wenn die Arbeiten außerhalb der Brutzeit der Vögel begonnen und ohne Unterbrechung fortgeführt wurden. Kommt es zu Unterbrechungen muss eine ökologische Baubegleitung das Bebauungsgebiet auf aktuellen Brutvogelbesatz kontrollieren.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes gehen Jagdgebiete verschiedenen Fledermausarten verloren. Um Beeinträchtigungen der Populationen zu vermeiden soll eine Optimierung der nördlich angrenzenden Flächen erfolgen. Dazu ist ein Offenhalten von Teilflächen durch eine sporadische Mahd, die Anlage offener Wasserfläche sowie die Anpflanzung von Gehölzgruppen erforderlich. Mit diesen Maßnahmen werden auch gleichzeitig die Sommer-und Winterlebensräume der im gesamten Bereich vorkommenden Amphibien optimiert und Gefährdungen der Populationen vermieden.
Durch die erforderlichen Abbruch-und Rodungsmaßnahmen gehen Brutplätze des Haussperlings (2) und der Kohlmeise (1) verloren. Da diese Arten die Nester über mehrere Jahre nutzen und damit der Schutz der Fortpflanzungsstätte nicht mit dem Ende der Brutperiode erlischt ist eine Verletzung des Beschädigung- bzw. Zerstörungsverbotes gemäß § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG nicht auszuschließen. Eine Vermeidung ist durch die Schaffung von 6 Nistgelegenheiten im näheren Umfeld des Bebauungsplanes oder auch im Zusammenhang mit der Neubebauung möglich. Um die Annahme der künstlichen Nistplätze zu sichern ist deren Lage durch fachkundiges Personal zu bestimmen. Die Nisthilfen müssen in der auf die Flächenberäumung folgenden Brutperiode installiert sein. Die Standorte sowie die Umsetzung der Maßnahme sind der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
Die Erdkröte und der Moorfrosch nutzen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans als Sommerlebensraum und wahrscheinlich auch als Überwinterungshabitat. Passende Laichgewässer bilden der nördlich angrenzende Graben sowie weitere Kleingewässer im Norden. Um eine Tötung von Exemplaren im Baugebiet zu vermeiden, ist entlang des Nordostrandes des Bebauungsplangebiets während der Rodungs-, Erschließungs-, und Beräumungsarbeiten ein mobiler Amphibienschutzzaun mit Fangeimern zu errichten. Durch eine ökologische Baubegleitung muss sichergestellt werden, dass die Amphibien in dem Bebauungsplangebiet täglich abgesammelt und im Bereich der Kleingewässer wieder ausgesetzt werden. Die Maßnahme ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen. Damit erfolgt eine Ableitung der Individuen in nördliche Richtung auf die angrenzenden gut geeigneten Flächen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden einzelne Exemplare der Gelben Sumpfschwertlilie gefunden. Diese sind besonders geschützt und müssen daher vor Beginn der Flächen Beräumung auf eine geeignete Fläche nördlich des Geltungsbereiches umgesetzt werden.
Zum Schutz der Insekten wird für die Außenbeleuchtungsanlagen die Verwendung von umweltverträglichen Lichtquellen wie LED-oder Natriumdampflampen festgesetzt. Insekten werden von diesen Lichtfarben nicht angezogen und damit in ihrer Lebensweise nicht beeinträchtigt. Die Leuchtkörper müssen nach unten abstrahlen.
Durch die neue Bebauung wird der Abfluss von Oberflächenwasser erheblich erhöht. Eine gewisse Reduzierung ist durch eine versickerungsfähige Bauweise möglich. Dazu zählen Sickerpflaster, Fugenpflaster oder Rasengitter. Diese Bauweise wird für private Pkw-Stellplätze und Nebenflächen auf den Grundstücken festgesetzt.
Der westliche Teil des Bebauungsplans liegt im Randbereich eines gesetzlich geschützten Biotops. Das Feuchtgebüsch stark entwässerter Standorte mit Weidengebüsch, vorrangig Grauweiden, mit ausgeprägter Krautschicht, Brennnessel dominiert, ist in den angrenzenden Bereichen mehrfach vorhanden und bildet einen wertvoller Lebensraum für Vögel und Kleintiere und ist bedeutend für die natürliche Strukturvielfalt.
Hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft und Pflanzen/Tiere/Biologische Vielfalt sowie der Wechselwirkungen zwischen ihnen, werden jedoch keine Konflikte gesehen. Die teilweise Inanspruchnahme des 60 m Mindestabstands gemäß der Selbstbindung nach dem Umweltqualitätskonzept wird aufgrund der Intensiven gärtnerischen Vornutzung, der gebotenen Wirtschaftlichkeit bei der Entwicklung des Wohnstandortes auf der begrenzten Fläche und der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als gerechtfertigt betrachtet.
Durch die Reduzierung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans im bisherigen Verfahren konnten die Auswirkungen auf das Biotop reduziert werden. Wertvolle Lebensräume sind nur noch relativ kleinflächig durch den Verlust Ruderaler Kriechrasen betroffen. Die weitere Bebauung findet auf den intensiv genutzten bzw. ursprünglich intensiv genutzten Flächen wie der brachgefallenen Gärtnerei statt. Geschützte Biotope sind nicht direkt betroffen. Die Beeinträchtigungen können insgesamt als mittel eingestuft werden.