Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung *Kreutzmannshagen* Gemeinde Süderholz

Begründung

1. Lage und Umfang des Plangebietes

Übersichtskarte (Quelle: GAIA, bearbeitet: ign 28.10.2022)

Kreutzmannshagen ist ein Ortsteil der Gemeinde Süderholz. Der dörfliche Ortsteil liegt nördlich der L 109 und der A 20 in der Nähe von Grimmen. Der Ortsteil ist über die Hauptstraße erschlossen. Vom Mittelpunkt der Ortslage ausgehend zieht sich die Bebauung beidseitig entlang der Hauptstraße nach Norden. Um diese Bebauung als Innenbereich der Ortslage festzustellen und einige freie Flächen am Rand der Ortslage und innerhalb der Ortslage abschließend in den Innenbereich aufzunehmen, wird folgende Satzung aufgestellt.

Der Geltungsbereich wird in der Übersichtskarte dargestellt. Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke 10/1, 10/2, 10/3 teilw., 11/1, 11/2, 11/3, 12/1, 12/2, 12/4, 12/5, 12/6, 13 teilw., 14/1, 14/2, 14/3, 14/4, 14/6, 14/8, 15/1, 15/2, 15/5, 16/3, 16/4 teilw. 16/5, 16/6, 18/1 teilw., 18/2, 18/3, 27/2 teilw., 28/1, 28/3, 28/6, 28/7, 28/8, 28/10, 28/11 der Gemarkung Griebenow der Flur 5 und 1/5, 1/7, 1/10, 1/11, 1/12, 1/13, 2/1, 2/2, 2/3 teilw., 4/3, 4/4 teilw.,4/7, 4/8, 4/9, 30/3, 41 teilw., 42/1 teilw. der Gemarkung Griebenow der Flur 13 sowie die Flurstücke 4 teilw., 13/1, 13/3, 14/4, 14/5, 14/6, 14/7, 14/8, 15/1, 15/3, 16 teilw., 17/1, 17/2 teilw. der Gemarkung Griebenow der Flur 15 zur Klarstellung des Innenbereiches sowie die Flurstücke 2/2 teilw., 11/3, 18/1, teilw., 27/2 teilw. und 28/10 der Flur 5 der Gemarkung Griebenow und die Flurstücke 30/2, 41 teilw. und 42/1 teilw. der Flur 13 der Gemarkung Griebenow in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu ergänzen.

Der Satzungsbereich ist geprägt durch eine zusammenhängende Wohnbebauung mit den entsprechenden Nebengebäuden und den Erschließungsstraßen.

2. Ziele und Zwecke der Satzung

Die Satzung dient dem Zweck, diesen Bereich zu ordnen. Die Nachfrage nach Wohneigentum ist im ländlichen Raum gerade dann vorhanden, wenn relevante Infrastrukturen in der Nähe sind. Zugleich ist es sinnvoll, zusätzliche Wohnnachfrage in bestehende Siedlungszusammenhänge zu lenken. Das ist Anlass der Gemeinde um mit den Mitteln einer städtebaulichen Satzung nach § 34 BauGB die planungsrechtliche Möglichkeit auszuschöpfen, um die städtebauliche Entwicklung geordnet zu steuern.

Ziel der vorliegenden Satzung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen eine bauliche Entwicklung im Sinne der Nachverdichtung auf den einbezogenen Flurstücken zu ermöglichen (Ergänzungsflächen). Dabei soll der Klarstellungsbereich, der bereits jetzt dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB zuzuordnen ist, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 um Flächen ergänzt werden, die heute noch dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugehörig sind. Diese Möglichkeit wird in § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB ausdrücklich eröffnet. So soll erreicht werden, dass im nordöstlichen Teilbereich der Ortslage Kreutzmannshagen Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB (Innenbereich) beurteilt werden.

Eine Bebauung zur Abrundung des Bebauungszusammenhangs ist damit möglich und nimmt einzelne Grundstücke in den bisherigen Außenbereichsflächen in den Bebauungszusammenhang auf. Durch die Festlegung und Ergänzung des Innenbereichs (§ 34 BauGB) wird Klarheit zur baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke geschaffen. Die Einbeziehungssatzung ermöglicht die Einbeziehung einzelner Flächen im Außenbereich in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Sie soll eine maßvolle Erweiterung des Innenbereiches im Sinne der Nachverdichtung ermöglichen. Die Flächen, die in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden sollen, sind durch die angrenzende bauliche Nutzung entsprechend geprägt. Die bereits bestehende bauliche Nutzung und eine zukünftige bauliche Nutzung sollen rechtlich gesichert werden. Die Ergänzungsflächen sollen als Wohnraum genutzt werden.

