Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

10. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen, Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Schutz vor Verkehrslärm

Im urbanen Gebiet Teilgebiete MU-H, MU-I, MU-J und MU-L ist bei den zum Dierkower Damm hin ausgerichteten Wohnungen jeweils die Hälfte der schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109-1:2018-01 an der straßenabgewandten Seite anzuordnen. Diese Räume sind als Schlafräume zu nutzen. Aufenthaltsräume von Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind Schlafräumen gleichzusetzen.

Im urbanen Gebiet Teilgebiete MU-H, MU-I, MU-J und MU-L sind die Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume von Wohnungen einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m², welche zum Dierkower Damm ausgerichtet sind, als besondere Fensterkonstruktionen auszuführen oder mit baulichen Maßnahmen gleicher Wirkung auszustatten. Dieses gilt auch für schutzbedürftige Räume von Wohnungen an der Westseite des Teilgebiet MU-G.

Baulich verbundene Außenwohnbereiche sind straßen- bzw. lärmabgewandt anzuordnen. Ausnahmsweise lärmzugewandt angeordnete baulich verbundene Außenwohnbereiche sind baulich schließbar auszuführen.

Im Baugebiet SO „Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung“ und im urbanen Gebiet Teilgebiete MU-G, MU-H, MU-I, MU-J und MU-L sind die zum Dierkower Damm ausgerichteten Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume von Nutzungen, die nicht dem Wohnen dienen, mit aktiven schallgedämmten Lüftungsanlagen auszustatten. Dieses gilt auch für die Westseite des urbanen Gebiets Teilgebiet MU-G.

Im urbanen Gebiet Teilgebiete MU-E und MU-F sind Wohnnutzungen, welche zur Planstraße A ausgerichtet sind, erst dann zulässig, wenn jeweils die Bebauung der Teilgebiete MU-G bzw. MU-H und MU-I immissionswirksam errichtet ist. Dieses gilt auch für die rückwärtige Bebauung der Teilgebiete MU-J und MU-L in Bezug auf die jeweils am Dierkower Damm angeordnete Bebauung dieser Baugebiete.

Schutz vor Gewerbelärm

Im urbanen Gebiet Teilgebiete MU-K und MU-M sind innerhalb der für den Immissionsschutz gekennzeichneten Bereiche die Außenöffnungen der schutzbedürftigen Räume einschließlich Wohnküchen mit einer Grundfläche größer als 12 m², welche an den bzw. zu den in TF 1.6 benannten Gewerbebetrieben ausgerichtet sind, nicht zu öffnend auszuführen. Alternativ können Vorbauten, wie baulich schließbare Außenwohnbereiche, vorgesehen werden, durch die eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm vor den geöffneten Fenstern der hinter liegenden schutzbedürftigen Räume nutzerunabhängig sichergestellt wird. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen.

Zum Schutz vor Geräuschen und Licht sind die Gemeinschaftsgaragen umlaufend geschlossen auszuführen.

Die innenseitigen Wände und Decken der Garagenein- und -ausfahrten sind schallabsorbierend (Absorptionsgrad DLa von 8 bis 11 dB) und nach dem Stand der Technik auszuführen.

Münden die Garagenein- und -ausfahrten an Gebäudefassaden, sind vorrangig Nebenräume wie Bäder, Küchen, Flure u. ä. an den darüber liegenden Fassadenbereichen anzuordnen. Ist dies nicht möglich, sind andere bauliche Maßnahmen vorzusehen, mit denen eine ausreichende Schalldämm- bzw. Abschirmwirkung erzielt wird.

Passiver Schallschutz

Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind bei nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung in Abhängigkeit des maßgeblichen Außenlärmpegels gemäß DIN 4109-1:2018-01 einzuhalten. Die Außenlärmpegel sind in Nebenzeichnung 4 für den Tag und die Nacht dargestellt.

