8.1.13. Maßnahme AFB CEF 4: Optimierung Speckgrabenkorridor
Die artenschutzrechtliche Maßnahme AFB CEF 4 umfasst die Herstellung einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für die Sperbergrasmücke und den Nachtkerzenschwärmer.
Die Maßnahmenfläche setzt sich aus der Grünfläche G 7 (siehe Festsetzungen Punkt I.10.3.1) sowie zwei außerhalb des Plangebiets gelegene, insgesamt 1,87 ha große Teilflächen des Flurstücks 501/2 der Flur 1 in der Gemarkung Flurbezirk VI zusammen (Darstellung siehe Planzeichnung Grünordnungsplan).
Die Maßnahmenflächen im Plangebiet sind analog der Festsetzungen in Punkt I.10.3.1 herzustellen. Die außerhalb des Plangebiets gelegenen Teilflächen sind in ihrem Bestand (Offenland und Gehölzstrukturen) zu erhalten und extensiv zu pflegen. Für die Pflege gelten die Festsetzungen in Punkt I.10.3.1.
Zusätzlich sind auf sonnenexponierten Böschungsflächen des Speckgrabens behaarte Weideröschen (Epilobium hirsutum) anzupflanzen (mind. zweireihig, Breite des Pflanzstreifens 5,00 m, Länge des Pflanzstreifens insgesamt 200 m, Mahd alle drei Jahre).
Die Maßnahme AFB CEF 4 ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Sperbergrasmücke und den Nachtkerzenschwärmer im Jahr vor Beginn der Baufeldfreimachung herzustellen.
Es ist ein fünfjähriges Monitoring mit jährlich vier Begehungen in der Brutzeit zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Maßnahme insbesondere für die Sperbergras-mücke durchzuführen. Außerdem ist ein Monitoring als Anwuchskontrolle für den angepflanzten Weideröschen-Bestand vorzusehen. Die Ergebnisse des Monitorings sind unaufgefordert der zuständigen UNB mitzuteilen.