Anbringungsort
Werbeanlagen sind wie folgt zulässig:
an Gebäuden an den, zu Erschließungsstraßen zugewandten Gebäudeseiten unterhalb der Traufkante,
als Schilder an der Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche,
als Großtafelwerbung (Euroformat 2,60 m x 3,60 m) nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen und unter Einhaltung der Baugrenzen und Baulinien.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung an einer Gebäudeseite zulässig, die einer öffentlich nutzbaren Verkehrsfläche zugewandt ist. Werbeanlagen sind an den Gebäuden nur unterhalb der Traufkante oder dem oberen Abschluss der Wand und bis zu einer Größe von 3,0 m², bei Auslegern bis zu 1,0 m² zulässig. Je Ladengeschäft sind je eine parallel angebrachte Werbeanlage und ein Ausleger zulässig, die Werbeanlage bzw. der Ausleger sind dabei einer öffentlich nutzbaren Verkehrsfläche zugewandt anzubringen.
Die Gestaltung von Werbeanlagen und von Warenautomaten mit Tagesleucht- und Reflexfarbe sowie Wechselschaltungen von Leuchtreklamen und Lauflichter sind unzulässig, ebenso Werbung mit beweglicher Beleuchtung, insbesondere LED-Beleuchtung.