Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

Textliche Festsetzungen

4. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)

Im Bereich der Flächen A1 A2A3A4 beträgt das Maß für die Berechnung der Abstandsflächen für die angrenzenden Gebäude 0,25 H, wenn bei Wohnungen, deren Fenster zu diesen Bereichen ausgerichtet sind

keine Fenster von Aufenthaltsräumen betroffen sind oder

ein Aufenthaltsraum, dessen Fenster zu diesem Bereich ausgerichtet ist, mindestens ein weiteres abgewandtes Fenster aufweist.

In den gekennzeichneten Bereichen sind Balkone nicht zulässig.

5. Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

In den Baugebieten sind Stellplätze sowie Garagen und Garagengeschosse außer auf den dafür vorgesehenen Flächen nicht zulässig. Dies gilt nicht für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende. Im Urbanen Gebiet in den Teilflächen MU F, MU J, MU K und MU L sind oberirdische Stellplätze für Kurzzeitnutzung (z.B. Liefer- und Ladeverkehr) ausnahmsweise zulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)

Im Urbanen Gebiet sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur in den überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsanlagen zulässig. Dies gilt nicht für Unterflursysteme und Fahrradabstellplätze. (§ 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 5 BauNVO)

Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung - außer Bienenhaltung - werden für alle Baugebiete ausgeschlossen. (§ 14 Abs. 1 BauNVO)

6. Flächen für Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)

Im Urbanen Gebiet in den Teilflächen MU G und MU K sind auf der Fläche für Gemeinschaftsgaragen nur Garagengebäude nur Garagengebäude zulässig. Zusätzlich sind im jeweils ersten Garagengeschoss folgende ergänzende, mobilitäts- und quartiersmanagementbezogene Nutzungen zulässig:

Fahrradservice und -verleih

Elektroladestationen

Mobilitätszentrale

Carsharing-Service

weitere Serviceleistungen zur Mobilität

Packstation

In den Gemeinschaftsgaragen sind auf den Dachflächen als weitere Nutzung zulässig:

Spiel- und Aufenthaltsflächen.

Im Urbanen Gebiet sind die festgesetzten Gemeinschaftsflächen den jeweiligen Baugrundstücken anteilig im Verhältnis ihres Anteils am Baugebiet zuzurechnen. (§ 21a Abs. 2 BauNVO)