Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.11. Fernwärmesatzung

Im Gebiet der Fernwärmesatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock besteht Anschluss-zwang an die Fernwärmeversorgung. Befreiungen können erteilt werden, wenn

  • die Erzeugung von Wärmeenergie mit einer emissionsfreien Heizungsanlage ohne erforderliche Rauch- bzw. Abgasabzugsanlage erfolgen soll oder
  • Anlagen auf Basis von erneuerbaren Energien i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EEWärmeG oder Abwärme i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG zur Gewinnung von Wärmeenergie eingesetzt werden oder
  • auf andere Weise den Grundsätzen der Satzung durch ein innovatives Wärmeversorgungskonzept Genüge getan wird

und der CO 2 -Emissionsfaktor der zur Wärmeerzeugung eingesetzten Anlage jeweils maximal dem zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten zertifizierten CO 2 -Emissionsfaktor der durch das beauftragte Versorgungsunternehmen produzierten Fernwärme entspricht.

1992 wurde in Rostock eine Wärmesatzung mit der Ausweisung von Fernwärmevorranggebieten und Gasversorgungsgebieten beschlossen, die 2007 durch eine reine Fernwärmesatzung ersetzt wurde. Somit wird mit der Erzeugung von Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung die effizienteste Nutzung fossiler Brennstoffe gestärkt. Auf der Grundlage der Kommunalverfassung und des Erneuerbare Energien Wärme Gesetzes beschloss die Bürgerschaft die novellierte Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 05.04.2017. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock fördert damit den „… Erhalt und den Ausbau eines zentralen Wärmeversorgungssystems auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung durch Erweiterung und Verdichtung des Versorgungsnetzes als gemeinwohlorientierte Infrastruktur zur Minimierung aller heizungsgebundenen Immissionen.“ Bestimmungen zu den Anschluss- und Benutzungsbedingungen dienen der Umsetzung dieses Zieles. Die Befreiungen nach §6 der Fernwärmesatzung ermöglicht eine dezentrale und emissionsfreie Versorgung mit Wärmeenergie, beispielsweise durch Solar- oder Geothermie. Im Satzungsgebiet gilt ein Informationsgebot bzgl. der Fernwärmeanschlussmöglichkeit bei geplanten Heizungsbaumaßnahmen.

TF 8.1 Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen die lediglich als Zusatz neben einer bestehenden Heizung vorhanden sind, insbesondere in Kaminfeuerstellen sind nicht zulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB).

Im Geltungsgebiet der Fernwärmesatzung ist der Neubau von nicht emissionsarmen Heizungen weitestgehend ausgeschlossen. Das hat große Vorteile für die Luftqualität in den Wohngebieten. Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen führt zu Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft im Sinne des §3 Abs. 4 BImSchG. Im Klimaschutzkonzept der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom Oktober 2005 werden außerdem Synergieeffekte zwischen Beiträgen zum Schutz des Weltklimas und insbesondere der lokalen Luftqualität angestrebt. Um auf gesamtstädtischer Ebene, wie auch im Warnow-Quartier eine schadstoffarme, hochqualitative Luft für die Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten, sind die oben genannten Verfeuerungsarten nicht zulässig.

3.12. Immissionsschutz

Die Aussagen und Bewertungen in diesem Kapitel stehen unter Vorbehalt der abschließenden Schalluntersuchung.

Das Plangebiet und das Umfeld des Bebauungsplans sind sowohl von Verkehrs- als auch von Gewerbelärm betroffen, weswegen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung („Schalltechnische Untersuchung“ des Schalltechnischen Beratungsbüros Lärmschutz Seeburg, 30.07.2020) angefertigt wurde. Gegenstand des Lärmgutachtens ist die „planungsrechtliche Bestandssituation“. Folglich wurden im Gutachten die Geräuschimmissionen nach der DIN 18005 für die Quellenarten Verkehr (Straßenverkehr und Straßenbahn), Gewerbe und Freizeit auf Grundlage des B-Planes Nr. 13.GE.93 ermittelt und beurteilt. Eine Fortschreibung des Gutachtens ist beauftragt. Sobald die Ergebnisse vorliegen, werden diese in die hiesige Begründung eingepflegt.

Die für die Anforderungen an den passiven Schallschutz relevanten Lärmpegelbereiche. sind den nachfolgenden zwei Grafiken zu entnehmen (Tag/Nacht):

Abb. 10: Lärmpegelbereiche Tag

Abb. 11: Lärmpegelbereiche Nacht

3.12.1. Verkehrslärm

Im Hinblick auf den Verkehrslärm gehen die maßgeblichen Einwirkungen von dem Dierkower Damm und der Hinrichdorfer Straße aus. Weitergehend wirkt der Schienenverkehr ausgehend von der Straßenbahntrasse entlang des Dierkower Damms ein.

Die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass am Tage der Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) für den westlichen Dierkower Damm (Kreuzung Hinrichsdorfer Straße in Richtung Schenkendorfweg) ab einer Entfernung von 37 m und für den östlichen Dierkower Damm ab einer Entfernung von der Straße von 60m zur Straßenmitte eingehalten wird. Für den Nachtzeitraum berechnen sich im Plangebiet Beurteilungspegel für den Verkehr zwischen 35 und 47 dB(A). Die Einhaltung des Orientierungswertes für Mischgebiete von 50 dB(A) ist westlich der Kreuzung ab einer Entfernung von 40m von der Straße und östlich der Kreuzung ab einer Entfernung von 70 m von der Straße gegeben.