Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO)

Im Urbanen Gebiet sind die Ausnahmen nach § 6a Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO)

Im Urbanen Gebiet ist in den an der Straßenseite ausgerichteten Erdgeschossen (1. Vollgeschoss) entlang der Planstraßen A, G und H eine Wohnnutzung nicht zulässig. (§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO)

Im Urbanen Gebiet auf der Teilfläche MU L sind mindestens 60 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzung zu verwenden. (§ 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO)

Im Urbanen Gebiet sind Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. (§ 1 Abs. 5 BauNVO)

Sonstiges Sondergebiet (§ 11 BauNVO)

Das Sondergebiet „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ dient der Unterbringung von Einrichtungen in den Bereichen Umwelttechnik und Umweltbildung. Zulässig sind im Sondergebiet „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ Gebäude mit Räumen für Ausstellungs-, Ausbildungs- und Forschungszwecke einschließlich Büros, Laboratorien, Werkstätten und Lager sowie Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie den Einrichtungen des sonstigen Sondergebiets „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ dienen.

Das Sondergebiet „Umweltlabor“ dient der Unterbringung von Forschungseinrichtungen im Bereich der Umweltbildung. Zulässig ist im Sondergebiet „Umweltlabor“ ein Gebäude mit Räumen für Ausstellungs-, Ausbildungs- und Forschungszwecke einschließlich Lagerräumen, soweit sie den Forschungseinrichtungen des sonstigen Sondergebiets „Umweltlabor“ dienen.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Die festgesetzten Oberkanten baulicher Anlagen (OK) können ausnahmsweise durch durchsehbare Bauteile wie Metallgitter, Drahtgitter oder Glas bis zu 0,6 m als Geländer mit Sicherungsmaßnahmen überschritten werden. Die Bauteile müssen gemessen von der Dachoberfläche in einem Winkel von maximal 68 Grad von der Gebäudekante zurücktreten. (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 sowie Abs. 5 und 6 BauNVO)

Oberhalb der festgesetzten Oberkanten baulicher Anlagen (OK) sind Dachaufbauten, die gemessen von der Dachoberfläche in einem Winkel von maximal 68 Grad von der Baugrenze zurücktreten, zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie Solaranlagen, bis zu einer Höhe von 1,5 m oberhalb der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen (OK) allgemein zulässig. (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 sowie Abs. 5 und 6 BauNVO)

Oberhalb der festgesetzten Oberkanten können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten wie Aufzugsanlagen und Treppenräume sowie Aufbauten und Räumen für technische Einrichtungen bis zu einer Höhe von 2,5 m oberhalb der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen (OK) zugelassen werden, wenn sie gemessen von der Dachoberfläche in einem Winkel von maximal 68 Grad von der Baugrenze zurücktreten. Die Fläche für diese Einrichtungen darf maximal 20% der jeweiligen Dachfläche einnehmen. (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 sowie Abs. 5 und 6 BauNVO)

3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Im Urbanen Gebiet ist auf den den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten Seiten eine Überschreitung von festgesetzten Baulinien und Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Länge von jeweils 5 m und einer Tiefe bis zu 3 m zulässig. (§ 23 Abs. 3 BauNVO)

Im Urbanen Gebiet ist auf den den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten Seiten eine Überschreitung von festgesetzten Baulinien und Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,0 m zulässig. Der Anteil der vortretenden Gebäudeteile in Form von Balkonen darf dabei ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand je Geschoss nicht überschreiten. (§ 23 Abs. 3 BauNVO)