Planungsdokumente: Einfacher Bebauungsplan Nr. 17, Gemeinde Sanitz

Begründung

7.4. Denkmalschutz

Bodendenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt.

Da bei Bauarbeiten jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden können, ist Folgendes zu beachten:

Wenn bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten. Verantwortlich ist hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.

7.5. Boden/Altlasten/Kampfmittel

Nach § 4 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden und somit die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Zielsetzungen und Grundsätze des BBodSchG und des Landesbodenschutzgesetzes sind zu berücksichtigen. Insbesondere bei bodenschädigenden Prozessen wie z. B. Bodenverdichtungen, Stoffeinträgen ist Vorsorge gegen das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen zu treffen. Bodenverdichtungen, Bodenvernässungen und Bodenverunreinigungen sind zu vermeiden. Das Bodengefüge bzw. wichtige Bodenfunktionen sind bei einem möglichst geringen Flächenverbrauch zu erhalten.

Soweit im Rahmen von Baumaßnahmen Überschussböden anfallen bzw. Bodenmaterial auf dem Grundstück auf- oder eingebracht werden soll, haben die nach § 7 Bundes- Bodenschutzgesetz Pflichtigen Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die standorttypischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen.

Die Forderungen der §§ 10 bis 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Auf die Einhaltung der Anforderungen der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial 5/1998) wird besonders hingewiesen.

Sollten bei den Bauarbeiten Verdachtsflächen bzw. Anzeichen von schädlichen Bodenveränderungen (abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt verunreinigter Flüssigkeiten und Reste alter Ablagerungen) aufgefunden werden, sind sie umgehend der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Rostock anzuzeigen.

Der bei Abbruch- und Baumaßnahmen anfallende unbelastete Bauschutt oder Bodenaushub ist durch zugelassene Unternehmen der zuständigen Umschlagstationen zuzuführen. Belastete Bausubstanz ist vor dem Abbruch einer Analyse auf Art und Umfang der Schadstoffbelastung zu unterziehen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Umweltamt des Landkreises Rostock und dem StALU Mittleres Mecklenburg zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Holzabfälle sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Belastete Holzabfälle sind nach der Art der Konzentration der Belastung unschädlich in dafür zugelassene Abfallentsorgungsanlagen zu entsorgen. Für den Geltungsbereich sind keine Kampfmittelbelastungen bekannt. Da in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen sind, wird empfohlen, vor Beginn von Bauarbeiten eine Kampfmittelbelastungsauskunft beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern einzuholen.

7.6. Immissionen

Während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung vorgenommen. Sie liegt mit Stand vom 28.07.2016 von der TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG in Rostock vor. Eine Aktualisierung der Untersuchung ist zum Stand April 2024 noch ausstehend.

Anhand dieser Untersuchung werden insbesondere die Auswirkungen aus der Verkehrsbelastung durch die naheliegende Rostocker Straße (B 110) untersucht.

Weitere Lärmquellen sind nicht erkennbar.

Die sich ergebenden Lärmpegelbereiche wurden gekennzeichnet.

In der vorliegenden Untersuchung erfolgte eine prognostische Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 17 der Gemeinde Sanitz durch den Straßenverkehr hervorgerufen werden (Rostocker Straße / B 110).

Die Berechnung und Beurteilung der Geräuschimmissionen erfolgt nach der DIN 18005 in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90).

Durch Straßenverkehrsgeräuschimmissionen werden im Tagzeitraum an den zu den Schallquellen nächstgelegenen Baugrenzen Beurteilungspegel von 65 und 66 dB(A) im WA 1 und 58 und 59 dB(A) im WA 2 bei freier Schallausbreitung hervorgerufen. Im Nachtzeitraum liegen die Beurteilungspegel bei 58 dB(A) bzw. 50 bis 52 dB(A). Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 45 dB(A) im Nachtzeitraum werden überschritten.

Zum Schutz vor Verkehrslärm innerhalb des Bebauungsplangebiets wurden verschiedene aktive und passive Schallschutzmaßnahmen und deren Wirkung beschrieben und eine Vorzugsvariante herausgearbeitet.

Zusammenfassend wird eingeschätzt, dass innerhalb des Bebauungsplangebiets gesunde Wohnverhältnisse gesichert sind, wenn die folgenden Maßnahmen bei den weiteren Planungen und bei der Realisierung beachtet werden:

  • Innerhalb des Baugebiets WA 1 sind Schlaf- und Kinderzimmer nur auf der von der Rostocker Straße abgewandten Gebäudeseite zulässig. Dies gilt auch für Außenwohnbereiche.

  • Bei der Neuerrichtung und Sanierung von Baukörpern innerhalb des Bebauungsplangebiets sind Gebäudefassaden und Dachflächen mit ausreichender Schalldämmung entsprechend der ausgewiesenen Lärmpegelbereiche und der Tabelle 7 der DIN 41 09-1 auszuführen.

Die entsprechenden Vorschläge für die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wurden unterbreitet und als passive Schallschutzmaßnahmen in den Teil B Text übernommen.

Die schalltechnische Untersuchung enthält bereits im Anhang 6 die Lärmpegelbereiche unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der vorhandenen Gebäude.

Daraus ist ersichtlich, dass für eine Bebauung in der 2. Reihe (Baugebiet WA 2) teilweise der Lärmpegelbereich III und überwiegend der Lärmpegelbereich II zu berücksichtigen sind. Besondere Anforderungen an den Lärmschutz entstehen daher im vorliegenden Fall für eine Neubebauung im WA 2 nicht.

Auch die Neuanlage der Grundstückszufahrt zum Baugebiet WA 2 wurde betrachtet.

Die Zufahrt zum Wohngebäude im Baugebiet WA 2 erfolgt von der Rostocker Straße aus zwischen den bestehenden Gebäuden Rostocker Straße 37 und Rostocker Straße 35. Die Fahrten erzeugen einen Mittelungspegel von ca. 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts. Die dadurch hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Wohnhäusern Rostocker Straße 37 und Rostocker Straße 35 führen nicht dazu, dass der bestehende Beurteilungspegel der B 110 weiter erhöht wird.