Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8. Stellplätze und Garagen und Gemeinschaftsanlagen

Stellplätze

TF 6.1 Im Urbanen Gebiet in den Teilflächen MU G und MU K sind auf der Fläche für Gemeinschaftsgaragen nur Garagengebäude nur Garagengebäude zulässig. Zusätzlich sind im jeweils ersten Garagengeschoss folgende ergänzende, mobilitäts- und quartiersmanagementbezogene Nutzungen zulässig:

  • Fahrradservice und -verleih
  • Elektroladestationen
  • Mobilitätszentrale
  • Carsharing-Service
  • weitere Serviceleistungen zur Mobilität
  • Packstation

In den Gemeinschaftsgaragen sind auf den Dachflächen als weitere Nutzung zulässig:

  • Spiel- und Aufenthaltsflächen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)

Grundlage der verkehrlichen Entwicklung bildet die im am 29.09.2021 durch die Bürgerschaft beschlossenen Quartiersexposé beschlossenen Zielsetzungen das Warnow-Quartier als autoarmes bzw. -freies Quartier zu entwickeln. Planerische Richtlinie und Grundlage bilden somit die Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und die Bündelung der Stellplätze in den gebietsbezogenen Quartiersgaragen, um zu einer deutlichen Reduzierung der Anlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu gelangen. Verschränkt mit attraktiven Fuß- und Radwegeverbindung im Gebiet sowie der Schaffung weiterer nachhaltiger Verkehrsangebote wie alternativer Antriebe, gebündelte Mobilitätsangebote, wie auch die Straßenbahnerschließung stehen somit im Zentrum der Wiedergewinnung öffentlicher Räume.

Gemeinschaftsanlagen

In den Urbanen Gebieten werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Blockinnenbereiche als Gemeinschaftsanlagen festgesetzt.

TF 6.1 Im Urbanen Gebiet sind die festgesetzten Gemeinschaftsflächen den jeweiligen Baugrundstücken anteilig im Verhältnis ihres Anteils am Baugebiet zuzurechnen.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB i.V.m. § 21a Abs. 2 BauNVO).

Die Entwicklung eines verdichteten innerstädtischen Quartiers bedingt auch, mit den verbleibenden Freiflächen innerhalb des Quartiers sorgfältig umzugehen. Ziel der modellhaften Quartiersentwicklung ist es auch, Teilquartiere zu schaffen, die von hoher Gestalt- und Nutzungsqualität geprägt sind. Die Baugrundstücke im Plangebiet werden erst im Weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess entwickelt und im Rahmen der geplanten Konzeptvergabe konkretisiert. Vorgesehen ist, dass nicht jeder einzelne Bauherr oder Baugruppe die notwendigen Anlagen wie z.B. die wohnungsnahen Spielplätze für Kinder bis zu sechs Jahren oder Fahrradabstellanlagen eigenverantwortlich erstellt, sondern, dass diese teilweise zusammengefasst errichtet werden können. Dadurch können Kosten reduziert und auch höhere Gestaltansprüche realisiert werden. Da konzeptbedingt der überwiegende Teil der Teilgebiete im Innenbereich keine Befahrbarkeit erfordert, können hier tatsächlich gemeinschaftlich nutzbare Flächen entstehen.

Die Aufteilung der Flächen für Gemeinschaftsanlagen erfolgt im Rahmen der Vergabe und orientiert sich am Anteil des eigentlichen Baugrundstückes im jeweiligen Teilgebiet. Die zulässige Grund- und Geschossfläche ist auf die Gesamtfläche aus Baugrundstück und anteiliger Gemeinschaftsfläche zu beziehen.

