3.17. Artenschutz
Die Vereinbarkeit der Planung mit den Bestimmungen des besonderen Artenschutzes nach §§ 44 BNatSchG wurde im Rahmen von artenschutzrechtlichen Untersuchungen im Auftrag der Hanse- und Universitätsstadt Rostock von biota Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH geprüft. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag dokumentiert (biota 2021, S. 107). Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen kommen zum folgenden Ergebnis (biota 2021, S. 107):
„Bezüglich der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 13.MU.204 ‚Warnowquartier, Dierkower Damm‘ können für den Betrachtungsraum in ausreichendem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten vorgesehen werden. Im Rahmen der gutachterlichen Prüfung und Bewertung des Vorhabens ist festgestellt worden, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt werden.
Grundlage der Prüfung waren Bestandserhebungen zum Projektgebiet und dessen Einzugsgebiet durch UMWELTPLAN (2019/20/21) und PFAU (2019) sowie eine Potentialabschätzung nach § 44 BNatSchG. Die vom Vorhaben betroffenen Arten umfassen Vögel, Fledermäuse, Fischotter und den Nachtkerzenschwärmer. Eine Beeinträchtigung weiterer Arten durch das Vorhaben konnte mithilfe einer Potentialanalyse ausgeschlossen werden.
Durch die planmäßige Durchführung des Vorhabens können Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG wie z.B. eine Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelöst werden.
Dies betrifft insbesondere verschiedene europäische Vogelarten wie kleinere Schilf-, Boden- und Gehölzbrüter, aber auch Fledermäuse, Fischotter und den Nachtkerzenschwärmer. So kann es insbesondere baubedingt zu Verbotstatbeständen (z. B. Störungen durch Lärmemissionen, Beschädigung und Beseitigung von Fortpflanzungsstätten) kommen, die jedoch durch verschiedene Vermeidungsmaßnahmen (u. a. Bauzeitenregelung, Ausweisung von Ruhezonen, störungsarme Gestaltung der Beleuchtung) ausgeräumt werden können.
Durch den Biotopverlust ergeben sich Beeinträchtigungen wie der Verlust von Fortpflanzungs- und Nahrungshabitaten. Die Optimierung des Speckgrabens soll hier den betroffenen Arten einen besseren Lebensraum bieten. Für Höhlenbrüter sind aber auch zwischen und an den geplanten Gebäuden Nisthilfen anzubringen. Ersatzquartiere sind ebenso für Fledermäuse an Bäumen und Gebäuden vorzusehen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass mit Einhaltung aller festgelegten Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden.“
Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Untersuchungen werden die folgenden Festsetzungen getroffen.
TF 9.11 Aufhängen von Fledermauskästen
Als Ausgleich des Verlustes von Fledermaus-Gehölzquartieren sind an bestehenden Gehölzbeständen im Eingriffsbereich bzw. dem näheren Umfeld Ersatzquartiere mit Sommerquartiereignung anzubringen. Hierbei ist pro Verlust (1 bis 3 potentielle Baumquartiere) ein Ersatzquartierverbund in nachfolgend aufgeführter Zusammenstellung anzulegen, wobei aber maximal zwei Ersatzquartier-Verbundbereiche zur Gesamtkompensation ausreichend sind. Die Ersatzquartiere sind lokal zu konzentrieren, wobei die Einzelkästen einen Abstand von 5 bis 10 m aufweisen und in variierender Exposition (NO/O/SO) ab 3 m Höhe anzubringen sind.
