Das Plangebiet befindet sich im Denkmalbereich „Innenstadt“.
Im Bereich des Plangebietes sind gem. § 2 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DschG M-V) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, Glied.-Nr.: 224-2), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 379, 383, 392) ortsfeste Bodendenkmale (Teile des Bodendenkmals „mittelalterlicher Stadtkern Rostock“) bekannt. Es ist davon auszugehen, dass es bei Bodeneingriffen zur Veränderung/Teilzerstörung von weiteren Teilen des ortsfesten Bodendenkmals „mittelalterlicher Stadtkern Rostock“ führt.
Nach § 6 Abs. 5 DschG M-V sind alle Maßnahmen und Veränderungen an Denkmalen/Bodendenkmalen zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere bei der Zerstörung oder Teilzerstörung von Denkmalen/ Bodendenkmalen. Ziel ist es, den Informationsgehalt eines Bodendenkmals zu sichern und für die Nachwelt zu erhalten. Der Erlaubnisnehmer hat auf eigene Kosten die fachgerechte Dokumentation und Bergung der im Boden verborgenen archäologischen Funde und Befunde im öffentlichen Interesse zu gewährleisten.
Bergung und Dokumentation sind mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege abzustimmen und müssen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten sichergestellt sein. Maßgebend sind die „Richtlinien zur Grabungsdokumentation“ der Denkmalfachbehörde in der jeweils geltenden Fassung sowie die fachlichen Anforderungen.