Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.20.3. Müllentsorgung/Abfallwirtschaft

Die Modellhaftigkeit des Warnow-Quartiers soll sich auch in einer modernen und nachhaltigen Abfallwirtschaft widerspiegeln. Im weiteren Planverfahren wird daher die Gestaltung einer „Abfallwirtschaft der Zukunft“ im Warnow-Quartier erarbeitet, um Potenziale zur Abfallvermeidung zu nutzen (Abfallwirtschaftskonzept) und innovative Lösungen wie Unterflurbehälter bereitstellen zu können.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Müll- und Abfallentsorgung wurden neben der ausreichenden Dimensionierung der Verkehrsflächen, mit einer Mindestbreite von 3,55 m und einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m, die Stichstraßen im Gebiet (Planstraßen B und D) so bemessen, dass es möglich ist, Wendeanlagen mit den entsprechenden Radien für dreiachsige Müllfahrzeuge anzulegen. Um ein Wenden für Fahrzeuge der Entsorgungsbetriebe auf der Planstraße F zu ermöglichen, wird ein Fahrrecht unter anderen zugunsten der Entsorgungsbetriebe festgesetzt.

Durch das Amt für Umwelt- und Klimaschutz wurde die Installation innovativer Unterflursysteme angeregt. Im Verfahren wurden daher die gebietsbezogenen Vor- und Nachteile eines konventionellen Entsorgungssystems mit mobilen Systembehältern der Größen 80 – 1100 Liter, eines Unterflursystems mit Behältern auf den Baufeldern und eines Unterflursystems mit Behältern im öffentlichen Raum geprüft. Im Hinblick auf die Flächenbedarfe sowie praktischen Anforderungen an den Entleerungsablauf wird im weiteren Verfahren eine Vorzugsvariante erarbeitet.

Bei der Herstellung von Flächen für die Abfallbeseitigung (§ 9 Abs.1 Nr. 14) sind insbesondere der Leitfaden zur anforderungsgerechten Gestaltung des Verkehrsraumes für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung sowie von Behälterstandplätzen in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie der Leitfaden zum Einsatz von grundstücksbezogenen Unterflursystemen für die Abfallsammlung in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu beachten. Die Standorte für Unterflursysteme sollten so gewählt werden, dass sich die Entsorgungsfahrzeuge ohne Rangierfahrten zur Entnahme der Abfallsammelbehälter aufstellen können. Die Standortwahl hat, aufgrund der Baugruben, der Abstände zur Anlage, der Bewegungsfreiheit des Ladekrans und der beanspruchten Aufstellbreite des Entsorgungsfahrzeuges sowie der Transportwege für die Entsorgungsfahrzeuge, unter Wahrung des gesetzlichen Baumschutzes zu erfolgen. Bei erforderlichen Rückschnitten, Wurzeleingriffen und/oder Fällungen von Sträuchern und Bäumen sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchG M-V) und die Baumschutzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu beachten. Ggf. sind im Zuge des Bauantragsverfahren entsprechende Anträge zu stellen. Für die Entleerung ist ein Mindestabstand von 0,50 m des Fahrzeuges inkl. Stützsystem zu sämtlichen Hindernissen einzuhalten.

3.21. Hochwasserschutz

TF 12.2: Bei Gebäuden, die im in der Planzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichneten hochwassergefährdeten Bereich liegen, muss die Oberkante Erdgeschossfußboden bei mindestens 3,5 m ü.NHN liegen oder es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass alle Öffnungen bis zu einer Höhe von 3,5 m ü.NHN hochwasserdicht verschlossen werden.

(§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB).

Für das Warnow-Quartier liegt ein Gutachten für das Hochwasserrisikomanagement vom März 2021 vor, welches die potenziellen Überflutungsräume darstellt. Enthalten sind die Flächen für ein Ereignis mit hoher und mittlerer Wahrscheinlichkeit, sowie für ein Extremereignis. Außerdem als Neuberechnung von 2021 die Flächen für ein Ereignis mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einer Wasserhöhe bis zu 2,50 m und für ein Extremereignis mit einer Wasserhöhe bis zu 3,50 m und einer Abgrenzung des Gefährdungsbereichs für den B-Plan 13.GE.93. Für den Fall eines Ereignisses mit einer Wasserhöhe bis zu 2,50 m würden Überschwemmungen insbesondere im Bereich des Dierkower Damms und entlang des Speckgrabens auftreten. Im Falle eines Extremereignisses mit einer Wasserhöhe bis zu 3,50 m stellt das Gutachten eine nahezu flächendeckende Überschwemmung des östlichen Teils des Warnow-Quartiers dar. Auch größere Teile im Westen des Quartiers wären betroffen.

Um Auswirkungen durch Hochwasserfolgen im Sinne des §73 Abs. 1 WHG zu vermeiden sind daher die Zustände gemäß der TF 12.2 herzustellen.

3.22. Örtliche Bauvorschriften/ Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO M-V)

Zulässigkeit von Werbeanlagen

Mit dem Bebauungsplan soll ein gemischt genutztes Quartier mit einem Schwerpunkt auf dem Wohnanteil ermöglicht werden, dass gekennzeichnet ist durch eine zeitgemäße gestalterische und architektonische Ausgestaltung. Das Erscheinungsbild von Gebäuden kann maßgeblich durch etwa großflächige Werbeanlagen mit Fremdwerbung beeinträchtigt werden. Um dies zu verhindern, ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis im Geltungsbereich des Bebauungsplans, die Zulässigkeit von Werbeanlagen zu regeln. Eingrenzt wird der Regelungstatbestand hierbei auf Werbeanalgen außerhalb der Stätte der Leistung. In der Regel werden darunter Fremdwerbungen mit wechselnden Inhalten in Form von großflächigen Werbetafeln gefasst, die unabhängig vom Vorhandensein eines Betriebes errichtet werden.