In Abhängigkeit der geplanten Nutzung der Räume und dem maßgeblichen Außenlärmpegel nach der Nebenzeichnung 4 sind gemäß DIN 4109-1:2018-01 der Anforderungswert an das resultierende Schalldämm-Maß der Außenbauteile zu ermitteln und die Außenbauteile entsprechend auszuführen. Die Nebenzeichnung 4 für den Nachzeitraum gilt ausschließlich für Übernachtungsräume und nur dann, wenn der Außenlärmpegel Nacht größer ist als der Außenlärmpegel Tag.

Für lärmabgewandte Gebäudeseiten kann der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Punkt 4.4.5.1 der DIN 4109-2 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB und bei geschlossener Bebauung oder Innenhöfen um 10 dB vermindert werden.

Wenn durch eine ergänzende schalltechnische Untersuchung für ein konkretes Vorhaben nachgewiesen wird, dass die Werte des maßgeblichen Außenlärmpegels durch vorgelagerte abschirmende Bebauungen oder andere Umstände vermindert werden, darf von diesen Anforderungen entsprechend abgewichen werden.

11. Grünflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Anpflanzen und Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25 BauGB unter Berücksichtigung des Merkblattes - Baumpflanzungen in der Hansestadt Rostock)

Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Stadtgrün"

Öffentliche Grünfläche G 1 (Grünfläche am Uferweg an der Unterwarnow)

Die gehölzfreien Bereiche der öffentlichen Grünfläche G 1 sind als Wiesenfläche zu erhalten bzw. mit einer Regel-Saatgutmischung als Wiesenfläche herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen. Der mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichnete Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen.

Auf der Grünfläche G 1 sind im Bereich der Spielplatzfläche, Kennzeichnung S 1, mind. drei standortgerechte Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 2 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Eine Neuanlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen ist bis zu einem Umfang von max. 10 % der Grünfläche G 1 zulässig.

Die Gewässerunterhaltungstrassen am Speckgraben und an dem aus der Grünfläche G 6 zufließenden Graben sind von Gehölzen freizuhalten und als Wiesenfläche zu pflegen.

Öffentliche Grünflächen G 2 (Grünfläche nördlich des Wegs am Zingelgraben)

Die mit dem Pflanzgebot Pfg 5 gekennzeichneten Flächen der Grünfläche G 2 sind vollflächig mit standortgerechten Sträuchern aus gebietseigenen Herkünften zu bepflanzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 4 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. Der Pflanzabstand beträgt bei versetzten Pflanzungen 1,50 m, in Reihenpflanzungen 1,00 m.

Auf der Grünfläche G 2 sind mind. acht standortgerechte Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 2 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen ist bis zu einem Umfang von max. 10 % der Grünfläche G 2 zulässig.

Die nicht mit Gehölzen bepflanzten und die nicht versiegelten Flächen sind als Wiese mit einer Regel-Saatgutmischung (Wiesenmischung aus Regio-Saatgut) herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen.

Öffentliche Grünflächen G 3 (Grünfläche westlich und nördlich des Teilgebiets MU O), G 4 (Grünfläche zwischen den Teilgebieten MU I und MU J) und G 5 (Grünfläche am Baugebiet SO)

Die öffentlichen Grünflächen G 3, G 4 und G 5 sind jeweils zu mindestens 60 % der Fläche als Wiese mit einer Regel-Saatgutmischung (Wiesenmischung aus Regio-Saatgut) herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen ist bis zu einem Umfang von max. 10 % der jeweiligen Grünfläche zulässig.

Mindestens 30 % der jeweiligen Grünfläche sind unter Einbindung des vorhandenen Gehölzbestands mit standortgerechten Sträuchern aus gebietseigenen Herkünften zu bepflanzen. Der Pflanzabstand beträgt bei versetzten Pflanzungen 1,50 m, in Reihenpflanzungen 1,00 m. Es sind Straucharten der Pflanzenliste 4 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. Aufgrund der geplanten temporären Regenwasserrückhaltungsfunktion sind bevorzugt überschwemmungstolerante Arten zu verwenden.

