8.1.7. Maßnahme AFB-V 7: Verringerung von visuellen Störungseffekten
Zum Schutz des Brutvogelbestands im Röhricht beidseitig der Zugangsbrücke zur Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser sind bei der Bauausführung die folgenden Maßgaben zu beachten:
Anlage der Zugangsbrücke mit einer blickdichten Brüstung
Gestaltung von Glasfronten des Gebäudes auf dem Wasser mit Färbungen oder flächigen Markierungen sowie durch Verwendung von Glas mit einer geringen Außenreflexion
Nach Nutzungsaufnahme ist für mindestens drei Jahre ein Monitoring durchzuführen, um die Auswirkungen der Zugangsbrücke und die Auswirkungen der „Gemeinbedarfsfläche auf dem Waser“ auf den Brutvogelbestand des angrenzenden Röhrichts zu untersuchen. Für das Monitoring sind mindestens jährlich vier Begehungen in der Brutzeit vorzusehen.
Die Ergebnisse des Monitorings sind unaufgefordert der zuständigen UNB mitzuteilen. Bei signifikanten Änderungen der Artzusammensetzung hat eine Abstimmung mit der UNB über das weitere Vorgehen stattzufinden.