13.13 Private Abfallbehälter sind:
- nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
- so anzuordnen, dass sie nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind.
- nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
- so anzuordnen, dass sie nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind.
- die Gebäudefronten nicht in deutlich erkennbare Fassadenabschnitte gliedert;
- die Breite der Fassaden-Abschnitte in den Urbanen Gebieten (MU) unterschreitet (mindestens 7,5 m) oder überschreitet (maximal 16,5 m);
- die Abtreppung der Fassadenabschnitte im MU 1 und MU 2 geringer als 50 cm ausführt;
- im GB 1 keinen Doppelgiebel in Form von zwei symmetrischen Staffelgiebeln errichtet;
- in den Urbanen Gebieten und im GB 1 oberhalb des zweiten Vollgeschosses eine Dachterrasse oder Spielplatzflächen errichtet;
- innerhalb des Fußgängerbereiches nördlich der GB-Flächen weniger als 4 Spielstationen für Kinder der Altersgruppe 7 – 13 einordnet;
- keine Spielflächen für Kinder der Altersgruppe 0 bis 6 Jahre im MU 1 und 2 mit einer Mindestgröße von 65,0 m² auf den begrünten Dachflächen der Gemeinschaftstiefgarage einordnet;
- eine geringere Dachneigung als 50 Grad oder eine höhere Dachneigung als 70 Grad in den Gebieten MU 1 und 2 und GB 2 vorsieht und für die letzten beiden Vollgeschosse zum öffentlichen Raum hin eine Änderung des Winkels ausbildet;
- bei einem 4 geschossigen Gebäude nicht das letzte Vollgeschoss ohne Änderung des Winkels ausbildet;
- Dacheinschnitte vorsieht;
- Dachaufbauten im GB 1 einordnet,
- Werbeanlagen installiert, die der architektonischen Gliederung dienenden Bauteile überschneiden oder verdecken;
- Werbeanlagen installiert, die die Stätte der Leistung nicht im Plangebiet haben;
- Werbeanlagen am Gebäude oberhalb der Unterkante der Fenster des 2. Vollgeschosses anbringt;
- horizontale Werbeanlagen auf der Fassade nicht in Form von Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 0,5 m anbringt;
- ein Logo/Firmenzeichen mit einer Höhe von mehr als 0,6 m anbringt;
- eine horizontale Werbeanlage auf der Fassade mit mehr als zweidrittel der Fassadenlänge anbringt;
- zu den seitlichen Gebäudeenden einen Abstand der Werbeanlage von mindestens 0,5 m unterschreitet;
- vertikale Werbeanlagen in Form von Auslegern/Nasenschildern an der Fassade mit mehr als 0,8 m² Fläche anbringt;
- vertikale Werbeanlagen mit mehr als 1,0 m in den öffentlichen Straßenraum hineinragen lässt;
- die lichte Höhe unterhalb der Ausleger von 2,5 m unterschreitet;
- mehr als eine horizontale Werbeanlage auf der Fassade und mehr als eine vertikale Werbeanlage in Form eines Auslegers/Nasenschilds an der Fassade je Gewerbeeinheit im Erdgeschoss anbringt;
- mehr als drei gastronomische Angebotstafeln mit einer Größe von jeweils maximal 0,5 m² unterschiedlicher Anbieter an der Erdgeschossfassade befestigt;
- mehr als drei Firmenschilder für gewerbliche Nutzungen in den Obergeschosszonen oder in den Hofbereichen mit einer Größe von jeweils maximal 0,5 m² anbringt;
- mehr als 10 % der Schaufenster hinterklebt;
- die Rahmen der Schaufenster und Türen hinterklebt oder überklebt;
- Werbeanlagen als Wechsellichtanlage, Blinklichter, laufende Schriftbänder, sich bewegende Konstruktionen, Projektionen an der Fassadenwand oder in den öffentlichen Raum, LED- und Videoleinwände oder Werbeschirme anbringt;
- mehr als eine mobile Werbeanlage als Stellschild oder Stellfahne bis zu einer Größe von 1,0 m² und einer maximalen Höhe von 1,5 m pro Gewerbeeinheit vor der Stätte der Leistung aufstellt;
- größere Plakatwände als das Euroformat (3,6 m x 2,6 m) verwendet;
- wer an Bäumen, Kinderspielgeräten und auf Grünflächen Werbeanlagen anbringt;
- wer private Abfallbehälter außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen aufstellt;
- wer Müllbehälter-installiert, die von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind.
HINWEISE