Auf den als Wiese gestalteten Flächen sind standortgerechte Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 2 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. In der Grünfläche G 3 sind mindestens neun und in der Grünfläche G 4 mindestens acht Laubbäume zu pflanzen. Aufgrund der geplanten temporären Regenwasserrückhaltungsfunktion sind bevorzugt überschwemmungstolerante Laubbaumarten der Pflanzenliste 2 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Die Gewässerunterhaltungstrasse am Graben innerhalb der Grünflächen G 3 ist von Gehölzen, Spielstationen und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten und als Wiesenfläche zu pflegen.

Die Geländehöhen der Grünflächen G 3 und G 4 sind so zu gestalten, dass diese Grünflächen auch einer temporären Regenwasserrückhaltung dienen können.

Öffentliche Grünfläche G 6 (Grünfläche zwischen den Teilgebieten MU B und MU N)

Der mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichnete Gehölzbestand der Grünfläche G 6 ist zu mind. 50% zu erhalten.

Der Graben innerhalb der Grünfläche G 6 und die Gewässerunterhaltungstrasse sind gegenüber dem angrenzenden Gelände um bis zu 0,50 m abzusenken.

Die frei geholzten Flächen sind als Wiese mit einer Regel-Saatgutmischung (Wiesenmischung aus Regio-Saatgut) herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen ist bis zu einem Umfang von max. 10 % der Grünfläche G 6 zulässig.

Die Gewässerunterhaltungstrasse am Graben ist von Gehölzen, Spielstationen und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten und als Wiesenfläche zu pflegen.

Spielplätze

Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“

Die mit S 1 bezeichnete öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist vorrangig als Sandspielfläche mit Spielgerätekombinationen für die Altersgruppe 7 bis 13 Jahre bedarfsgerecht mit einer Nettospielfläche von mindestens 830 m² herzustellen.

Spielplätze für Kinder der Altersgruppe 0 bis 6 Jahre

Die Spielplätze für Kinder der Altersgruppe 0 bis 6 Jahre sind im Bereich von Baugebieten mit Wohnnutzung auf den Flächen der Gemeinschaftsanlagen im Baugebietsinneren bzw. in Baugebieten mit einer GRZ > 0,6 auf Dachflächen entsprechend der örtlichen Bauvorschrift Nr. 2 herzustellen.

Spielstationen für Kinder der Altersgruppen 0 bis 6 und 7 bis 13 Jahre

Auf den mit S 2a bis S 2d gekennzeichneten Flächen sind Spielstationen für Kinder der Altersgruppen 0 bis 13 Jahren anzulegen.

Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Naturnahe Grünfläche für Biotop- und Artenschutz“

Grünfläche G 7 (Naturnahe Grünfläche am Speckgraben)

Der vorhandene Gehölzbestand der Grünfläche G 7 ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen.

Aufkommender Gehölzaufwuchs im Bereich der Schilfflächen ist bei Bedarf zu entfernen.

Der im Bereich der Grünfläche G 7 befindliche Verbindungsweg vom Dierkower Damm zum Uferweg an der Unterwarnow ist zurückzubauen, als vegetationsfähiger Standort für die Entwicklung eines Trocken- bzw. Magerrasen herzustellen und einer Selbstbegrünung zu überlassen. Alternativ ist auch eine Einsaat auf max. 50 % der Rückbaufläche mit regional- und standorttypischem Saatgut („Regiosaatgut“) zulässig. Die Fläche ist im ersten bis fünften Jahr nach Rückbau des Weges einmal jährlich nach dem 31. Juli zu mähen. Das Mahdgut ist abzufahren. Ab dem sechsten Jahr ist alle fünf Jahre eine Entbuschung des Trocken-/ Magerrasens vorzunehmen.

