6.1 | Einfriedungen innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Planstraßen A – E und den öffentlichen Fußwegen dürfen eine Höhe von 1,2 m ü. G. nicht überschreiten und nicht in der Gestalt und Wirkung einer Mauer (auch Gabionen oder Feldstein-Trockenmauern) ausgebildet werden. Einfriedungen sonstiger Grundstücksteile dürfen eine Höhe von 1,8 m ü. G. nicht überschreiten. Einfriedungen dürfen die straßenseitige Begrenzung des Baugebietes (Grundstücksgrenze) nicht übertreten; Hecken sind mit artgerecht entsprechend zurückversetzter Pflanzlinie anzulegen (Rückversatz der Pflanzlinie mind. 0,5 m) und jährlich zu schneiden. |
6.2. | Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen oder bauliche Verkleidungen vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. |
6.3 G2 | Der Grundstücksbereich zwischen der Flucht der straßenseitigen Baugrenze und der anliegenden Verkehrsfläche (Vorgarten) ist außerhalb notwendiger Zugänge/Zufahrten/Pkw- und Fahrradabstellplätze zu begrünen und zu bepflanzen. Eine Gestaltung unbebauten Grundstücksflächen einschließlich privater Hausgärten mit Schotter, Split, Kies oder anderen Stein- oder Kunststeinmaterialien sowie eine Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche sind unzulässig. |
6.4 | Abweichend von § 6 (8) LBauO M-V dürfen Carports (straßenseitig offene Kleingaragen) innerhalb der in den Baugebieten WA 12 – 14 und WA 19 festgesetzten Flächen für Carports über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zur angrenzenden Wohnbebauung ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m nicht überschreiten und ohne Öffnungen zu der benannten Nachbargrenze ausgeführt werden. |
6.5. | Die in Teil A festgesetzten Mindestdachneigungen dürfen für die genannten Nebengebäude, Garagen und Carports unterschritten werden. |
6.6 | |
A | Das Merkblatt „Technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie für Spielstationen der Hansestadt Rostock" ist im Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen der Hansestadt Rostock, Am Westfriedhof 2 in 18059 Rostock einsehbar (vgl. TF 4.8). Die DIN 4109 ist im Bauamt der Hansestadt Rostock, Abt. Bauordnung, im Haus des Bauens und der Umwelt, Holbeinplatz 14 in 18069 Rostock einsehbar (vgl. TF 5.1). |
B A7, 8 CEF1 CEF2 CEF3 CEF4 | Zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. v. § 1 a (3) BauGB und § 44 (1, 5) BNatSchG werden Maßnahmen außerhalb des Plangebietes auf den Flst. 17/1, 65/28 (Gmk. Gr. Stove, Fl. 1 ) und dem Flst. 124/2 (Gmk. Sildemow, Fl. 3) durchgeführt: - Entwicklung von Extensivacker auf insgesamt 45.151 m² mit dem Ziel einer dauerhaft naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege - Anlage von Blühstreifen auf mind. 8.000 m² - Optimierung und Erweiterung eines temporär wasserführenden Kleingewässers als Laichgewässer. Die Durchführung und der dauerhafte Bestand der Maßnahmen sind durch städtebaulichen Vertrag gesichert. |
C
V6
V1
V2 V3 V4 V5 V7
V8
V9 | - Einsatz einer ökologischen Baubegleitung (öBB) zur Überwachung der genehmigungskonformen Umsetzung und Dokumentation erforderlicher Artenschutzmaßnahmen
- Vermeidung von Nachtarbeiten in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei der Erschließung des Plangebietes
- Unvermeidbare Gehölzrodungen und -schnittmaßnahmen nur im Zeitraum gem. § 39 BNatSchG (01.10 bis 28./29.02.) und nach vorheriger Baumkontrolle durch Fachpersonal
- Beleuchtung: Fledermausfreundliches Lichtmanagement / Verzicht auf Beleuchtung im Umfeld nachgewiesener FM-Quartierbäume
- Anlage der mit Nr. 3, 3* (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen als Dunkelkorridore mit Gehölzpflanzungen beidseitig der Planstraße A
- Vor Erschließungsbeginn - Abfangen von Amphibien durch Fachpersonal: Errichtung Amphibienschutzzaun mit Fangeimern um das Hoppenhofsoll (Flst. 113/7, Gmk. Biestow, Fl. 1) und das Kleingewässer an der L132 (Flst. 130, Gmk. Sildemow, Fl. 3) vor Beginn der Frühjahrswanderung; tägliche Kontrollen der Fangeimer während der Frühjahrs-Laichwanderung und während der Rückwanderung der Jungtiere in den Sommermonaten; teilweise Umsiedlung anfallender Amphibien an 2 Laichgewässer im Maßnahmekomplex sh. Hinweis B (CEF-Maßnahme); Dokumentation im Rahmen der öBB und Übergabe an UNB
- Erschließungsbeginn nach Abschluss der Brutzeit und im Anschluss an die Erntearbeiten; Vermeidung eines Brachliegens der Fläche von mehr als 10 Tagen innerhalb der Brutzeit (01.03. bis 31.08.), regelmäßige Mahd auf < 5 cm Höhe während der Brutzeit bis Baubeginn
- Vermeidung/Verringerung von Kleintierfallen und Vogelschlag (barrierefreie Verkehrsanlagen, Amphibienfang an TGa-Einfahrten, Ausstiegshilfen für Amphibien an Schächten, Markierung / Unterteilung von Glasflächen ab 50 cm Breite)
- Errichtung einer temporären Amphibienleiteinrichtung westlich und südlich der Plangebietsgrenze für den Zeitraum der Bau- und Erschließungsarbeiten
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D | Wenn während der Erdarbeiten Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt werden, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V ein öffentliches Interesse besteht, ist gem. § 11 DSchG M-V die untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen. Anzeigepflicht besteht für den Entdecker, für den Leiter der Arbeiten, für den Grundeigentümer, und für zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen. Der Fund und die Fundstelle sind bis 5 Werktage nach Zugang der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten. (§ 11 DSchG M-V) |
E | Die Bestimmungen zum gesetzlichen Baumschutz nach § 18 NatSchAG M-V und der Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock sind einzuhalten. Bei unvermeidbaren Baumfällungen ist ein Fällantrag beim Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, als zuständiger Naturschutzbehörde einzureichen. |
F | Gemäß § 2 (1) LBodSchG M-V sind konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu melden. Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anomale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubes/ des Abfalls nach § 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet. |
G | Gehölzliste Für die Anpflanzgebote gem. TF 4.1 – 4.6 werden die nachfolgenden Baumarten empfohlen: 4.14.24.34.54.6Hainbuche (Carpinus betulus) `Fastigiata´XXXXSpitz-Ahorn (Acer platanoides) 'Columnare'XXFeld-Ahorn (Acer campestre) `Elsrijk`XXXSpitz-Ahorn (Acer platanoides) 'Cleveland´XMehlbeere (Sorbus aria) 'Magnifica'XXMehlbeere (Sorbus intermedia) 'Brouwers'XXPurpur - Erle (Alnus x spaethii)XXXSchmalkronige Stadt-Ulme (Ulmus hollandica) ´Lobel´XFelsenbirne (Amelanchier Arborea) ´Robin Hill´XAmerikanische Stadtlinde (Tilia cordata) ´Rancho´XXZerr-Eiche (Quercus cerris)XXHopfenbuche (Ostrya carpinifolia)XXBlumenesche (Fraxinus ornus)XX
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