Da die Auswirkungen solcher Werbeanlagen nicht mit der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden städtebaulichen Zielstellung vereinbar sind, werden sie über textliche Festsetzungen ausgeschlossen. Eine Zulässigkeit ergäbe sich ansonsten aus § 6a BauNVO.

Gleichfalls werden Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht an der Stätte der Leistung ausgeschlossen. Ziel des Ausschlusses ist es, eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung im Plangebiet zu verhindern.

V 1.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung an einer Gebäudeseite zulässig, die einer öffentlich nutzbaren Verkehrsfläche zugewandt ist. Werbeanlagen sind an den Gebäuden nur unterhalb der Traufkante und bis zu einer Größe von 3,0 m², bei Auslegern bis zu 1,0 m² zulässig. Je Ladengeschäft sind je eine parallel angebrachte Werbeanlage und ein Ausleger zulässig, die Werbeanlage bzw. der Ausleger sind dabei einer öffentlich nutzbaren Verkehrsfläche zugewandt anzubringen.

Die Gestaltung von Werbeanlagen und von Warenautomaten mit Tagesleucht- und Reflexfarbe sowie Wechselschaltungen von Leuchtreklamen und Lauflichter sind unzulässig, ebenso Werbung mit beweglicher Beleuchtung, insbesondere LED-Beleuchtung.

Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen

Maßgebend für die Spielplatzplanung sind in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder bis 6 Jahre, das Spielplatzkonzept der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, sowie die einschlägigen Verordnungen, Merkblätter und Normen für die Betriebssicherheit.

§2 der Satzung wird für diesen B-Plan außer Kraft gesetzt, da ein unangemessenes Verhältnis zwischen der Größe der Nettospielfläche und den Gemeinschaftsflächen auf den Baufeldern sowie ein Flächenkonflikt zwischen Spielflächen und Aufstellflächen für die Feuerwehr entstünden.

V 2.1 Im Bereich der privaten Grün- und Freiflächen P MU A bis E, N und O ist jeweils eine Sandspielfläche mit Spielgerätekombinationen für die Altersklasse der 0- bis 6-Jährigen altersgerecht herzustellen. Die Nettospielfläche hat dabei mindestens 65 m² zu betragen. Die Anforderungen sind der Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder bis 6 Jahren zu entnehmen. Der § 2 dieser Satzung wird mit Zustimmung des Amtes für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen für diesen B-Plan außer Kraft gesetzt.

Bei der Herstellung der Spielplatzflächen sind die Vorgaben nach dem Merkblatt technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie für Spielstationen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu erfüllen.

V 2.2 Auf den Dächern der in den Baugebieten MU F, MU G, MU K und MU M geplanten Gebäude sind die mit S2a bis S2d gekennzeichneten Bereiche als Spielfläche für die Altersklasse der 14- bis 19-jährigen bedarfsgerecht herzustellen. Die Nettospielfläche hat dabei mindestens 580 m² zu betragen.

Bei der Herstellung der Spielplatzflächen sind die Vorgaben nach dem Merkblatt Technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie Spielstationen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu erfüllen.

Flächenbegrünung durch Baumpflanzungen

Die qualitativen Anforderungen an die Begrünung werden im Verlauf des Bebauungsplanverfahren abgestimmt. Ergänzende Ausführungen erfolgen im weiteren Verfahren.

V 3.1 § 3 Abs. 1 der Grünflächengestaltungssatzung vom 17.10.2001 der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13.MU.204 nicht angewendet.

Dachformen

V 4.1 Für alle Gebäude und bauliche Anlagen sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis 10° zulässig.

Mit der Festsetzung von Dachformen und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches Erscheinungsbild erzielt werden. Dementsprechend wird im Bebauungsplan als Dachform das Flachdach mit einem Neigungsgrad von 10° festgesetzt. Die Festsetzung ermöglicht die Umsetzung der gewünschten zeitgenössischen Architektur mit z.B. zurückgesetzten Staffelgeschossen und Dachterrassen. Ein weiterer wesentlicher Hintergrund für die Festsetzung ist die Realisierung einer Dachbegrünung, die mit Verweis auf die textlichen Festsetzungen, für den überwiegenden Teil der Flachdächer verpflichtend ist. Des Weiteren soll eine betriebssichere Herstellung von Dachaufbauten (z.B. zur Energiegewinnung) ermöglicht werden.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

V 5.1 Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauOM-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. entgegen Nr. 1 Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung oder an einer Fassadenseite errichtet, die einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche zugewandt ist, Werbeanlagen oberhalb der Traufkante anbringt, die Größenvorgaben überschreitet, an Ladengeschäften mehr als je eine parallel angebrachte Werbeanlage und einen Ausleger je öffentlich zugänglicher Verkehrsfläche anbringt, für die Gestaltung Tagesleucht- und Reflexfarbe verwendet oder Wechselschaltungen von Leuchtreklame oder Lauflichter installiert,

b. entgegen Nr. 2 Spielplätze nicht in der vorgeschriebenen Lage, Größe und Ausgestaltung errichtet.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden.