Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.9. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen

TF 8.1 Innerhalb der Fläche G1 ist zwischen der Planstraße F und dem Dierkower Damm ein Gehrecht in einer Breite von mindestens 4 m zugunsten der Allgemeinheit zu schaffen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Innerhalb der Fläche G1 auf dem Teilgebiet MU L zwischen dem Dierkower Damm und der Planstraße F ist ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit herzustellen. Damit soll, ausgehend von der südwestlichen Tram-Haltestelle am Dierkower Damm, parallel zum Warnowrundweg im Süden und der Planstraße A im Norden eine weitere Zugangsmöglichkeit zum westlichen Bereich des Plangebiets gesichert werden. Dem Teilgebiet MU L soll so trotz der abschirmenden Wirkung zum Dierkower Damm durch die Mindestbreite der zu belastenden Fläche von mindestens 4 Metern eine gewisse wahrnehmbare Durchlässigkeit eingeräumt werden.

3.10. Flächen für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie, insbesondere durch Photovoltaik

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Gebäuden Photovoltaikmodule auf einer Fläche zu installieren, die mindestens 75 % der nutzbaren Dachfläche ausfüllt (Solarmindestfläche). Dachfläche bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer (in m²) baulicher Anlagen, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) in der jeweiligen Parzelle des Bebauungsplans errichtet werden. Nutzbar ist derjenige Teil der Dachfläche, der für die Nutzung der Solarenergie, auch unter Berücksichtigung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten, aus technischen und wirtschaftlichen Gründen verwendet werden kann. Zu den nicht nutzbaren Teilen gehören insbesondere erheblich verschattete Teile (z.B. bei Nebenanlagen) der Dachfläche, Dachfenster oder Dacheinschnitte.

TF 7.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 75% mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche). (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)

TF 7.2 Die Pflicht zur Herstellung der Solarmindestfläche kann reduziert werden oder entfallen, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall

anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten Widerspricht,

technisch unmöglich ist,

oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

TF 7.3 Für die Gemeinschaftsanlagen kann im Falle einer weiteren Dachnutzung im Sinne der TF 6.2 ausnahmsweise eine geringere Solarmindestfläche oder ein Entfall der Solarmindestfläche zugelassen werden.

Die Festsetzung der Solarmindestfläche von 75% der Dachfläche orientiert sich dabei am Abschlussbericht des Energiegutachtens für das Warnow-Quartier, welches bei Annahme eines niedrigen Abschlags aufgrund von Konkurrenznutzung in Variante 3 im Dachbereich von einer ausnutzbaren Solarfläche von 81% ausgeht (Energiekonzept zum Bebauungsplan WarnowQuartier S. 98). Die Reduzierung auf 75% soll grundrechtschonend bezüglich der Baufreiheit wirken und bei starkem Fokus auf einer Nutzung der solaren Strahlungsenergie eine gewisse Flexibilität bei der Ausnutzung der Dächer durch die Eigentümer gewährleisten. Zudem wird im Rahmen des Gutachtens für das Erreichen einer bilanziellen Klimaneutralität die Bereitstellung eines Werts von mindestens 75% der bebauten Fläche empfohlen (Energiekonzept zum Bebauungsplan WarnowQuartier S. 19).

Der Masterplan 100% Klimaschutz für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sieht eine erhebliche Reduktion der CO2-Emissionen pro Einwohner bis 2050 und eine weitgehende Umstellung der Energieversorgung von fossilen auf regenerative Energieträger vor. Eine Untersetzung der Ziele erfolgte im Bürgerschaftsbeschluss zur Klimaneutralität bis 2035. Die verbindliche Festsetzung von PV-Anlagen im Baugebiet ist eine Maßnahme zur Erreichung der im Klimaschutzkonzept der Kommune und im Grundsatzbeschluss formulierten Zielsetzungen zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen, zur Verbesserung der Luftqualität innerhalb der Kommune und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der lokalen Energieversorgung. Mit der lokalen Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien wird ein Beitrag zu den kommunalen Klimaschutzzielen geleistet.

Die Solarfestsetzungen im Warnow-Quartier dienen diesem Ziel und damit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und dem Klimaschutz (§§ 1 Abs. 5, 1a Abs. 5 BauGB). Die erzeugte Energie wird vorrangig im Plangebiet verwendet. Der Aufgabe der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 6 NR. 7 f BauGB) wird in besonderem Maße nachgekommen.

3.11. Luftschadstoffe

Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange wurden die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen zweier benachbarter emittierender Betriebe auf potenziellen Bauflächen des Plangebiets geprüft. Für die Beurteilung der Einwirkungen durch Gerüche, Stäube und Gesamt C liegen folgende Gutachten des Ingenieurbüros Berger & Colosser vor:

  • Immissionsprognose Geruch, vom 23.03.2022
  • Gutachterliche Stellungnahme zur Staub- und Gesamt-C Immission, vom 15.12.2020

Mit Daten von Messungen an den vorhandenen und vergleichbaren Anlagen sowie Literaturwerten erfolgte eine Ausbreitungsrechnung mit dem Modell Austal2000G gemäß Anhang 3 der TA Luft.