Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.3. Kosten und Finanzierung

Die Erschließung des Plangebietes wird an einen Erschließungsträger übertragen. Die Kosten für die Herstellung, Entwicklung und Unterhaltung der restlichen öffentlichen Grünflächen sowie die den Baugebieten zugeordneten naturschutz- und artenschutz-fachlichen sowie forstrechtlichen Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes werden von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock getragen und deren Umsetzung begleitet.

Die Refinanzierung der von der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (HRO) durchgeführten und den Eingriffsgrundstücken zugeordneten Maßnahmen erfolgt flächenbezogen (siehe TF 12)

Die Mittel zur Durchführung der zuvor genannten grünordnerischen Maßnahmen sind im jeweiligen Haushaltsjahr als Ausgaben einzuplanen und zu beschließen. Hierfür dient die im Grünordnungsplan aufgezeigte Kostenschätzung. Nur wenn die notwendigen finanziellen Mittel in den Haushaltsplan der zuständigen Fachämter oder ggf. Tochtergesellschaften eingestellt sind, kann die Umsetzung der Maßnahmen und somit auch der Planinhalte gesichert werden.

Die fachliche Betreuung der Umsetzung umfasst insbesondere die Ausschreibung, Vergabe und Prüfung der Planungsleistung sowie die fachliche Prüfung/Beratung während der Ausführung der Maßnahmen. Die Ausführungsplanungen werden von Fachbüros erstellt und durch Fachfirmen ausgeführt.

Die ökologische Baubetreuung sowie die Betreuung der erforderlichen Monitoringmaßnahmen werden ebenfalls durch ein entsprechend qualifiziertes Fachbüro erbracht und durch das zuständige Fachamt fachlich begleitet.

8. Durchführungsrelevante Hinweise

8.1. Artenschutz/ Bauzeitenregelung

Auf die Anwendung der unmittelbar geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere auf die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach § 44 ff. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16.02.2005 (BGBl. I S. 258 [896]) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

Im Zuge der Umsetzung der Bauvorhaben sind zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände insbesondere die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen AFB-V 1 bis AFB-V 9 und AFB-CEF 1 bis AFB-CEF 5 zu beachten.

Für die Qualitätssicherung der nachfolgend genannten artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung einzusetzen (ÖBB). Aufgaben der ÖBB sind insbesondere:

Überwachung, Anleitung und Dokumentation der Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen, die durch einen nachweislich fachlich qualifizierten Gutachter für Artenschutz durchgeführt werden müssen

Beratung, Einweisung sowie Koordination der Projektrealisierung für den Be-reich Artenschutz