3. Gesetzliche Grundlagen der Satzung

Mit der vorliegenden Satzung sollen Bereits bebaute Flächen als Innenbereich klargestellt und Flächen, die bisher dem Außenbereich zuzuordnen sind, in den Innenbereich einbezogen werden, was durch § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB (Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) eindeutig ermöglicht wird.

Die Gemeinde Süderholz verfügt über einen Flächennutzungsplan. Dieser stellt den Geltungsbereich der geplanten Satzung fast vollständig als Wohnfläche dar. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung lässt sich aus dem Flächennutzungsplan ableiten.

 

Bei der Aufstellung der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB sind gemäß § 34 Abs. 5 BauGB die Voraussetzungen einzuhalten, dass … 

  1. „…sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind“

Der Ortsteil Kreutzmannshagen der Gemeinde Süderholz ist durch die Bebauung mit der Hauptortslage geprägt, von dem aus sich nach und nach Wohnbebauung entlang der Hauptstraße nach Norden weiterentwickelt hat. Durch die Nähe zu Grimmen ist die Wohnfunktion neben der Infrastrukturfunktion bedeutsam für den Ortsteil Kreutzmannshagen.

Nach Norden entwickelte sich die Bebauung der Ortslage entlang der Hauptstraße.

Durch die Ergänzungsfläche nordöstlich der Hauptstraße wird die Ortslage abgerundet. Die überbaubare Fläche wird nur bis zur Bebauungsgrenze auf der gegenüberliegenden Straßenseite ergänzt. Im südlichen Bereich des größeren Geltungsbereiches wird eine Ergänzungsfläche ausgewiesen, die durch die umgebende Bebauung geprägt und durch den Kreutzmannshagen – Jarmshäger Weg begrenzt wird. Am südlichen Rand der Hauptortslage beidseitig des Grabens sollen die baulichen Lücken ebenfalls geschlossen werden.

Die Einbeziehungssatzung greift die örtlichen Gegebenheiten entlang der Hauptstraße und der Straße Zur Crusnitz auf und nutzt durch Lückenbebauung oder abschließende Bebauung das Potential der Nachverdichtung, ohne die Charakteristik des Ortsbildes zu beeinträchtigen. Nichtsdestoweniger soll durch die Festsetzung von Baugrenzen auch diese Bebauung entsprechend reguliert werden, sodass lediglich straßenbegleitende Bebauungen ermöglicht werden. Die Einordnung der vorliegenden Satzung in die Grundsätze der Bauleitplanung, insbesondere nach § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB, steht diesem aufgrund des gegebenen Zusammenhangs, des Gewichts und der vorhandenen Prägung nicht entgegen. Die Einbeziehung der Ergänzungsflächen rundet den Bebauungszusammenhang der Gemeinde maßvoll ab. Es werden keine neuen bodenrechtlichen Konfliktsituationen geschaffen.

  1. „…die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht begründet…“

Aufgrund der Größe und Struktur der Ergänzungsflächen und die aus der Prägung der baulichen Nutzung der angrenzenden Bereiche abzuleitenden weiteren Zulässigkeitskriterien ist es unmöglich, die Zulässigkeit von Vorhaben abzuleiten, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern unterliegen würden.

  1. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter besteht

Die Einbeziehungssatzung beeinträchtigt keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke der unter Buchstabe b genannten Natura-2000-Gebiete. Es sind ebenfalls keine FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete betroffen. Lokale Schutzgüter lassen sich mit dieser Satzung regeln.

Die Voraussetzungen zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung *Kreutzmannshagen* der Gemeinde Süderholz sind gegeben.

Da die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 zur Folge hat, muss der Bereich in einer Weise bebaut sein, dass er die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in hinreichender Weise prägt. Nur soweit sich aus der vorhandenen Bebauung die Eigenart der näheren Umgebung bestimmen lässt, in die sich Vorhaben einfügen müssen (§ 34 Abs. 1 BauGB), oder die Voraussetzung für die Anwendung der Baunutzungsverordnung besteht (§ 34 Abs. 2 BauGB), sind die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vorschriften über den nicht beplanenden Innenbereich überhaupt gegeben.

Neben der gesetzlich gegebenen Möglichkeit der Klarstellung des bebauten Bereichs als im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist dessen Ergänzung im vorliegenden Fall möglich, weil die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.