Ersatzquartierverbund:
1 x Großraumspaltenquartier in Holzleichtbetonbauweise geeignet für kleine und mittlere Fledermausarten (selbstreinigend)
2 x Fledermausflachkasten in Holzleichtbetonbauweise mit Spaltenmaß 1,5 bis 2,5 cm (selbstreinigend)
Als Ausgleich des Verlustes von Fledermaus-Gebäudequartieren sind an Gebäudeneubaten im nordöstlichen Bereich des Plangebiets Fledermausersatzquartiere anzubringen. Die nachfolgend aufgeführten Ersatzhabitate sind auf zwei Einzelgebäude zu verteilen und in die Fassade zu integrieren:
Ersatzquartiere:
2 x Fledermausganzjahresspaltenquartier Unterputzsystem mit Einflugblende (selbstreinigend)
6 x Fledermausspaltenquartier (Sommer) Unterputzsystem mit Einflugblende (selbstreinigend)
Sonstige Hinweise zur Ausführung/Anbringung:
Spaltmaß geeignet für Kleinfledermäuse (1,5 bis 2 cm)
Anbringung ab 3 m Gebäudehöhe nicht im unmittelbaren Bereich von Fenstern oder sonstigen Licht-/Störquellen
Exposition variierend SO/O/SW
Die Standortwahl der Kästen, das jeweilige Kastenmodell und die Art und Weise der Anbringung der Kästen sind mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen.
Ziel der Maßnahmenfestsetzung ist es, dem nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und § 44 BNatSchG streng geschützten Fledermausartenbestand auf dem Gelände auch in Zukunft ein ausreichendes Lebensraumangebot bereitzustellen und dem zu erwartenden stückweisen Verlust bestehender Quartiere entgegenzuwirken.
TF 9.12 Aufhängen von Vogelnistkästen
Als Ausgleich für entfallende Brutplätze von Höhlenbrütern sind vor der Brutzeit des Jahres des Baubeginns Nistkästen in doppelter Anzahl der nachgewiesenen Reviere in räumlicher Nähe zum alten Revierstandort (max. 1 km) anzubringen. Hinsichtlich der gehölzgebundenen Höhlenbrüter (Feldsperling, Sumpfmeise) sind als Standorte Bäume zu wählen, die außerhalb der Bebauung liegen und dauerhaft erhalten bleiben, vorzugsweise im Bereich des Speckgrabens sowie im Bereich des Gehölzriegels in Nordwesten des Plangebietes. Für die Arten Blau-meise und Kohlmeise können die Nistkästen an Bäumen zwischen den geplanten Gebäuden oder auch an den Gebäuden selbst angebracht werden. Die Nist-hilfen sind in zwei bis drei Metern Höhe auf der wetterabgewandten Seite (Süd-west bis Südost) zu positionieren. Zudem ist gleichzeitig ein freier Anflug für die Höhlenbrüter zu gewährleisten. Dazu sind handelsübliche, langlebige Holzbetonnistkästen zu verwenden Für Höhlenbrüter, die Nistplätze an Gebäuden annehmen (Hausrotschwanz, Haussperling), sind gebäudeintegrierte Nistkästen an den geplanten Neubauten anzubringen. Auch hier ist eine Südexposition des Einflugloches zu beachten. Die Nisthilfen der entsprechenden Arten sind in räumlicher Nähe (ca. 50 m) zueinander anzubringen. Die Kästen sind mindestens jährlich außerhalb der Brutzeit auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu reinigen (Entfernen von Altnestern).
Die Standortwahl der Kästen, das jeweilige Kastenmodell und die Art und Weise der Anbringung der Kästen sind mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen.
TF 9.13 Schutzmaßnahmen für Röhrichtbrüter
Im Baufeld „Umweltlabor“ sind Glasfronten durch Färbungen oder flächige Markierungen oder durch den Einsatz von Glas mit einer geringen Außenreflexion so zu gestalten, dass Reflexionen minimiert sind.
Ein Anlegen von Booten am Steg zum Umweltlabor ist unzulässig.
TF 9.14 Beleuchtung
Für die Beleuchtung von öffentlichen Verkehrsflächen sind als Leuchtmittel LED-Leuchten mit einem geringen Blau- und Weißlichtanteil zu verwenden.
