Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1.3. Energiekonzept

Die Stadt Rostock hat sich das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Mit diesem Hintergrund hat die target GmbH das „Energiekonzept zum Bebauungsplan WarnowQuartier“ (6. November 2021) entwickelt. Das Warnow-Quartier soll zukünftig einen Impuls für die Klimaneutralität im Stadtgebiet geben. Dafür muss die Bebauung in dem Gebiet den Anspruch der Treibhausgas-Negativität erfüllen, im Hinblick auf den schwieriger zu ertüchtigenden Gebäudebestand sogar überfüllen.

Klimaneutralität wird in diesem Kontext durch eine negative Treibhausgas-Jahresbilanz und positive Endenergiebilanz jeweils für die Bereiche Heizwärme, Kühlen, Trinkwasser, Haushalts- bzw. Gewerbestrom vs. Erneuerbare Erträge definiert.

Eine klimaneutrale Strom- und Wärmeversorgung soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Wesentlichen durch die Beanspruchung von Fernwärme sowie der Nutzung solarer Strahlungsenergie sichergestellt werden. Im Allgemeinen soll neben einer Versorgungssicherheit ein hoher lokaler Erzeugungsanteil erreicht werden. So werden auf allen Dachflächen der Hauptgebäude im Plangebiet, Solarenergienutzung (bevorzugt Photovoltaik) vorgesehen. Andere Nutzungen wie z.B. Dachgärten oder -terrassen konkurrieren laut Energiekonzept zum Bebauungsplan WarnowQuartier mit einer effizienten Nutzung von Solarenergie und sind deshalb nur in geringerem Ausmaß vorgesehen. Im Hinblick auf die Gebäude wird ein Energiestandard nach KfW Effizienzhaus 40, vorgegeben. Ausgeschlossen werden soll zudem die Beheizung mit Brennstoffen. Dies bezieht sich auch auf Einzelheizungen, Kamine und Öfen.

Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, basiert die im Energiekonzept favorisierte Energieversorgungsvariante auf der Errichtung der Gebäude im Passivhausstandard, mindestens jedoch im Standard EH/EG 40 unter weitestgehender Nutzung von Solarstrom und Fernwärme .

3.1.4. Variantenentwicklung

Der städtebauliche Rahmenplan „Warnow-Quartier“ stellt das Ergebnis eines umfangreichen Abstimmungs- und Entwicklungsprozesses dar. Um den Anforderungen der Forstbehörden, dem Bodenschutz sowie des Arten- und Biotopschutzes gerecht zu werden, wurden im Planungsprozess mehrere Bebauungsvarianten entwickelt. Der Entscheidungsprozess fand hierbei in enger Abstimmung mit dem Fachbereich BUGA, fachlich unterstützt durch das Büro Ortlieb (Biotop- und Artenschutz), dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (Amt 73), dem Forstamt (Amt 82) sowie dem Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen (Amt 67) statt. Im Folgenden werden die Abwägungsbelange sowie die Gründe für die nun vorliegende Variante des städtebaulichen Rahmenplans dargelegt, welche eine Kompromisslösung zwischen den teilweise widerstreitenden fachlichen Anforderungen des Boden-, Naturschutzes und des Forstrechtes sowie der gewünschten städtebaulichen Entwicklung darstellt.

Rahmenplan Stand 04.09.2020

Mit dem Stand des Rahmenplans, welcher in der Amtsleitungsrunde am 04.09.2020 beschlossen wurde, sind bereits grundsätzliche Ansätze definiert, um erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden, zu minimieren bzw. auszugleichen (§§ 15 – 17 BNatSchG). So rückt die Bebauung im Bereich des Zingelgrabens und entlang der Uferkante ab, um Eingriffe in gesetzlich geschützte Feuchtbiotope und Schilfröhricht zu vermeiden bzw. die betriebsbedingten Auswirkungen zu minimieren. Teile der Gehölzbestände können in Form des integrierten „Stadtwaldes“ und durch durchgängige großzügige Grünzüge, der „grünen Finger“, erhalten werden.

Im Bereich des Speckgrabens können jedoch wesentliche Bereiche der geschützten Biotopflächen nicht erhalten werden. Die Bebauung entlang des Speckgrabens blockiert zudem die Luftleitbahn ausgehend von der Dierkower Höhe und begünstigt die Ausbildung von Überwärmungsinseln. Trotz der Integration vieler bestehender Gehölze in den städtebaulichen Entwurf können Waldflächen i.S.d. § 2 LWaldG M-V formal nicht erhalten werden, da der erforderliche Abstand zu baulichen Anlagen von 30 Metern nach § 20 LWaldG M-V nicht eingehalten werden kann. Jagd- und Balzreviere von Fledermäusen können nicht umfassend berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung der Raumbedarfe wertgebender Brutvögel i.S.d. Vogelschutzrichtline im Nordwesten und im Uferbereich kann nicht ausgeschlossen werden.

Im weiteren Prozess wurden daher sechs Varianten entwickelt und mit Büro Ortlieb, sowie den Ämtern 82, 73 und 67 und der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt, um insbesondere den Anforderungen der Forst und des Arten- und Biotopschutz gerecht zu werden. Die Abwägungsbelange und Entscheidung für die Vorzugsvariante werden im Folgenden erläutert.

Im Zusammenhang der Variantenbetrachtung ist zu beachten, dass die Entwicklung der Varianten zu einem Zeitpunkt erfolgte, der vor der Bekanntmachung der Absage der BUGA 2025 stattfand. Daher sind die Bedarfe und Anforderungen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung sowie Nachbereitung der BUGA 2025 in die Abwägung der Varianten eingeflossen. Trotz der Absage der BUGA 2025 in Rostock sind die Aspekte zum besseren Verständnis in den nachfolgenden Erläuterungen verblieben.