1992 wurde in Rostock eine Wärmesatzung mit der Ausweisung von Fernwärmevorranggebieten und Gasversorgungsgebieten beschlossen, die 2007 durch eine reine Fernwärmesatzung ersetzt wurde. Somit wird mit der Erzeugung von Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung die effizienteste Nutzung fossiler Brennstoffe gestärkt. Auf der Grundlage der Kommunalverfassung und des Erneuerbare Energien Wärme Gesetzes beschloss die Bürgerschaft die novellierte Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom 17.02.2021. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock fördert damit den „… Erhalt und den Ausbau eines zentralen Wärmeversorgungssystems auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung durch Erweiterung und Verdichtung des Versorgungsnetzes als gemeinwohlorientierte Infrastruktur zur Minimierung aller heizungsgebundenen Immissionen.“ Planungen für eine Dekarbonisierung der Rostocker Fernwärme bis 2035 sind bereits im Gange. Bestimmungen zu den Anschluss- und Benutzungsbedingungen dienen der Umsetzung dieses Zieles. Laut dem Abschlussbericht des Energiegutachtens für das WarnowQuartier vom 12.11.2021 bietet das WarnowQuartier augrund der hohen baulichen Dichte gute Voraussetzungen für den Betrieb eines Wärmenetzes im Quartier. Im Satzungsgebiet gilt ein Informationsgebot bzgl. der Fernwärmeanschlussmöglichkeit bei geplanten Heizungsbaumaßnahmen.
TF 9.1 Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen die lediglich als Zusatz neben einer bestehenden Heizung vorhanden sind, insbesondere in Kaminfeuerstellen ist nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB).
Im Geltungsgebiet der Fernwärmesatzung ist die Verfeuerung von festen oder flüssigen Brennstoffen in Ergänzungsheizungen zum Wohle der Luftqualität ausgeschlossen. Die Verfeuerung fester oder flüssiger Brennstoffe in Ergänzungsheizungen kann zu Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft im Sinne des §3 Abs. 4 BImSchG führen. Aufgrund der Gewerbebetriebe im Bestand (u.a. Lackiererei, Recycling, Werkstatt) besteht bereits eine erhöhte Belastung durch Geruch und Staub in den umliegenden Bereichen. Zwar sind laut der 1. Ergänzung zum Geruchsgutachten vom 23.03.2022 keine Immissionen zu erwarten, die nach Art, Maß, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu erzeugen, trotzdem sind insbesondere im direkten Umfeld der Betriebe erhöhte Werte festgestellt worden. Um dem städtebaulichen Umweltschutz auf örtlicher Ebene zu entsprechen, soll einer zusätzlichen Verschlechterung der Luftqualität durch die zukünftige Verfeuerung bestimmter Brennstoffe mit der Festsetzung vorgebeugt werden.
Außerdem soll mit der Festsetzung ein lokaler Beitrag zum Klimaschutz und vor allem der Anpassung an die Folgen des Klimawandels geleistet werden. Im Klimaschutzkonzept der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vom Oktober 2005 werden außerdem Synergieeffekte zwischen Beiträgen zum Schutz des Weltklimas und insbesondere der lokalen Luftqualität angestrebt.
Da sich das Gebiet im Geltungsbereich der Fernwärmesatzung der Stadt Rostock befindet, besteht eine den Haushalten auch wirtschaftlich zumutbare Option, die eine grundsätzliche Versorgungssicherheit gewährleistet und damit Ergänzungsheizungen nicht erforderlich macht.