Südlich der vorhandenen Waldfläche ist unter Einbindung des vorhandenen Gehölzbestands auf der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Fläche eine neue Waldfläche durch natürliche Sukzession mit horstweiser Initialbepflanzung mit standortgerechten Laubholzarten aus anerkannten Forstsaatgutbeständen aus den für Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Herkunftsgebieten auf 30 % der ausgegrenzten Neuwaldfläche zu entwickeln. Die Auswahl der Gehölzarten erfolgt auf der Grundlage eines forstlichen Standortgutachtens. Zum Schutz vor Wildverbiss ist die Aufforstungsfläche in der Etablierungsphase mit einem 1,80 m hohen Zaun für 15 Jahre einzuzäunen. Für die gesamte Waldfläche in der Grünfläche G 7 gilt ein Nutzungsverzicht (Ausschluss wirtschaftlicher, touristischer und sonstiger Nutzungen).

Entlang der südlichen Außengrenze der Grünfläche G 7 ist auf der mit dem Pflanzgebot PFG 4 gekennzeichneten Fläche eine dreireihige freiwachsende Hecke mit Überhältern, entlang der östlichen und nördlichen Außengrenze der Grünfläche G 7 sind auf den mit den Pflanzgeboten Pfg 1 bis 3 gekennzeichneten Flächen zweireihige freiwachsende Hecke anzupflanzen. Die Flächen der Pflanzgebote Pfg 1 bis 4 sind auf max. 80 % der Fläche locker, gruppenartig zu bepflanzen. Die Abstände zwischen den Pflanzreihen betragen 1,50 m, die Pflanzabstände innerhalb der Reihe 1,00 m. Der Pflanzabstand zur Außengrenze der Grünfläche beträgt 2,50 m. Für die Pflanzung sind standortheimische Baum- und Straucharten aus gebietseigenen Herkünften zu verwenden. Es sind Arten der Pflanzenlisten 2 und 4 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Im Bereich der Ruderalfluren sind mindestens zehn Strauchgruppen, bestehend aus jeweils zehn Dornensträuchern, als Nistplatz für die Sperbergrasmücke anzupflanzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 5 aus gebietseigenen Herkünften in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. Im Zeitraum bis die angepflanzten Sträucher ihre angedachte Funktion als Nistplatz erlangt haben, sind auf der Grünfläche zwei Reisighaufen mit einer Grundfläche von 3 m x 3 m und einer Höhe von 1,50 m aus Schnittgut von Dornensträuchern als Übergangshabitat vorzuhalten. Die Entfernung der Reisighaufen ist nur in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) zulässig.

Die Gewässerunterhaltungstrasse am Speckgraben ist von Gehölzaufwuchs freizuhalten und als Wiesenfläche zu pflegen.

Die Offenlandflächen der Grünfläche G 7 sind alle zwei bis drei Jahre zu mähen (Mahd nicht vor dem 1. Juli, Mahdhöhe 12 cm über Geländehöhe, Mahd mit Messerbalken, Erhalt von Blühinseln für die Überwinterung von Insekten). Das Mahdgut ist abzufahren. Ein Einsatz von Düngemitteln und Herbiziden/ Pestiziden ist unzulässig.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen ist unzulässig.

Grünfläche G 8 (Naturnahe Grünfläche am Ufer der Unterwarnow)

Die Röhrichte am Ufer der Unterwarnow sowie die Röhrichte zwischen den Teilgebieten MU A bzw. MU B und dem Uferweg sind zu erhalten. Aufkommender Gehölzaufwuchs im Röhricht außerhalb der mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Fläche ist bei Bedarf zu entfernen.

Der geschützte Gehölzbestand zwischen dem Teilgebiet MU A und dem Uferweg sind bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen innerhalb der Grünfläche G 8 ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Anlage einer Zugangsbrücke zu der Gemeinbedarfsfläche auf dem Wasser.

