13. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB, §9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
Im gesamten Geltungsbereich ist bei Tiefbauarbeiten mit schadstoffbelastetem Bodenaushub zu rechnen. Tiefbaumaßnahmen sind durch ein Sachverständigenbüro mit Erfahrung bei der Altlastenbearbeitung zu begleiten.
Bei der Herstellung sämtlicher Spiel- und sonstiger unbefestigter Aufenthaltsflächen im Freien ist unter Berücksichtigung der nutzungsorientierten Tiefenangaben gemäß Anhang 1 Tabelle 1 BBodSchV ein Bodenauftrag bzw. ein Bodenaustausch mit unbelastetem Bodenmaterial im endverdichteten Zustand einzubringen und die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen oder die Schadstofffreiheit des örtlich anstehenden Bodens zu belegen.
Vor Nutzungsaufnahme im Bereich der gekennzeichneten Altlastfläche „A II“ sind erforderliche Gefahrenabwehr- bzw. -beseitigungsmaßnahmen durchzuführen. Die genaue Ausführung ist in einem, mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abgestimmten, Sanierungsplan festgeschrieben.