3.11. Fernwärmesatzung
Im Gebiet der Fernwärmesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock besteht Anschluss-zwang an die Fernwärmeversorgung. Befreiungen können erteilt werden, wenn
- die Erzeugung von Wärmeenergie mit einer emissionsfreien Heizungsanlage ohne erforderliche Rauch- bzw. Abgasabzugsanlage erfolgen soll oder
- Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energien i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EEWärmeG oder Abwärme i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG zur Gewinnung von Wärmeenergie eingesetzt werden oder
- auf andere Weise den Grundsätzen der Satzung durch ein innovatives Wärmeversorgungskonzept Genüge getan wird
und der CO 2 -Emissionsfaktor der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Anlage jeweils maximal dem zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten zertifizierten CO 2 -Emissionsfaktor der durch das beauftragte Versorgungsunternehmen produzierten Fernwärme entspricht.
1992 wurde in Rostock eine Wärmesatzung mit der Ausweisung von Fernwärmevorranggebieten und Gasversorgungsgebieten beschlossen, die 2007 durch eine reine Fernwärmesatzung ersetzt wurde. Somit wird mit der Erzeugung von Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung die effizienteste Nutzung fossiler Brennstoffe gestärkt. Auf der Grundlage der Kommunalverfassung und des Erneuerbare Energien Wärme Gesetzes beschloss die Bürgerschaft die novellierte Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 05.04.2017. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock fördert damit den „… Erhalt und den Ausbau eines zentralen Wärmeversorgungssystems auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung durch Erweiterung und Verdichtung des Versorgungsnetzes als gemeinwohlorientierte Infrastruktur zur Minimierung aller heizungsgebundenen Immissionen.“ Bestimmungen zu den Anschluss- und Benutzungsbedingungen dienen der Umsetzung dieses Zieles. Die Befreiungen nach §6 der Fernwärmesatzung ermöglicht eine dezentrale und emissionsfreie Versorgung mit Wärmeenergie, beispielsweise durch Solar- oder Geothermie. Im Satzungsgebiet gilt ein Informationsgebot bzgl. der Fernwärmeanschlussmöglichkeit bei geplanten Heizungsbaumaßnahmen.
TF 8.1 Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen die lediglich als Zusatz neben einer bestehenden Heizung vorhanden sind, insbesondere in Kaminfeuerstellen sind nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB).
Im Geltungsgebiet der Fernwärmesatzung ist der Neubau von nicht emissionsarmen Heizungen weitestgehend ausgeschlossen. Das hat große Vorteile für die Luftqualität in den Wohngebieten. Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen führt zu Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft im Sinne des §3 Abs. 4 BImSchG. Im Klimaschutzkonzept der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom Oktober 2005 werden außerdem Synergieeffekte zwischen Beiträgen zum Schutz des Weltklimas und insbesondere der lokalen Luftqualität angestrebt. Um auf gesamtstädtischer Ebene, wie auch im Warnow-Quartier eine schadstoffarme, hochqualitative Luft für die Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten, sind die oben genannten Verfeuerungsarten nicht zulässig.