Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

5.3 VAFB 3

Erdarbeiten zur Anlage des Lärmschutzwalls sind im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar des Folgejahres zu beginnen. Während der Brutzeit (01. April – 31. Juli) sind Unterbrechungen der Arbeiten über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen zu vermeiden. Eine ökologische Baubegleitung inklusive eines Berichts mit Dokumentation ist erforderlich.

5.4 VAFB 4

Vor Beginn der Arbeiten zur Herstellung des Lärmschutzwalls sind die dort gefundenen Exemplare der Zauneidechse in die CEFAFB3-Fläche und geeignete Randstrukturen umzusiedeln.

Zur besseren Fangbarkeit der Zauneidechsen ist ein Großteil vorhandener Strukturen wie Reisighaufen zu entfernen, Jungaufwuchs ab 01. Oktober bis zum 28. Februar auszulichten, Fangtrassen anzulegen und ein Reptilienschutzzaun zu errichten. Der Abfang erfolgt vor der Eiablage mittels Hand- und Kescherfang ab Ende März/Anfang April. Die abgefangenen Exemplare sind in die CEFAFB3-Fläche und geeignete Randstrukturen südöstlich des Geltungsbereichs umzusetzen.

Um das erneute Einwandern der Tiere in den geräumten Bereich zu vermeiden, sind hier der Oberboden flach abzuschieben und geeignete Strukturen zu entfernen. Der errichtete Reptilienschutzzaun ist während der Bautätigkeit stets funktionstüchtig zu halten.

Die Maßnahme ist mit ökologischer Baubegleitung durch ein qualifiziertes Fachbüro durchzuführen und zu dokumentieren.

5.5 VAFB5

Baugruben sind über Nacht durch regelmäßiges Abböschen und die Installation von Ausstiegshilfen zu sichern. Vorhandene Individuen sind fachgerecht abzusammeln und in geeignete Lebensräume zu verbringen. Die Maßnahme ist mit ökologischer Baubegleitung durch ein qualifiziertes Fachbüro durchzuführen und zu dokumentieren.

Ausgleichsmaßnahmen