Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 16.So.197 für das Sondergebiet „Küstenmühle“

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

4. Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)

4.1 Auf der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen (Gewächshäuser, Ställe für Kleintierhaltung u.ä.), zulässig.

4.2 Die maximal zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen auf der Fläche für die Landwirtschaft beträgt 1300 m2. Die Höhe dieser baulichen Anlagen darf 20 m über NHN nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 50 m.