Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.WA.70 Wohngebiet "Eulenflucht"

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

6.1 Fußbodenhöhe

Zum Schutz vor Hochwasser infolge Starkregen muss die Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen, die dem Wohnen dienen, mindestens 4,50 m über DHHN betragen.

6.2 Im Zuge aller Planstraßen muss die Höhenlage des Straßenkörpers durchgehend eine Höhe von mindestens 4,50 m über DHHN betragen.

7. Örtliche Bauvorschriften § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 und 3 LBauO M-V