Im Zuge der Verwirklichung des Planungsvorhabens sind weitere Maßnahmen erforderlich, die sich aus dem Artenschutzrecht ergeben. Auf diese zwingend zu beachtenden Maßnahmen wird nachfolgend hingewiesen. Rechtsgrundlage für die nachfolgend genannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind die §§ 44 ff BNatSchG.
Maßnahme AFB-V 1: Baumkontrolle
Zur Vermeidung einer erheblichen Störung bzw. einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und/ oder einer (damit verbundenen) Tötung oder Verletzung von Fledermäusen ist bei Eingriffen in den Gehölzbestand eine ökologische Begutachtung durch eine fachkundige Person notwendig. Diese untersucht betroffene Alt- oder Totholzbestände (Durchmesser größer als 15 cm) auf eine potentielle Eignung als Habitat für Fledermäuse. Bei Positivfunden von Fledermäusen in Baumhöhlen und Spaltenstrukturen sind die Tiere umzusiedeln. Die Wiederbesiedlung betroffener Strukturen ist mittels Vergrämungsmaßnahmen (Verschließen von Höhlen z.B. durch Vorspannen von Folien) zu verhindern. Die Umsiedelung in künstliche Quartiere hat möglichst nahe am ursprünglichen Habitatstandort und unter Berücksichtigung geeigneter Bedingungen zu erfolgen. Zudem ist die Bewahrung der ökologischen Kontinuität (Erhaltung der Habitatfunktion) zu gewährleisten. Die Umsiedlung ist vor Umsetzung der Maßnahme mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) abzustimmen.
Maßnahme AFB-V 2: Gebäudekontrolle
Zur Vermeidung einer Tötung oder Verletzung von Fledermausindividuen im Zusammenhang mit Abrissarbeiten sind die betroffenen Gebäude im Plangebiet durch eine fachkundige Person vorab zu begutachten und auf Fledermausbesatz zu prüfen. Bei Nachweisen sind in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) Maßnahmen zum Schutz der Arten zu ergreifen (z. B. Bauzeitenbeschränkung, Anpassung Abrisskonzept, Umsiedlung).
Maßnahme AFB-V 3: Störungsarme Gestaltung von Abend- und Nachtbeleuchtung
Zur Minimierung von Beleuchtungsdauer und -intensität und damit der Vermeidung einer erheblichen Störung sind alle Beleuchtungseinheiten im öffentlichen Raum des Plangebiets entsprechend zu gestalten. Es ist ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, das mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) abzustimmen ist. Nachfolgende Hinweise sind zu berücksichtigen:
Begrenzung von Lichtkegeln auf zu beleuchtende Objekte
bodennahe/ gerichtete Beleuchtung mit Abschirmung nach oben bzw. auch in Bereiche, die nicht beleuchtet werden müssen (Verwendung abgeschirmter Leuchten mit geschlossenem Gehäuse)
keine Verwendung von Lampen mit Wellenlängen unter 540 nm (Blau- und UV-Bereich) oder mit einer korrelierten Farbtemperatur > 2.700 K
Beschränkung der Lichtintensität auf die notwendige Mindestbeleuchtungsstärke
Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung ab 23:00 Uhr
Maßnahme AFB-V 4: Bauzeitenregelung (Vögel)
Zur Vermeidung einer erheblichen Störung bzw. einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und einer damit verbundenen Tötung oder Verletzung von Vögeln ist eine Bauzeitenregelung umzusetzen. Jegliche Bauarbeiten zur Realisierung der Planung müssen auf einen Zeitraum außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der vorkommenden Brutvögel beschränkt werden. Die Arbeiten sind während der Brutzeit nicht für längere Zeit zu unterbrechen, da ansonsten eine Ansiedlung von Arten im Baufeld nicht auszuschließen ist. Eingriffe in Gehölze sind gem. § 39 (5) S. 2 BNatSchG nur zwischen dem 01.10. und dem 29.02. zulässig. Der mögliche Zeitraum für die Baufeldfreimachung im Rahmen der Bauzeitenregelung für die Vögel ist demnach:
Röhrichtgürtel: 15. September bis 28. Februar
Gehölze: 01. Oktober bis 29. Februar
Gebäude: 15. September bis 15. März
Ein vorzeitiger Baubeginn ist mit der naturschutzfachlichen Koordination und der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) abzustimmen.
AFB V 5: Schonendes Grünflächenmanagement
Mit einer angepassten Grünflächenpflege gemäß § 39 BNatSchG wird der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen berücksichtigt. Hierbei ist der Schutzzeitraum für den Rückschnitt von Gehölzen und Röhrichten (01.März bis 30. September) hervorzuheben. Zudem ist eine angepasste Gestaltung von Grünflächen hinsichtlich Versiegelungsgrad, Regenwasserdurchlässigkeit, standortangepasster Artenauswahl sowie sachkundiger Pflege und Unterhaltung (wie z.B. eine angepasste Mahdfrequenz, Verzicht auf den Einsatz von Düngemitteln und Herbiziden/ Pestiziden) umzusetzen.
Maßnahme AFB V 6: Ausweisung einer Ruhezone
Der Röhrichtbereich westlich des geplanten Stegs zum Umweltlabor ist als Ruhezone auszuweisen und von jeder weiteren Planung auszuschließen. Aufgrund der häufigen Nutzung des Gebietes, die durch die Umgestaltung der Fläche noch verstärkt wird, sind die Schilfbereiche vor weiteren Störungen zu schützen. Die Böschung zum Besucherweg sollte ebenfalls von jeder Nutzung befreit werden. Hierzu kann eine entsprechende Beschilderung angebracht werden, um Besucher auf die Besonderheiten des Bereiches hinzuweisen. Um einen wasserseitigen Schutz zu gewährleisten, ist eine Austonnung der Ruhezone vorzunehmen (Bojen, Tonnen, Schilder). Die Markierungen sind mit einem Abstand von 50 m zur Schilfgrenze zu montieren. Die Ausweisung ist bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Zudem ist das Anlegen von Booten am geplanten Steg zu unterbinden.
AFB-V 7: Verringerung von visuellen Störungseffekten
Zum Schutz von im Röhricht brütenden Vogelarten sind Glasfronten des Umweltlabors mit Färbungen oder flächige Markierungen zu gestalten. Alternativ ist auch ein Einsatz von Glas mit einer geringen Außenreflexion zulässig.
Darüber hinaus ist die Beleuchtung des Umweltlabors in den Abend- und Nachtstunden auf ein Minimum zu reduzieren. Außerhalb des Nutzungszeiten ist die Beleuchtung auf dem Steg und innerhalb des Gebäudes auszuschalten. Zwingend erforderliche Beleuchtung ist davon ausgeschlossen.
Maßnahmen AFB V 8: Aussetzen der Bauarbeiten zur Nachtzeit
Zum Schutz des Fischotters sind im Bereich des Röhrichtgürtels der Unterwarnow, inkl. des wasserseitig vorgelagerten Bereichs, während des Nachtzeitraums (einschließlich eine Stunde vor Sonnenaufgang und eine Stunde nach Sonnenuntergang) keine Bauarbeiten zulässig.
Maßnahme AFB V 9: Vegetationssteuerung zur Vermeidung von Tötung/ Beschädigung von Nachtkerzenschwärmern
In Vorbereitung der Baufeldfreimachung sind die Ruderalflächen im Plangebiet ab Mitte März alle zwei Wochen zu mähen, um eine Eiablage des Nachtkerzenschwärmers zu verhindern. Das Mahdgut ist zu beräumen. Die Mahd ist bis zum Ende der Flugzeit des Nachtkerzenschwärmers bis zum 30. Juni kontinuierlich durchzuführen. Die Baufeldfreimachung ist dann ab dem 01. Juli zulässig.