Planungsdokumente: 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* Nossentiner Hütte

Begründung

7.2.7. Abfallbeseitigung

Der Siedlungsabfall Gemeinde Nossentiner Hütte wird entsprechend der Satzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte getrennt und der Wiederverwertung oder der Abfallbehandlung zugeführt.

Die bei der Errichtung von Gebäuden anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten (§ 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) oder, soweit eine Verwertung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 15 KrWG).

7.3. Brandschutz

Entsprechend dem vorliegenden Brandschutzbedarfsplan (Stand: 02/2018) verfügt der Ort Sparow über einen ausreichend gesicherten Brandschutz. Die Ortslage ist durch die Feuerwehrstandorte Silz, Nossentiner Hütte, Alt Schwerin und Malchow innerhalb der geforderten Zeit erreichbar. Als zentraler Löschwasserversorgungspunkt wird der Teich des Gutshofes angeführt. Dabei handelt es sich um den Teich im östlichen Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Insgesamt wird die Löschwasserversorgung für die gesamte Ortslage Sparow als teilweise ausreichend eingeschätzt. Dementsprechend ist im Rahmen konkreter Baumaßnahmen eine erhöhte Vorsorge des baulichen Brandschutzes zu treffen. Weiterhin ist die Zufahrt zum Löschteich inklusive einer Entnahmestelle zu sichern und baulich zu ertüchtigen.

Die Löschwasserkapazität soll durch die Errichtung eines Löschwasserbrunnens erweitert werden. Festlegungen zum Brandschutz sind Bestandteil des Durchführungsvertrag.

Das konkrete Brandschutzkonzept wird in der weiteren Bauplanung erstellt. Im Rahmen des Bauantragverfahrens ist ein Brandschutznachweis zu erbringen.

7.4. Denkmalschutz

Bodendenkmale sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt.

Da bei Bauarbeiten jederzeit archäologische Funde und Fundstellen entdeckt werden können, ist Folgendes zu beachten:

Wenn bei Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist gemäß § 11 DSchG M-V die zuständige untere Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und der Fund und die Fundstelle bis zum Eintreffen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Landesamtes für Bodendenkmalpflege in unverändertem Zustand zu erhalten.

Verantwortlich sind hierfür der Entdecker, der Leiter der Arbeiten, der Grundstückseigentümer sowie zufällige Zeugen, die den Wert des Fundes erkennen. Die Verpflichtung erlischt 5 Werktage nach Zugang der Anzeige.