3.9. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen

Die Fläche F1 südlich der Planstraße F ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Entsorgungsbetriebe sowie der Anlieger der Baugebiete MU K und MU L zu belasten. Die Planstraße F mündet in westlicher Richtung in die Planstraße H, hat aber keinen ostseitigen Anschluss an den Dierkower Damm. Dies begründet sich im Verlauf der Straßenbahntrasse westlich des Dierkower Damms. Direkt nördlich der Planstraße F verläuft die Planstraße A, welche in den Dierkower Damm mündet und eine Querungsmöglichkeit der Straßenbahntrasse vorsieht. Während die Dimensionierung der Planstraße F ausreichend für das Wenden eines Pkw ist, können die Flächenbedarfe für das Wenden eines 2- bzw. 3-achsiges Müllfahrzeug aufgrund des Straßenquerschnitts nicht gewährleistet werden. Das Entsorgungsfahrzeug hat eine Länge von 10 m und eine Breite von 2,55 m und benötigt daher einen Wendehammer von mindestens 15 m Breite zuzüglich einer beidseitigen 1m breiten Freihaltezone („Leitfaden zur anforderungsgerechten Gestaltung des Verkehrsraumes für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung sowie von Behälterstandplätzen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“ und „Leitfaden zum Einsatz von grundstücksbezogenen Unterflursystemen für die Abfallsammlung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock“). Eine Verbreiterung des ostseitigen Endes der Planstraße F zur Herstellung eines Wendehammers oder gar eines Wendekreises ist aufgrund der Platzbedarfe der geplanten Bebauung nicht möglich. Daher sollen Gefahrensituationen beim Zurücksetzen oder Rückwärtsfahren insbesondere durch mehrachsige (Müll)Fahrzeuge vermieden werden, indem die Möglichkeit zum Wenden auf dem Baufeld MU L hergestellt wird.

TF 7.1 Die Fläche F1 ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Entsorgungsbetriebe sowie der Anlieger der Baugebiete MU K und MU L zu belasten.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).

3.10. Luftschadstoffe

Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange wurden die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen zweier benachbarter emittierender Betriebe auf potenziellen Bauflächen des Plangebiets geprüft. Für die Beurteilung der Einwirkungen durch Gerüche, Stäube und Gesamt C liegen folgende Gutachten des Ingenieurbüros Berger & Colosser vor:

  • Immissionsprognose Geruch, vom 15.12.2020
  • Gutachterliche Stellungnahme zur Staub- und Gesamt-C Immission, vom 15.12.2020

Mit Daten von Messungen an den vorhandenen und vergleichbaren Anlagen sowie Literaturwerten erfolgte eine Ausbreitungsrechnung mit dem Modell Austal2000G gemäß Anhang 3 der TA Luft.

Geruch

Die Prüfung erfolgte anhand zweier Fragestellungen, die wie folgt beantwortet wurden:

  1. Kommt es durch den Betrieb der Anlage zu erheblichen Geruchsimmissionen im Sinne von § 3 BImSchG und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)?

Mit Überschreitung der Immissionswerte sind gemäß TA Luft, § 3 BImSchG und der GIRL auf einigen Teilflächen des Bebauungsplans Immissionen zu erwarten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erzeugen.

  1. Auf welchen Teilflächen des B-Plans werden die Immissionswerte der GIRL eingehalten?

Die Teilfläche 1 weist keine Überschreitungen der Immissionswerte (IW) für Gewerbe-, Wohn- und Mischgebiete auf.

Die Teilfläche 2 weist im östlichen Teil Überschreitungen des IW von 0,1 auf.

Die Teilfläche 3 weist deutliche Überschreitungen der IW auf.

Die Teilfläche 4 weist keine Überschreitungen der IW auf.

Im Ergebnis der Untersuchung wurden Flächen identifiziert, auf denen die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Gesamtbelastung in Wohn- und Mischgebieten (10 % der Jahresstunden Geruch, entspricht Immissionswert 0,1) über- bzw. unterschritten werden.

Im gelb gekennzeichneten Konfliktbereich in der nachstehenden Abbildung sind sensible Nutzungen (Wohngebiet, Mischgebietsnutzungen) auszuschließen, solange der maßgebliche Emittent seinen Betrieb an diesem Standort aufrechterhält.

Abb. 9: Verbreitung Geruchsbelastung

Staub und Gesamt C-Immission

Die Prüfung erfolgte anhand zweier Fragestellungen, die wie folgt beantwortet wurden:

  1. Kommt es durch den Betrieb der Anlage zu erheblichen Staub oder VOC Immissionen im Sinne von §3 BImSchG?

Mit Einhaltung der Immissionswerte für Staub sind gemäß TA Luft und § 3 BImSchG auf den Teilflächen 1, 2 und 4 des Plangebiets keine Immissionen zu erwarten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erzeugen.

  1. Auf welchen Teilflächen des B-Plans werden die Grenzwerte der TA Luft oder die Richtwerte der 39. BImSchV überschritten?

Auf den Teilflächen 1, 2 und 4 werden weder für Staub noch für Gesamt-C Grenz- oder Richt-/ Leitwerte überschritten. Die Teilfläche 3 wurde nicht bewertet, da sich dort die Betriebsflächen der Emittenten befinden.