Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.1.1. Maßnahme AFB-V 1: Baumkontrolle

Zur Vermeidung einer erheblichen Störung bzw. einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und/ oder einer (damit verbundenen) Tötung oder Verletzung von Fledermäusen ist bei Eingriffen in den Gehölzbestand eine ökologische Begutachtung durch eine fachkundige Person notwendig. Diese untersucht betroffene Alt- oder Totholzbestände (Durchmesser größer als 15 cm) auf eine potentielle Eignung als Habitat für Fledermäuse.

Die Baumkontrolle ist zu protokollieren und es ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Das Protokoll mit Fotodokumentation ist der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) unaufgefordert zu übergeben.

Bei Nachweisen von Fledermäusen in Baumhöhlen und Spaltenstrukturen sind die Tiere umzusiedeln. Die Wiederbesiedlung betroffener Strukturen ist mittels Vergrämungsmaßnahmen (Verschließen von Höhlen z.B. durch Vorspannen von Folien) zu verhindern. Die Umsiedelung in künstliche Quartiere hat möglichst nahe am ursprünglichen Habitatstandort und unter Berücksichtigung geeigneter Bedingungen zu erfolgen. Zudem ist die Bewahrung der ökologischen Kontinuität (Erhaltung der Habitatfunktion) zu gewährleisten. Die Umsiedlung ist vor Umsetzung der Maßnahme mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen.

8.1.2. Maßnahme AFB-V 2: Gebäudekontrolle

Zur Vermeidung einer Tötung oder Verletzung von Fledermausindividuen im Zusammenhang mit Abrissarbeiten sind die betroffenen Gebäude im Plangebiet durch eine fachkundige Person vorab zu begutachten und auf Fledermausbesatz zu prüfen.

Die Gebäudekontrolle ist zu protokollieren und es ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Das Protokoll mit Fotodokumentation ist der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) unaufgefordert zu übergeben.

Bei Nachweisen von Fledermäusen sind in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege) Maßnahmen zum Schutz der Arten zu ergreifen (z.B. Bauzeitenbeschränkung, Anpassung Abrisskonzept, Umsiedlung).

8.1.3. Maßnahme AFB-V 3: Störungsarme Gestaltung von Abend- und Nachtbeleuchtung

Zur Minimierung von Beleuchtungsdauer und -intensität und damit der Vermeidung einer erheblichen Störung sind alle Beleuchtungseinheiten im öffentlichen Raum des Plangebiets entsprechend zu gestalten. Es ist ein Beleuchtungskonzept zu erstellen, das mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) abzustimmen ist. Nachfolgende Hinweise sind zu berücksichtigen:

Begrenzung von Lichtkegeln auf zu beleuchtende Objekte

Vermeidung von vertikaler und horizontaler Lichtstreuung durch bodennahe/ gerichtete Beleuchtung mit Abschirmung nach oben bzw. zu Bereichen, die nicht beleuchtet werden müssen (Verwendung abgeschirmter Leuchten mit geschlossenem Gehäuse)

keine Verwendung von Lampen mit Wellenlängen unter 540 nm (Blau- und UV-Bereich) oder mit einer korrelierten Farbtemperatur > 2.700 K

Beschränkung der Lichtintensität auf die notwendige Mindestbeleuchtungsstärke

keine Beleuchtung bei Einflugöffnungen von Fledermausquartierbereichen

Darüber hinaus sind die folgenden Maßgaben hinsichtlich der Beleuchtung zu beachten:

Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung ab 23:00 Uhr

Reduzierung der Beleuchtung auf der Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser in den Abend- und Nachtstunden auf das zwingend erforderliche Maß, Abschaltung der Beleuchtung außerhalb der Nutzungszeiten

Reduzierung der Beleuchtung der Zugangsbrücke zur Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser auf das für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwingend erforderliche Maß

keine Beleuchtung des Gehwegs im Grünkorridor am Speckgraben (Gehweg in Verlängerung der Planstraße B)

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften“, Artikel 1, Änderung des BNatSchG, Nr. 13, § 41a „Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen“ hingewiesen.