Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Geruch

Die Prüfung erfolgte anhand zweier Fragestellungen, die wie folgt beantwortet wurden:

  1. Kommt es durch den Betrieb der Anlage zu erheblichen Geruchsimmissionen im Sinne von § 3 BImSchG und Anhang 7 der TA Luft?

Mit Unterschreitung der Immissionswerte sind gemäß TA Luft [4] und § 3 BImSchG [3] sind auf den betrachteten Teilflächen des B-Plans Nr. 13 keine Immissionen zu erwarten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erzeugen.

  1. Auf welchen Teilflächen des B-Plans werden die Immissionswerte der TA Luft eingehalten?

Die Teilfläche 1 weist keine Gerüche mehr auf.

Die Teilfläche 2 weist keine Gerüche mehr auf.

Die Teilfläche 3 weist nur noch im direkten Nahbereich um die Lackiererei (100 m Umkreis) Gerüche (max. 8%) auf. Der IW von 0,1 (10 % der Jahresstunden) wird eingehalten.

Die Teilfläche 4 weist keine Gerüche auf.

Abb. 9: Darstellung der Geruchsstundenhäufigkeit

Staub und Gesamt C-Immission

Die Prüfung erfolgte anhand zweier Fragestellungen, die wie folgt beantwortet wurden:

  1. Kommt es durch den Betrieb der Anlage zu erheblichen Staub oder VOC Immissionen im Sinne von §3 BImSchG?

Mit Einhaltung der Immissionswerte für Staub sind gemäß TA Luft und § 3 BImSchG auf den Teilflächen 1, 2 und 4 des Plangebiets keine Immissionen zu erwarten, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erzeugen.

  1. Auf welchen Teilflächen des B-Plans werden die Grenzwerte der TA Luft oder die Richtwerte der 39. BImSchV überschritten?

Auf den Teilflächen 1, 2 und 4 werden weder für Staub noch für Gesamt-C Grenz- oder Richt-/ Leitwerte überschritten. Die Teilfläche 3 wurde nicht bewertet, da sich dort die Betriebsflächen der Emittenten befinden.

Die Geruchsimmissionen der Lackiererei der Fa. A.B. Lack-Reparatur werden als zumutbar bewertet. Deshalb werden keine Schutzmaßnahmen festgesetzt. Der Geruchsimmissionswert von 10 % der Jahresstunden wird unterschritten. Zwar weisen für Lackierereien typische Gerüche eine besondere Hedonik auf. Das Plangebiet grenzt jedoch südlich und östlich an Gewerbegebiete, in deren Randlage sich die Lackiererei befindet. In dieser Randlage ist regelmäßig mit Einwirkungen zu rechnen, die über das im Urbanen Gebiet übliche Maß hinausgeht.

3.12. Energie- und Wärmeversorgung

1992 wurde in Rostock eine Wärmesatzung mit der Ausweisung von Fernwärmevorranggebieten und Gasversorgungsgebieten beschlossen, die 2007 durch eine reine Fernwärmesatzung ersetzt wurde. Somit wird mit der Erzeugung von Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung die effizienteste Nutzung fossiler Brennstoffe gestärkt. Auf der Grundlage der Kommunalverfassung und des Erneuerbare Energien Wärme Gesetzes beschloss die Bürgerschaft die novellierte Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 17.02.2021. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock fördert damit den „… Erhalt und den Ausbau eines zentralen Wärmeversorgungssystems auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung durch Erweiterung und Verdichtung des Versorgungsnetzes als gemeinwohlorientierte Infrastruktur zur Minimierung aller heizungsgebundenen Immissionen.“ Planungen für eine Dekarbonisierung der Rostocker Fernwärme bis 2035 sind bereits im Gange. Bestimmungen zu den Anschluss- und Benutzungsbedingungen dienen der Umsetzung dieses Zieles. Laut dem Abschlussbericht des Energiegutachtens für das WarnowQuartier vom 12.11.2021 bietet das WarnowQuartier augrund der hohen baulichen Dichte gute Voraussetzungen für den Betrieb eines Wärmenetzes im Quartier. Im Satzungsgebiet gilt ein Informationsgebot bzgl. der Fernwärmeanschlussmöglichkeit bei geplanten Heizungsbaumaßnahmen.

TF 9.1 Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen die lediglich als Zusatz neben einer bestehenden Heizung vorhanden sind, insbesondere in Kaminfeuerstellen ist nicht zulässig.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB).

Im Geltungsgebiet der Fernwärmesatzung ist die Verfeuerung von festen oder flüssigen Brennstoffen in Ergänzungsheizungen zum Wohle der Luftqualität ausgeschlossen. Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen kann zu Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft im Sinne des §3 Abs. 4 BImSchG führen. Aufgrund der Gewerbebetriebe im Bestand (u.a. Lackiererei, Recycling, Werkstatt) besteht bereits eine erhöhte Belastung durch Geruch und Staub in den umliegenden Bereichen. Zwar sind laut der 1. Ergänzung zum Geruchsgutachten vom 23.03.2022 keine Immissionen zu erwarten, die nach Art, Maß, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erzeugen, trotzdem sind insbesondere im direkten Umfeld der Betriebe erhöhte Werte festgestellt worden. Um dem städtebaulichen Umweltschutz auf örtlicher Ebene zu entsprechen, soll einer zusätzlichen Verschlechterung der Luftqualität durch die zukünftige Verfeuerung bestimmter Brennstoffe mit der Festsetzung vorgebeugt werden.

Außerdem soll mit der Festsetzung ein lokaler Beitrag zum Klimaschutz und vor allem der Anpassung an die Folgen des Klimawandels geleistet werden. Im Klimaschutzkonzept der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom Oktober 2005 werden außerdem Synergieeffekte zwischen Beiträgen zum Schutz des Weltklimas und insbesondere der lokalen Luftqualität angestrebt.

Da sich das Gebiet im Geltungsbereich der Fernwärmesatzung der Stadt Rostock befindet, besteht eine den Haushalten auch wirtschaftlich zumutbare Option, die eine grundsätzliche Versorgungssicherheit gewährleistet und damit Ergänzungsheizungen nicht erforderlich macht.