1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1, 16, 19 BauN-VO)
1.1. In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind
- Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig;
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe – jwls. einschl. Ferienwohnungen – , Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen unzulässig.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 4, 12-14 BauNVO. (§ 1 (3), (6), (9) BauNVO)
1.2. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) BauGB, § 16, 18 BauNVO)
1.2.1 Höhenbezug: Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen und die Höhenlage der Geländeoberfläche i. S. d. LBauO M-V ist das Höhenniveau der zur Grundstückserschließung bestimmten Verkehrsfläche im Mittelpunkt des Anschlussbereichs (Grundstückszufahrt) an das jeweilige Baugrundstück.
1.2.2 Als Oberkante gilt die Höhenlage des oberen Gebäudeabschlusses (First, Attika etc.); eine Überschreitung der festgesetzten Oberkante durch untergeordnete technische Aufbauten (Schornsteinkopf, Endrohr von Be-/ Entlüftungsleitungen etc.) ist zulässig.
1.2.3 In den Bereichen, in denen die zugelassene Zahl der Vollgeschosse in Teil A mit ‚*‘ gekennzeichnet ist, ist das oberste Vollgeschoss als Staffelgeschoss mit einer Grundfläche von höchstens 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses und mit einem umlaufenden Versatz von mind. 0,5 m gegenüber den Fassaden des darunter liegenden Geschosses auszubilden. Von dem Fassadenversatz können Ausnahmen für Treppenhäuser zugelassen werden.
1.3 Zulässige Grundfläche (§ 19 (4) BauNVO)
In den Baugebieten 1 – 7, 18, 21 - 23 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Tiefgaragen und ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden, soweit die Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche liegen und dauerhaft begrünt werden.
Die nicht überbauten Teile der Tiefgaragen sind zu 50% mit standortgerechten Gräsern, Stauden und Gehölzen zu begrünen; dazu ist eine Substratschicht von mind. 80 cm aufzubringen. Die restlichen 50% sind mit Rasen auf einer Substratschicht von mind. 20 cm zu begrünen.
(i. V. m. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB)