Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.13. Immissionsschutz

Das Plangebiet und das Umfeld des Bebauungsplans sind sowohl von Verkehrs- als auch von Gewerbelärm betroffen. Deshalb wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Schalltechnische Stellungnahme vom 14.02.2022 und die Schalltechnische Untersuchung (STU) vom 28.04.2022 durch das Ingenieurbüro Lärmschutz Seeburg erarbeitet. Grundlage der Untersuchungen ist die planungsrechtliche Bestandssituation. Es wurden die Geräuschimmissionen nach der DIN 18005, der TA Lärm und der Freizeitlärm-Richtlinie für die Quellenarten Verkehr (Straßen- und Straßenbahnverkehr), Gewerbe und Freizeit bestimmt und beurteilt.

3.13.1. Verkehrslärm

Im Hinblick auf den Verkehrslärm gehen die maßgeblichen Einwirkungen vom Dierkower Damm und der Hinrichsdorfer Straße aus. Außerdem wirkt der Schienenverkehr ausgehend von der Straßenbahntrasse entlang des Dierkower Damms ein.

Im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU-H, MU-I, MU-J und MU-L wird die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in der Nacht nur um 3 dB unterschritten bzw. der OW erheblich um 6 bzw. 7 dB tags und 9 dB nachts überschritten. Um in diesen Baugebieten bei den zum Dierkower Damm hin ausgerichteten Wohnungen gesunde Wohnverhältnisse zu wahren, ist jeweils die Hälfte der schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109-1:2018-01 an der straßenabgewandten Seite anzuordnen. Diese Räume sind als Schlafräume zu nutzen. Außerdem sind die Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m², welche zum Dierkower Damm ausgerichtet sind, als besondere Fensterkonstruktionen auszuführen oder mit baulichen Maßnahmen gleicher Wirkung auszustatten. Durch diese ist sicherzustellen, dass bei einer Teilöffnung der Innenpegel von 30 dB(A) nachts in den schutzbedürftigen Räumen nicht überschritten wird. Es zählt zum Mindestwohnkomfort, Fenster von schutzbedürftigen Räumen teilöffnen zu können, ohne durch einwirkende Geräusche gestört zu werden und damit die Wohnruhe zu wahren. Diese Anforderung gilt auch für die Außenöffnungen von Wohnungen an der Westseite des Teilgebiets MU-G.

Die erforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w ist die Differenz des Bemessungsaußenpegels Lr und des Innenpegels LI. Der Bemessungs-Außenpegel wird nach der Nebenzeichnung 4 für die Nacht als Differenz des maßgeblichen Außenlärmpegels La und 13 dB bestimmt. (siehe Durchführungshinweis im Textteil der Planzeichnung)

Um die ungestörte Kommunikation in den baulich verbundenen Außenwohnbereichen zu gewährleisten, sind diese lärmabgewandt anzuordnen. Ausnahmsweise lärmzugewandt angeordnete Außenwohnbereiche sind baulich schließbar auszuführen.

Im Baugebiet SO „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ und im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU-G, MU-H, MU-I, MU-J und MU-L werden bei den zum Dierkower Damm ausgerichteten sonstigen Nutzungen aktive schallgedämmte Lüftungsanlagen vorgesehen, um einen stetigen Luftwechsel unabhängig von der Öffnung des Fensters zu ermöglichen und dadurch gesunde Aufenthalts- bzw. Arbeitsverhältnisse zu wahren. Dieses gilt auch für Übernachtungsräume von Beherbergungsbetrieben, weil der Aufenthalt regelmäßig auf eine kurze Dauer beschränkt ist. Diese Anforderung wird ebenso für die Westseite des Teilgebiets MU-G gestellt.

TF 10.1 Im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU-H, MU-I, MU-J und MU-L ist bei den zum Dierkower Damm hin ausgerichteten Wohnungen jeweils die Hälfte der schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109-1:2018-01 an der straßenabgewandten Seite anzuordnen. Diese Räume sind als Schlafräume zu nutzen. Aufenthaltsräume von Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind Schlafräumen gleichzusetzen.

Im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU-H, MU-I, MU-J und MU-L sind die Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume von Wohnungen einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m², welche zum Dierkower Damm ausgerichtet sind, als besondere Fensterkonstruktionen auszuführen oder mit baulichen Maßnahmen gleicher Wirkung auszustatten. Dieses gilt auch für schutzbedürftige Räume von Wohnungen an der Westseite des Teilgebiets MU-G.

Baulich verbundene Außenwohnbereiche sind straßen- bzw. lärmabgewandt anzuordnen. Ausnahmsweise lärmzugewandt angeordnete baulich verbundene Außenwohnbereiche sind baulich schließbar auszuführen.

Im Baugebiet SO „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ und im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU-G, MU-H, MU-I, MU-J und MU-L sind die zum Dierkower Damm ausgerichteten Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume von Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, mit aktiven schallgedämmten Lüftungsanlagen auszustatten. Dieses gilt auch für die Westseite des Urbanen Gebiets Teilgebiet MU-G.

Die Gebäude des Urbanen Gebiets Teilgebiete MU-G, MU-H, MU-I, MU-J und MU-L dienen als Schallschutz- bzw. Riegelbebauung, durch welche im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegen die Verkehrsgeräusche des Dierkower Damms gewahrt werden. Deshalb ist in diesen Baugebieten die Baukörperfestsetzung i. V. m. einer geschlossenen Bauweise erforderlich. Außerdem werden nach TF 10.2 aufschiebende Bedingungen für die unmittelbar an die Riegelbebauungen angrenzenden Baufelder bzw. Baugebiete festgesetzt. Danach dürfen die zu schützenden Wohnnutzungen der rückwärtigen Bebauungen erst aufgenommen werden, wenn die jeweils vorgelagerte Riegelbebauung immissionswirksam errichtet ist.

