Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.W.189 „Wohngebiet Nobelstraße“

Textliche Festsetzungen

4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; An-pflanzgebote, Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 20, 25 und (6) BauGB)

4.1 A1In der Planstraße A ist eine Baumreihe aus 20 standortgerechten Laubbäumen einer Art in der Pflanzqualität Hochstamm, 18/20, 4 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Ausfällen zu ersetzen (sh. Hinweis G). Der Pflanzabstand der Bäume innerhalb der Reihe beträgt mind. 10 m und max. 15 m. Abweichungen von den in Teil A festgesetzten Standorten sind zulässig. Um die Baumstandorte ist eine Blumen-Kräuterrasenmischung einzubringen und ca. 3 bis 5 x jährlich nach dem 1. Juli zu mähen; das Mähgut ist abzutransportieren. Die Baumscheibe ist in einer Mindestgröße von 12 m² und einer Mindestbreite von 2,5 m wasser- und luftdurchlässig herzustellen, von ober- und unterirdischen Befestigungen freizuhalten und durch geeignete Maßnahmen vor Verdichtung zu schützen. Die Standsicherung erfolgt mittels Dreibock mit Entfernung nach dem 5. Standjahr. Für die Pflanzung wird eine über 5 Jahre laufende Fertigstellungs- und Entwicklungspflege festgesetzt. In den ersten 10 Jahren sind 2 bis 3 Erziehungsschnitte durchzuführen.
4.2 A3In den Planstraßen B, C, D und E sind insgesamt 18 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 18/20, 4 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Ausfällen zu ersetzen (sh. Hinweis G). Der Pflanzabstand der Bäume beträgt mind. 10 m. Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 3 und 5 - 8 sind anzuwenden.
4.3 A4In der Grünfläche nördlich des Fuß-/Radweges am Baugebiet WA 2 sind insgesamt 11 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 16/18, 3 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (sh. Hinweis G). Der Pflanzabstand der Bäume innerhalb der Reihe beträgt mind. 8 m und zur Wegekante mind. 2,5 m. Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 3 und 5 - 8 sind anzuwenden.
4.4 A6 A5 Auf den mit Nr. 1 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Regenwasserbewirtschaftung‘/ ‚Extensivwiese‘ ist in den in Teil A gekennzeichneten Flächen jeweils ein offenes Fließgewässer mit naturnahen Sohl- und Uferstrukturen herzustellen (Entrohrung Vorfluter 7/2/1 in 2 Abschnitten). Die Uferböschungen sind mit variierenden Neigungen 1:7 bis 1:3 anzulegen (sh. TF 3.3). Beidseitig ist ein dauerhaft nutzungsfreier Gewässerrandstreifen von mind. je 5 m Breite (ab Böschungsoberkante) einzurichten, der höchstens 1 x jährlich, jeweils nach dem 15. Juni gemäht werden kann; das Mähgut ist abzutransportieren. Bei der Gewässerunterhaltung anfallendes Mähgut ist außerhalb der Uferrandstreifen zu lagern. Der südliche Gewässerrandstreifen ist durch Eichenspaltpfähle gegen die Ackerflächen (Flst. 114/1, 115/4) abzugrenzen. Die verbleibende Fläche ist als Brachfläche durch Selbstbegrünung mit der Nutzungsoption zur Mähwiese zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Die Flächen sind nach dem 1. September höchstens 1 x jährlich aber mindestens alle 3 Jahre mit Messerbalken bei einer Mahdhöhe von 10 cm über der Geländeoberkante zu mähen. Das Mähgut ist abzutransportieren. Jegliche Bearbeitung wie Düngung, Einsaaten, Bodenbearbeitung, Melioration u. ä. ist auszuschließen. (i. V. m. § 9 (1) Nr. 14, 16 c BauGB und § 44 (5) BNatSchG)
4.5 G4Die mit Nr. 2 (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Naturbelassen‘sind nach Einsaat einer Saatgutmischung des Typs ‚Landschaftsrasen mit Kräutern‘ als extensive Mähwiese zu entwickeln und 1 bis 2 x jährlich nicht vor dem 1. Juli zu mähen; das Mähgut ist abzutransportieren. Auf einem 2,50 m breiten Streifen entlang der Grenzen zu den Baugebieten und entlang von Wegen ist eine häufigere Mahd zulässig. Am Fuß-/Radweg sind gegenüber dem Bolzplatz 6 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 16/18, 3 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (sh. Hinweis G). Der Pflanzabstand der Bäume untereinander beträgt mind. 8 m, und zur Wegekante mind. 2,5 m. Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 3 und 5 - 8 sind anzuwenden.
4.6 G1G3 A2 Die mit Nr. 3, 3* (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Grünverbindung‘/‚Regenwasserbewirtschaftung‘ sind mit Einsaat einer Saatgutmischung des Typs ‚Landschaftsrasen mit Kräutern‘ anzulegen (Böschungsneigung 1:7 bis 1:3; sh. TF 3.3). Die Flächen sind 1 bis 2 x jährlich nicht vor dem 1. Juli zu mähen; das Mähgut ist abzutransportieren. Auf einem 2,50 m breiten Streifen entlang der Grenzen zu den Baugebieten und dem Spielplatz sowie entlang von Wegen ist eine häufigere Mahd zulässig. Die Anlage von Wegen und Plätzen ist auf maximal 10 % der Gesamtfläche zulässig. In den Flächen sind außerhalb der potenziellen Regenwasser-Anstauzone insgesamt 37 standortgerechte Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstamm, 16/18, 3 x v., m. B. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Davon sind jeweils 5 Bäume beidseitig der Querungen mit der Planstraße A anzuordnen. Der Pflanzabstand der Bäume untereinander beträgt 8 m, zu Wegen mind. 2,5 m und zu Baugrenzen mind. 6 m. Die Vorschriften gem. TF 4.1, S. 3 und 5 - 8 sind anzuwenden.
4.7 G1Der öffentliche Spielplatz ist für die Altersgruppe 7 - 13 Jahre mit einer Nettospielfläche von ca. 500 m² anzulegen. Es sind Spielgerätekombinationen für Kinder der Altersgruppe mit entsprechenden Fallschutzbereichen und -materialien sowie dazugehörige Wege und Aufenthaltsbereiche herzustellen. Für eine Begrünung sind Gehölz- und Strauchgruppen aus heimischen und standortgerechten Pflanzen zu verwenden.
4.8 G5Der öffentliche Bolzplatz ist für die Altersgruppe 14 - 19 Jahre mit einer Nettospielfläche von ca. 800 m² anzulegen. Bei der Herstellung des Bolzplatzes sind die Vorgaben des Merkblatts „Technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie für Spielstationen der Hansestadt Rostock" (AMT FÜR STADTGRÜN, NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE ROSTOCK 2010) zu beachten. Die Fläche ist mit einem Ballfangzaun abzugrenzen.
4.9Die zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgesetzten Maßnahmen nach Nr. 4.1 – 4.6 werden den Baugebieten und Verkehrsflächen im Plangebiet nach Maßgabe der jeweils zulässigen Grundfläche (Versiegelung) gesammelt zugeordnet. (§ 9 (1a) BauGB)

5. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein-wirkungen (Immissionsschutz) (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

5.1Für Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen (z. B. Wohn- und Schlaf- und Kinderzimmer, Büroräume), sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten und in Abhängigkeit von den in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen resultierenden Außenlärmpegeln La,res Anforderungen gem. DIN 4109 an die Luftschalldämmung der Außenbauteile durch Einhaltung der nachstehenden Gesamt bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile zu erfüllen: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien: …………………………. R'w,ges= La,res – 25 dB Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume und Ähnliches: ……… R'w,ges= La,res – 30 dB Büroräume und Ähnliches: ……………………………………………………. R'w,ges= La,res – 35 dB. Für die von der Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis um 5 dB bei offener Bebauung bzw. um 10 dB bei geschlossener Bebauung und bei Innenhöfen gemindert werden. Unabhängig von dem jeweils maßgeblichen resultierenden Außenlärmpegel sind mindestens einzuhalten: R'w,ges = 35 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien und R'w,ges = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume und Ãhnliches, sowie für Büroräume und Ãhnliches.
5.2An den Ein- und -ausfahrten von Tief- und Sammelgaragen sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wohnungen durch Licht- und Schallimmissionen zu treffen. Die innenseitigen Wände und Decken der Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind schallabsorbierend (Absorptionsgrad DLa von 8 bis 11 dB) und nach dem Stand der Technik auszuführen. Münden die Garagenein- und -ausfahrten an Gebäudefassaden, sind vorrangig Nebenräume wie Bäder, Küchen, Flure u. ä. an den nahe liegenden Fassadenbereichen anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind andere bauliche Maßnahmen (z. B. nicht öffenbare Fenster, verglaste Vorbauten oder geschlossene Laubengänge) vorzusehen, mit denen eine ausreichende Schalldämm- bzw. Schirmwirkung erzielt wird.
5.3Luftwärmepumpen und vergleichbare Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie keine tieffrequenten Geräusche erzeugen und unter Berücksichtigung aller Anlagen im Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am nächstgelegenen Immissionsort nicht überschreiten. Dazu sind in Abhängigkeit von ihrer Schallleistung folgende Mindestabstände zur nächstgelegenen Öffnung eines schutzbedürftigen Raumes (Wohn-,Schlaf-,Kinderzimmer) oder zu einem Außenwohnbereich (Terrasse, Balkon) von Wohngebäuden auf den Nachbargrundstücken einzuhalten: Schallleistungspegel erforderlicher Mindestabstand48 dB(A)5,0 m53 dB(A)8,5 m58 dB(A)14,5 m63 dB(A)25,0 m Die Berechnung der Mindestabstände beinhaltet einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB(A). Ausnahmen von den Mindestabständen können gestattet werden, wenn unter Berücksichtigung des Aufstellortes oder besonderer Abschirmvorkehrungen rechnerisch nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der TA-Lärm für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden.

6. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1, 3) LBauO M-V)

6.1 Einfriedungen innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Planstraßen A – E und den öffentlichen Fußwegen dürfen eine Höhe von 1,2 m ü. G. nicht überschreiten und nicht in der Gestalt und Wirkung einer Mauer (auch Gabionen oder Feldstein-Trockenmauern) ausgebildet werden. Einfriedungen sonstiger Grundstücksteile dürfen eine Höhe von 1,8 m ü. G. nicht überschreiten. Einfriedungen dürfen die straßenseitige Begrenzung des Baugebietes (Grundstücksgrenze) nicht übertreten; Hecken sind mit artgerecht entsprechend zurückversetzter Pflanzlinie anzulegen (Rückversatz der Pflanzlinie mind. 0,5 m) und jährlich zu schneiden.
6.2.Plätze für bewegliche Abfallbehälter auf den Baugrundstücken sind durch Anpflanzungen oder bauliche Verkleidungen vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
6.3 G2 Der Grundstücksbereich zwischen der Flucht der straßenseitigen Baugrenze und der anliegenden Verkehrsfläche (Vorgarten) ist außerhalb notwendiger Zugänge/Zufahrten/Pkw- und Fahrradabstellplätze zu begrünen und zu bepflanzen. Eine Gestaltung unbebauten Grundstücksflächen einschließlich privater Hausgärten mit Schotter, Split, Kies oder anderen Stein- oder Kunststeinmaterialien sowie eine Nutzung als Arbeits- oder Lagerfläche sind unzulässig.
6.4Abweichend von § 6 (8) LBauO M-V dürfen Carports (straßenseitig offene Kleingaragen) innerhalb der in den Baugebieten WA 12 – 14 und WA 19 festgesetzten Flächen für Carports über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zur angrenzenden Wohnbebauung ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m nicht überschreiten und ohne Öffnungen zu der benannten Nachbargrenze ausgeführt werden.
6.5.Die in Teil A festgesetzten Mindestdachneigungen dürfen für die genannten Nebengebäude, Garagen und Carports unterschritten werden.
6.6

A Das Merkblatt „Technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie für Spielstationen der Hansestadt Rostock" ist im Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen der Hansestadt Rostock, Am Westfriedhof 2 in 18059 Rostock einsehbar (vgl. TF 4.8). Die DIN 4109 ist im Bauamt der Hansestadt Rostock, Abt. Bauordnung, im Haus des Bauens und der Umwelt, Holbeinplatz 14 in 18069 Rostock einsehbar (vgl. TF 5.1).
B A7, 8 CEF1 CEF2 CEF3 CEF4Zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft i. S. v. § 1 a (3) BauGB und § 44 (1, 5) BNatSchG werden Maßnahmen außerhalb des Plangebietes auf den Flst. 17/1, 65/28 (Gmk. Gr. Stove, Fl. 1 ) und dem Flst. 124/2 (Gmk. Sildemow, Fl. 3) durchgeführt: - Entwicklung von Extensivacker auf insgesamt 45.151 m² mit dem Ziel einer dauerhaft naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege - Anlage von Blühstreifen auf mind. 8.000 m² - Optimierung und Erweiterung eines temporär wasserführenden Kleingewässers als Laichgewässer. Die Durchführung und der dauerhafte Bestand der Maßnahmen sind durch städtebaulichen Vertrag gesichert.
C V6 V1 V2 V3 V4 V5 V7 V8 V9
  1. Einsatz einer ökologischen Baubegleitung (öBB) zur Überwachung der genehmigungskonformen Umsetzung und Dokumentation erforderlicher Artenschutzmaßnahmen
  2. Vermeidung von Nachtarbeiten in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei der Erschließung des Plangebietes
  3. Unvermeidbare Gehölzrodungen und -schnittmaßnahmen nur im Zeitraum gem. § 39 BNatSchG (01.10 bis 28./29.02.) und nach vorheriger Baumkontrolle durch Fachpersonal
  4. Beleuchtung: Fledermausfreundliches Lichtmanagement / Verzicht auf Beleuchtung im Umfeld nachgewiesener FM-Quartierbäume
  5. Anlage der mit Nr. 3, 3* (in einer Raute) bezeichneten Grünflächen als Dunkelkorridore mit Gehölzpflanzungen beidseitig der Planstraße A
  6. Vor Erschließungsbeginn - Abfangen von Amphibien durch Fachpersonal: Errichtung Amphibienschutzzaun mit Fangeimern um das Hoppenhofsoll (Flst. 113/7, Gmk. Biestow, Fl. 1) und das Kleingewässer an der L132 (Flst. 130, Gmk. Sildemow, Fl. 3) vor Beginn der Frühjahrswanderung; tägliche Kontrollen der Fangeimer während der Frühjahrs-Laichwanderung und während der Rückwanderung der Jungtiere in den Sommermonaten; teilweise Umsiedlung anfallender Amphibien an 2 Laichgewässer im Maßnahmekomplex sh. Hinweis B (CEF-Maßnahme); Dokumentation im Rahmen der öBB und Übergabe an UNB
  7. Erschließungsbeginn nach Abschluss der Brutzeit und im Anschluss an die Erntearbeiten; Vermeidung eines Brachliegens der Fläche von mehr als 10 Tagen innerhalb der Brutzeit (01.03. bis 31.08.), regelmäßige Mahd auf < 5 cm Höhe während der Brutzeit bis Baubeginn
  8. Vermeidung/Verringerung von Kleintierfallen und Vogelschlag (barrierefreie Verkehrsanlagen, Amphibienfang an TGa-Einfahrten, Ausstiegshilfen für Amphibien an Schächten, Markierung / Unterteilung von Glasflächen ab 50 cm Breite)
  9. Errichtung einer temporären Amphibienleiteinrichtung westlich und südlich der Plangebietsgrenze für den Zeitraum der Bau- und Erschließungsarbeiten
DWenn während der Erdarbeiten Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt werden, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V ein öffentliches Interesse besteht, ist gem. § 11 DSchG M-V die untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen. Anzeigepflicht besteht für den Entdecker, für den Leiter der Arbeiten, für den Grundeigentümer, und für zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen. Der Fund und die Fundstelle sind bis 5 Werktage nach Zugang der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten. (§ 11 DSchG M-V)
EDie Bestimmungen zum gesetzlichen Baumschutz nach § 18 NatSchAG M-V und der Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock sind einzuhalten. Bei unvermeidbaren Baumfällungen ist ein Fällantrag beim Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege, als zuständiger Naturschutzbehörde einzureichen.
FGemäß § 2 (1) LBodSchG M-V sind konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu melden. Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anomale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubes/ des Abfalls nach § 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet.
GGehölzliste Für die Anpflanzgebote gem. TF 4.1 – 4.6 werden die nachfolgenden Baumarten empfohlen: 4.14.24.34.54.6Hainbuche (Carpinus betulus) `Fastigiata´XXXXSpitz-Ahorn (Acer platanoides) 'Columnare'XXFeld-Ahorn (Acer campestre) `Elsrijk`XXXSpitz-Ahorn (Acer platanoides) 'Cleveland´XMehlbeere (Sorbus aria) 'Magnifica'XXMehlbeere (Sorbus intermedia) 'Brouwers'XXPurpur - Erle (Alnus x spaethii)XXXSchmalkronige Stadt-Ulme (Ulmus hollandica) ´Lobel´XFelsenbirne (Amelanchier Arborea) ´Robin Hill´XAmerikanische Stadtlinde (Tilia cordata) ´Rancho´XXZerr-Eiche (Quercus cerris)XXHopfenbuche (Ostrya carpinifolia)XXBlumenesche (Fraxinus ornus)XX

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