Grünfläche G 9 (Naturnahe Grünfläche beidseitig des Zingelgrabens)

Der verrohrte Zingelgraben ist zu öffnen und als naturnaher Gewässerlauf zu gestalten. Im Bereich der Sohle des Gewässers sind mindestens drei vernässte Senken anzulegen. Die Böschungen des Grabens sind mit Neigungen im Verhältnis 1:3 oder flacher herzustellen.

Am künftigen Gewässerlauf sind mind. 20 Laubgehölze anzupflanzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 7 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Die Gewässerunterhaltungstrasse am künftigen Grabenverlauf ist mit einer Regel-Saatgutmischung als Wiesenfläche herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen.

Die mit dem Pflanzgebot Pfg 5 gekennzeichneten Flächen sind vollflächig mit Heistern und Sträuchern zu bepflanzen. Es sind Arten der Pflanzenlisten 2, 4 und 7 in mindestens der in Pflanzenliste 4 und 7 vorgegebenen Qualität zu verwenden. Der Pflanzabstand beträgt bei versetzten Pflanzungen 1,50 m, in Reihenpflanzungen 1,0 m.

Die nicht bepflanzten Flächen sind mit einer Regel-Saatgutmischung als Wiesenfläche herzustellen und als solche dauerhaft extensiv zu pflegen (Mahd höchstens einmal jährlich aber mindestens alles drei Jahre, Mahd nicht vor dem 1. Juli, Mahdhöhe 12 cm über Geländehöhe, Mahd mit Messerbalken, Erhalt von Blühinseln für die Überwinterung von Insekten). Ein Einsatz von Düngemitteln und Herbiziden/ Pestiziden ist unzulässig.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen innerhalb der Grünfläche G 9 ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind bauliche Anlagen im Zuge der Gewässerdurchlässe am Uferweg und am Dierkower Damm.

Begrünung von Verkehrsflächen

Anpflanzen von Bäumen

Am Dierkower Damm, an der Planstraße A sowie im Bereich der Fußgängerzone Planstraßen B bis G und der Fußgängerzone am Teilgebiet MU H sind standortgerechte Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang gleicher Stelle artgleich zu ersetzen. Die Mindestanzahl der Laubbaumpflanzungen wird wie folgt festgesetzt:

VerkehrsflächeMindestanzahl der Laubbaumpflanzungen
Dierkower Damm23 St.
Planstraße A39 St.
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Planstraßen B bis G91 St.
Fußgängerfläche am Teilgebiet MU H10 St.

Es sind Arten gem. Festsetzung 11.11, der Pflanzenliste 1 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität und unter Beachtung der Vorgaben zur Artenwahl in Abhängigkeit von den Abständen der Pflanzstandorte zu Fassaden zu verwenden. Dabei sind pro Straße jeweils Bäume einer Art bzw. Sorte zu verwenden. Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen muss mindestens 8 m betragen. In Bereichen mit notwendigen Ein- und Ausfahrten, Grundstückszufahrten, Rettungsfenstern und an Standorten, an denen die Einordnung von Straßenlaternen erfolgen soll, ist eine Vergrößerung der Baumabstände um bis zu 7 m zulässig. Die Straßenbäume sind mit einem beidseitigen Anfahrschutz (Baumbügel) zu sichern. Die unversiegelten Baumscheiben müssen eine Größe von mindestens 12 m² aufweisen und sind dauerhaft zu begrünen.

Erhalten von Bäumen

Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang an gleicher Stelle artgleich zu ersetzen.

Flächen von Gemeinschaftsanlagen im Baugebietsinneren

Auf Flächen von Gemeinschaftsanlagen im Inneren von Baugebietenn mit einer GRZ ≤ 0,6 sind jeweils mindestens drei Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind als Gruppe und in der in Pflanzenliste 3 vorgeschriebenen Qualität zu pflanzen.

Unversiegelte Freiflächen sind dauerhaft zu begrünen, soweit aufgrund der festgesetzten Spielplätze gemäß TF 11.2.2 keine anderweitigen Anforderungen bestehen.