TF 10.2 Im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU-E und MU-F sind Wohnnutzungen, welche zur Planstraße A ausgerichtet sind, erst dann zulässig, wenn jeweils die Bebauung der Teilgebiete MU-G bzw. MU-H und MU-I immissionswirksam errichtet ist. Dieses gilt auch für die rückwärtige Bebauung der Teilgebiete MU-J und MU-L in Bezug auf die jeweils am Dierkower Damm angeordnete Bebauung dieser Baugebiete.

3.13.2. Gewerbelärm

Es befinden sich mehrere bestandsgeschützte Gewerbebetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Hierzu zählen die PET-Recyclinganlage der Fa. Veolia GmbH mit einer Betriebsfläche von 12.000 m2 sowie der Metallbaubetrieb der Fa. HIT Service und Metallbau GmbH & Co. KG, die Dreherei Stuth, die Lackiererei der Fa. A.B. Lack-Reparatur und der Gewerbebetrieb der Elektro-Schweißtechnik Nord GmbH im Bereich des Baugebiets MU-L.

Es ist geplant, den Betriebsstandort der PET-Recyclinganlage zu verlagern. Dieses kann als hinreichend verfestigt bewertet werden. Die Verlagerung ist auch erforderlich, weil die PET-Recyclinganlage als industriegebietstypische Nutzung eine Gemengelage mit den geplanten Wohnnutzungen bilden würde und die Neuplanung von Gemengelagen bauplanungsrechtlich problematisch ist.

Die übrigen Betriebe verbleiben vorerst am Standort und bilden Fremdkörper im Plangebiet. Deshalb wird die TF 1.6 getroffen.

Dementsprechend sind die Standortverlagerung der PET-Recyclinganlage und der Verbleib der übrigen Betriebe die Grundlage der Abwägung und der Festsetzungen zum Bebauungsplan. Dieses wurde in der STU unter der Entwicklungsstufe E2 betrachtet, siehe Abbildung.

Durch die oben genannten bestandsgeschützten Betriebe im Bereich des Baugebiets MU-L werden zzgl. der Vorbelastung durch die umgebenden Gewerbestandorte an der Ostseite des MU-K Beurteilungspegel von 64 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts und an der Ostseite des MU-M von 59 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts verursacht. Damit werden die Immissionsrichtwerte (IRW) des Urbanen Gebiets von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts am MU-K tags um 1 dB überschritten. Deshalb sind die Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume an der Ostseite des Baugebiets MU-K mit Schallschutzeinrichtungen zu versehen, durch welche die Anforderungen des BImSchG i.V.m. der TA Lärm eingehalten werden. Hierzu zählen nicht zu öffnende Fenster sowie Vorbauten, wie baulich schließbare Außenwohnbereiche, welche nicht für den ständigen Aufenthalt bestimmt sind. Vorsorglich wird diese Anforderung auch an die Ostseite des MU-M gestellt. Soweit Vorbauten genutzt werden, haben diese zusätzlich die Funktion, die Innenpegel von 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts in den schutzbedürftigen Räumen bei einer Teilöffnung gegenüber den einwirkenden Verkehrs- und Gewerbegeräuschen einzuhalten. Dabei ist der Bemessungs-Außenpegel Lr nach der Nebenzeichnung 4 für den Tag als Differenz des maßgeblichen Außenlärmpegels La und 3 dB zu bestimmen. Bei baulich schließbaren Außenwohnbereichen ist die erforderliche bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w die Differenz des Bemessungs-Außenpegels und 55 dB. Dieser Wert ist die Summe des Innenpegels LI von 40 dB(A) und der Schallpegeldifferenz des teilgeöffneten Fensters des schutzbedürftigen Raums von 15 dB. Bei sonstigen Vorbauten ist die bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w die Differenz des Bemessungs-Außenpegels und des Innenpegels, 40 dB(A). (siehe Durchführungshinweis im Textteil der Planzeichnung)

TF 10.3 Im Urbanen Gebiet Teilgebiete MU-K und MU-M sind innerhalb der für den Immissionsschutz gekennzeichneten Bereiche die Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m², welche an den bzw. zu den in TF 1.6 benannten Gewerbebetrieben ausgerichtet sind, nicht zu öffnend auszuführen. Alternativ können Vorbauten, wie baulich schließbare Außenwohnbereiche, vorgesehen werden, durch die eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm vor den geöffneten Fenstern der hinter liegenden schutzbedürftigen Räume nutzerunabhängig sichergestellt wird. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen.

TF 10.4 Zum Schutz vor Geräuschen und Licht sind die Gemeinschaftsgaragen umlaufend geschlossen auszuführen.

Die innenseitigen Wände und Decken der Garagenein- und -ausfahrten sind schallabsorbierend (Absorptionsgrad DLa von 8 bis 11 dB) und nach dem Stand der Technik auszuführen.

Münden die Garagenein- und -ausfahrten an Gebäudefassaden, sind vorrangig Nebenräume wie Bäder, Küchen, Flure u. ä. an den darüber liegenden Fassadenbereichen anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind andere bauliche Maßnahmen vorzusehen, mit denen eine ausreichende Schalldämm- bzw. Abschirmwirkung erzielt wird.