Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Gebäuden Photovoltaikmodule auf einer Fläche zu installieren, die mindestens 75 % der nutzbaren Dachfläche ausfüllt (Solarmindestfläche). Dachfläche bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer (in m²) baulicher Anlagen, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) in der jeweiligen Parzelle des Bebauungsplans errichtet werden. Nutzbar ist derjenige Teil der Dachfläche, der für die Nutzung der Solarenergie, auch unter Berücksichtigung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten, aus technischen und wirtschaftlichen Gründen verwendet werden kann. Zu den nicht nutzbaren Teilen gehören insbesondere erheblich verschattete Teile (z.B. bei Nebenanlagen) der Dachfläche, Dachfenster oder Dacheinschnitte.
TF 7.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 75% mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)
TF 7.2 Die Pflicht zur Herstellung der Solarmindestfläche kann reduziert werden oder entfallen, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten Widerspricht,
technisch unmöglich ist,
oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
TF 7.3 Für die Gemeinschaftsanlagen kann im Falle einer weiteren Dachnutzung im Sinne der TF 6.2 ausnahmsweise eine geringere Solarmindestfläche oder ein Entfall der Solarmindestfläche zugelassen werden.
Die Festsetzung der Solarmindestfläche von 75% der Dachfläche orientiert sich dabei am Abschlussbericht des Energiegutachtens für das Warnow-Quartier, welches bei Annahme eines niedrigen Abschlags aufgrund von Konkurrenznutzung in Variante 3 im Dachbereich von einer ausnutzbaren Solarfläche von 81% ausgeht (Energiekonzept zum Bebauungsplan WarnowQuartier S. 98). Die Reduzierung auf 75% soll grundrechtschonend bezüglich der Baufreiheit wirken und bei starkem Fokus auf einer Nutzung der solaren Strahlungsenergie eine gewisse Flexibilität bei der Ausnutzung der Dächer durch die Eigentümer gewährleisten. Zudem wird im Rahmen des Gutachtens für das Erreichen einer bilanziellen Klimaneutralität die Bereitstellung eines Werts von mindestens 75% der bebauten Fläche empfohlen (Energiekonzept zum Bebauungsplan WarnowQuartier S. 19).
Der Masterplan 100% Klimaschutz für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sieht eine erhebliche Reduktion der CO2-Emissionen pro Einwohner bis 2050 und eine weitgehende Umstellung der Energieversorgung von fossilen auf regenerative Energieträger vor. Eine Untersetzung der Ziele erfolgte im Bürgerschaftsbeschluss zur Klimaneutralität bis 2035. Die verbindliche Festsetzung von PV-Anlagen im Baugebiet ist eine Maßnahme zur Erreichung der im Klimaschutzkonzept der Kommune und im Grundsatzbeschluss formulierten Zielsetzungen zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen, zur Verbesserung der Luftqualität innerhalb der Kommune und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der lokalen Energieversorgung. Mit der lokalen Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien wird ein Beitrag zu den kommunalen Klimaschutzzielen geleistet.
Die Solarfestsetzungen im Warnow-Quartier dienen diesem Ziel und damit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5, 1a Abs. 5 BauGB). Die erzeugte Energie wird vorrangig im Plangebiet verwendet. Der Aufgabe der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 NR. 7 f BauGB) wird in besonderem Maße nachgekommen.