Befestigungen von Wegen und Zufahrten

Im Urbanen Gebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung sind unzulässig. Dies gilt nicht für Zufahrten von Quartiersgaragen.

Dachbegrünungen

Die Dachflächen im Urbanen Gebiet sind zu mindestens 50 % zu begrünen. Die Begrünung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationsschicht muss eine Mächtigkeit von mindestens 10 cm aufweisen. Die Bepflanzung ist mit einer extensiven Begrünung mit Sedum-Gras-Kräutermischungen herzustellen. Die Flächen für Fenster, Be- und Entlüftungsöffnungen, technische Aufbauten und Spielflächen sind als Teil der Dachfläche mitzurechnen. Es ist eine Entwicklungspflege von zwei Jahren einschließlich Entfernung von unerwünschtem Aufwuchs durchzuführen.

Fassadenbegrünung

Die Außenwandflächen der Quartiersgaragen sind zu mindestens 25 % der Fassadenfläche mit standortgerechten, selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen, zu pflegen und bei Abgang nachzupflanzen. Pro Pflanze ist geeigneter Boden bzw. geeignetes Substrat in ausreichendem Umfang herzustellen. Die Pflanzscheibe hat hier mindestens 0,5 m², der durchwurzelbare Raum mindestens 1 m³ zu betragen. Es sind Arten der Pflanzenliste 6 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Abstände zu Bäumen

An Aus- und Einfahrten ist zu Baumstandorten ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Zu Versorgungsleitungen ist für die zu erhaltenden und zu pflanzenden Bäume ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

Fertigstellungs- und Entwicklungspflegezeiten

Für die unter den Punkten 11.3.1, 11.3.3 und Hinweis 13 festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen gelten die Fertigstellungs- und Entwicklungspflegezeiten gemäß der Kostenerstattungssatzung der Hansestadt Rostock, bekanntgemacht im Städtischen Anzeiger am 30.12.2009. Zu den relevanten Fertigstellungs- und Entwicklungspflegezeiten der Baumpflanzungen in Festsetzung 11.4.1 siehe Hinweis 9.

Für die übrigen grünordnerischen Festsetzungen gelten für die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen drei Jahre Entwicklungspflege gem. den Hinweisblättern "Entwicklungspflege" des Amtes für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen, für Rasen gilt ein Jahr Entwicklungspflege.

Pflanzenlisten

Pflanzliste 1: Bäume für Pflanzungen auf Verkehrsflächen

Mindestqualität Hochstamm, 4 mal verpflanzt, aus extra weitem Stand, 18/20 cm Stammumfang mit Drahtballen, möglichst gebietseigene Herkünfte

Bäume bei einem Pflanzabstand 4 bis 6 m zu Fassaden

Carpinus betulus 'Lucas' Säulen-Hainbuche

Tilia cordata 'Greenspiere' Amerikanische Stadt-Linde

Ulmus-Hybride 'New Horizon' Sorte der schmalkronigen Stadt-Ulme

Bäume bei einem Pflanzabstand > 6 m zu Fassaden oben genannte Arten sowie

Sorbus intermedia 'Brouwers' Schwedische Mehlbeere

Bäume am Dierkower Damm

Tilia cordata Winter-Linde

Pflanzenliste 2: Bäume für Pflanzungen auf öffentlichen Grünflächen

Mindestqualität Hochstamm, 3 mal verpflanzt, 16/18 cm Stammumfang mit Drahtballen, bzw. für das Pflanzgebot Pfg 4 Heister 100/150 cm, gebietseigene Herkünfte

Acer campestre Feld-Ahorn

Betula pendula Hänge-Birke

Carpinus betulus Hainbuche

Quercus robur Stiel-Eiche

Salix alba Silber-Weide

Tilia cordata Winter-Linde

Ulmus-Hybride 'New Horizon' Sorte der schmalkronigen Stadt-Ulme

Pflanzenliste 3: Bäume für Pflanzungen auf Flächen von Gemeinschaftsanlagen im Baugebietsinneren

