7. Flächen für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie, insbesondere durch Photovoltaik (§9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 75% mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
Die Pflicht zur Herstellung der Solarmindestfläche kann reduziert werden oder entfallen, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
technisch unmöglich ist,
oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Für die Gemeinschaftsgaragen kann im Falle einer weiteren Dachnutzung im Sinne der TF 6.2 ausnahmsweise eine geringere Solarmindestfläche oder ein Entfall der Solarmindestfläche zugelassen werden.