Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.W.189 „Wohngebiet Nobelstraße“

Textliche Festsetzungen

1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1, 16, 19 BauN-VO)

1.1. In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind

- Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig;

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe – jwls. einschl. Ferienwohnungen – , Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen unzulässig.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 4, 12-14 BauNVO. (§ 1 (3), (6), (9) BauNVO)

1.2. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) BauGB, § 16, 18 BauNVO)

1.2.1 Höhenbezug: Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen und die Höhenlage der Geländeoberfläche i. S. d. LBauO M-V ist das Höhenniveau der zur Grundstückserschließung bestimmten Verkehrsfläche im Mittelpunkt des Anschlussbereichs (Grundstückszufahrt) an das jeweilige Baugrundstück.

1.2.2 Als Oberkante gilt die Höhenlage des oberen Gebäudeabschlusses (First, Attika etc.); eine Überschreitung der festgesetzten Oberkante durch untergeordnete technische Aufbauten (Schornsteinkopf, Endrohr von Be-/ Entlüftungsleitungen etc.) ist zulässig.

1.2.3 In den Bereichen, in denen die zugelassene Zahl der Vollgeschosse in Teil A mit ‚*‘ gekennzeichnet ist, ist das oberste Vollgeschoss als Staffelgeschoss mit einer Grundfläche von höchstens 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses und mit einem umlaufenden Versatz von mind. 0,5 m gegenüber den Fassaden des darunter liegenden Geschosses auszubilden. Von dem Fassadenversatz können Ausnahmen für Treppenhäuser zugelassen werden.

1.3 Zulässige Grundfläche (§ 19 (4) BauNVO)

In den Baugebieten 1 – 7, 18, 21 - 23 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Tiefgaragen und ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden, soweit die Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche liegen und dauerhaft begrünt werden.

Die nicht überbauten Teile der Tiefgaragen sind zu 50% mit standortgerechten Gräsern, Stauden und Gehölzen zu begrünen; dazu ist eine Substratschicht von mind. 80 cm aufzubringen. Die restlichen 50% sind mit Rasen auf einer Substratschicht von mind. 20 cm zu begrünen.

(i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB)

2. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2, 4 BauGB)

2.1. In den Baugebieten 12 und 13, die für eine Bebauung mit Gartenhofhäusern festgesetzt sind, sind die Gebäude jeweils an mind. 2 gemeinsamen Grundstücksgrenzen ohne eigene Abstands-flächen so aneinanderzubauen, dass funktional und gestalterisch eine baulichen Einheit inner-halb der Hausgruppe entsteht.

2.2. Zum Zwecke der vertikalen Fassadengliederung kann für Gebäudeteile ein Zurücktreten hinter die Baulinien in mehr als geringfügigem Ausmaß als Ausnahme zugelassen werden. (§ 23 (2) BauNVO)

2.3 Für Vorbauten (Veranden, Erker) und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gebäudebreite einnehmen, kann ein (straßenseitiges) Vortreten vor die Baugrenzen bis max. 1,50 m als Ausnahme zugelassen werden. Für die Errichtung ebenerdiger Terrassen und für Balkone kann eine Überschreitung der rückwärtigen (straßenabgewandten) Baugrenzen bis max. 4 m als Ausnahme zugelassen werden.

Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen bleibt hiervon unberührt. (§ 23 (3) BauNVO)

2.4 In den Baugebieten WA 1 – 7, 18, 21 – 22 sind Pkw-Stellplätze nur unterirdisch in Tiefgaragen oder oberirdisch nur in Sammelgaragen zulässig. Die Garagenzufahrt ist jeweils nur in dem gem. Teil A dafür festgesetzten Bereich zulässig; geringfügige Abweichungen bis 3 m können zugelassen werden.

In den Tiefgaragen und oberirdischen Sammelgaragen sind Nebenanlagen aller Art zulässig, die den im zugehörigen Baugebiet ausgeübten Nutzungen dienen. (§§ 12 (4), 14, 23 (5) BauNVO)

2.5 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) i. S. v. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i. S. v. § 14 (1) BauNVO dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der dafür festge-setzten Flächen nur hinter der Flucht der vorderen (straßenseitigen) Baulinie/Baugrenze zugelassen werden. (§ 12 (6), 23 (5) BauNVO)

3. Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden durch Starkregen (§ 9 (1) Nr. 14, 16 c, 20 BauGB)

3.1 M1 In den Baugebieten WA 1 – 4, 11 – 13, 21 und 22 sind die Dachflächen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser als Retentionsdächer mit einem Wasserspeichervermögen von mind. 25 l/m² der abflusswirksamen Gesamtdachfläche auszubilden sowie durch Ausbringen einer flachwüchsigen Gräser-/Kräutermischung und einer flachwüchsigen Sedumsprossenansaat auf einer mind. 10 cm starken Substratschicht extensiv zu begrünen. Aufgeständerte Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zulässig.

Für die Dachbegrünung ist eine mind. 3-jährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege mit 2 x jährlichen Pflegegängen sowie anschließend der dauerhafte Erhalt zu gewährleisten.

3.2 In den Baugebieten WA 5 – 10, 14 – 20 und 23 ist die Regenwasser-Ableitung von den Baugrund-stücken in das öffentliche Kanalnetz durch technische Einrichtungen zur Regenwasserrückhaltung und -versickerung zu verzögern. Dazu ist im Nebenschluss zum Oberflächenwasseranschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation je m² zulässiger Grundfläche dauerhaft ein Retentionsvolumen von mind. 25 l bereitzustellen und funktionsfähig zu unterhalten (Versickerungsrigole, Regenwasserzisterne, Retentionsdach).

3.3 Durch Geländemodellierung mit entsprechend muldenförmiger Gestaltung ist in den mit Nr. 1 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen ein Wasserretentionsvolumen von insgesamt mind. 12.000 m³ und in den mit Nr. 3* (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen ein Wasserretentionsvolumen von insgesamt mind. 2.000 m³ herzustellen. Das im System der öffentlichen Regenwasserkanalisation bestehende Rückstauvolumen kann angerechnet werden.

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