Mindestqualität Hochstamm, 3 mal verpflanzt, 16/18 cm Stammumfang mit Drahtballen

Pyrus calleryana ‚Chanticleer‘ Chinesische Wildbirne ‚Chanticleer‘

Ginko biloba Fächerblattbaum

Liquidambar styraciflua Amberbaum

Prunus avium 'Plena' Gefüllte Vogelkirsche

Sorbus aria 'Magnifica' Großlaubige Mehlbeere

Sorbus intermedia 'Brouwers' Schwedische Mehlbeere

Tilia cordata 'Greenspiere' Amerikanische Stadt-Linde

Ulmus-Hybride 'New Horizon' Sorte der schmalkronigen Stadt-Ulme

Pflanzenliste 4: Gehölze für Pflanzungen auf öffentlichen Grünflächen

Mindestqualität verpflanzter Strauch, 3 Triebe, 100/150 cm, gebietseigene Herkünfte

Berberis vulgaris Berberitze

Cornus mas Kornelkirsche

Corylus avellana Hasel

Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn

Euonymus europaea Pfaffenhütchen

Lonicera xylosteum Heckenkirsche

Malus sylvestris Wildapfel

Prunus spinosa Schlehe

Pyrus pyraster Holzbirne

Rubus idaeus Himbeere

Salix caprea Sal-Weide

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball

Pflanzenliste 5: Gehölze als Nistplatz für die Sperbergrasmücke

Mindestqualität verpflanzter Strauch, 3 Triebe, 100/150 cm, gebietseigene Herkünfte

Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn

Prunus spinosa Schlehe

Rosa canina Hunds-Rose

Pflanzenliste 6: Ranker und Schlinger

Mindestqualität 80/100 cm, 2- bis 3-Liter-Container

Aristolochia tomentosa Pfeifenwinde

Lonicera Geißblatt

Vitis coignetiae Japanischer Zierwein

Wisteria sinensis Chinesischer Blauregen

Pflanzenliste 7: Uferbepflanzung am Zingelgraben

Mindestqualität Heister, 100/150 cm, gebietseigene Herkünfte

Alnus glutinosa Schwarzerle

Fraxinus excelsior Gemeine Esche

12. Zuordnungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 1a BauGB)

Die Herstellung der Grünflächen G 7 und G 9 und der artenschutzrechtlichen Maßnahme AFB-CEF 5 (Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet bzw. CEF-Maßnahmen, s. Festsetzungen in den Punkten 11.3.1, 11.3.3 und Hinweis 1.14) sowie die Herstellung der für die Kompensation benötigten externen Ausgleichsmaßnahmen (s. Hinweis 13) werden einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege wie folgt den Baugebieten und den Verkehrs- und Grünflächen zugeordnet:

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU A 2,66 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU B 2,35 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU C 2,72 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU D 2,18 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU E1 2,01 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU E2 2.07 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU F 3,51 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU G 3,30 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU H 1,65 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU I 1,34 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU J 2,98 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU K 4,98 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU L 7,09 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU M 0,48 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU N 2,52 %

Urbanes Gebiet Teilgebiet MU O 1,96 %

Baugebiet SO 1,48 %

Fläche für den Gemeinbedarf 0,53 %

Verkehrs- und Grünflächen 54,19 %

Die Laubbaumpflanzungen im Bereich der öffentlichen Grünflächen und der öffentlichen Verkehrsflächen (s. Festsetzungen in Punkt 11.1 und Punkt 11.4.1) werden den Baumfällungen im Bereich der Verkehrs- und Grünflächen als Ersatzpflanzungen zugeordnet.

Für die Zuordnung der Vogelnist- und Fledermauskästen gelten die Festlegungen in Punkt IV, Hinweise, Unterpunkte 1.10 bis 1.12.