- NSG 196 Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee
Die steigenden Besucherzahlen des Gutshofes können Auswirkungen auf den Drewitzer See haben, durch Radfahrer, Spaziergänger, Hunde und Badegäste. In einer gutachterlichen Stellungnahme zum Gefährdungspotential gegenüber ausgewiesenen Schutzgebieten, geschützten Landschaftselementen und sonstigen umweltrelevanten Schutzgütern zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutdorf Sparow* sind die Auswirkungen auf den Drewitzer See untersucht worden. Erkennbar ist, dass die steigende touristische Nutzung unserer Region und nicht allein das Planvorhaben hier Konflikte produziert. Um die Voraussetzungen für den individuellen Seeschutz und ein Mindestmaß an Hygiene zu sichern, sind Maßnahmen zur Sicherung der Badestelle im Durchführungsvertrag vereinbart worden. Die 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a begründet keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet, die eine Neubetrachtung erforderlich machen würde.
LSG Nossentiner/Schwinzer Heide
Das Landschaftsschutzgebiet grenzt im Nordosten an das Plangebiet. Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung wird keine Beeinträchtigung durch das vorliegende Planvorhaben erkennbar.
L 041a Mecklenburger Großseenland
Das Landschaftsschutzgebiet beginnt ca. 500 m südlich des Plangebietes. Aufgrund der Entfernung und der bereits bestehenden gleichartigen Nutzung wird das Landschaftsschutzgebiet durch das geplante Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt.
Es ist kein Biosphärenreservat betroffen.
NP 1 Nossentiner/Schwinzer Heide
Der Naturpark grenzt im Nordosten an das Plangebiet. Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung wird keine Beeinträchtigung durch das Planvorhaben erkennbar.
Im Plangebiet befindet sich ein Naturdenkmal, die Allee an der Zufahrtsstraße zum Gutshaus. Sie besteht aus Winterlinden und ist ortsbildgestaltend. Um eine weitere Flächenversiegelung zu vermeiden, ist keine Fahrbahnverbreiterung geplant. Die Allee ist zum Erhalt festgesetzt. Der Alleencharakter bleibt bestehen.
Ein weiteres Naturdenkmal befindet sich westlich angrenzend an das Plangebiet an der öffentlichen Straße, die in einem Feldweg Richtung Malchow mündet. Hier stehen am Gutshaus beginnend zahlreiche Kastanien. Die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf das Naturdenkmal.
- Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope
Nach dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie liegen keine gesetzlich geschützten Biotope und Geotope im Plangebiet.
Im Süden der Gutsallee im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutsdorf Sparow* liegt das gesetzlich geschützte Biotop MUE 00989.
Biotopname: permanentes Kleingewässer, Weide, Phragmites- Röhricht, Typha- Röhricht, Soll
Gesetzesbegriff: Sölle
Das Biotop ist durch die bestehende touristische Nutzung und durch die Nutzung der östlich angrenzenden Bereiche bereits zum Teil vorbelastet. Am Nordufer steht ein Pavillon. Eine Straße führt im Westen direkt am Ufer entlang. Im Norden des Biotops sollen Ferienhäuser entstehen. Die Baugrenzen sind in einem Abstand von 23 m festgesetzt. Zusätzlich bleibt der Gehölzgürtel am Ufer des Biotops erhalten. Sodass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf das Biotop zu erwarten sind.
Nach dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie liegen keine weiteren gesetzlich geschützten Biotope im Wirkkreis des Plangebietes und im Umkreis von 300 m.
Im Verfahren der 1. Änderung wurde der Obstbaumbestand im Bereich der Appartementhäuser hinsichtlich des gesetzlichen Biotopschutzes untersucht. Unter Zuhilfenahme des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Kassel (Urteil vom 14.08.2028, Az.: 4 A 589/17) der sich mit der Frage der Definition einer Streuobstwiese auseinandersetzt, wertet die Untere Naturschutzbehörde den Obstbaumbestand nicht als Streuobstwiese und somit liegt kein Eingriff im gesetzlich geschützten Biotopschutz vor. Streuobstwiesen sind Charakterbiotop des ehemaligen Gutsdorfes und mindestens potenzielle Heimstatt einer Vielzahl geschützter und schutzwerter Arten, darunter FFH-Arten. Wertvoll ist zudem der Sortenpool, der sich mit den Altbäumen am Standort repräsentiert. Der Obstbaumbestand zwischen den Appartementhäusern zeigt sich vornehmlich durch junge Bestände mit einzelnen wenigen Altbäumen. Sie weisen vornehmlich Stammdurchmesser von 0,1 bis 0,2 m auf. Zudem handelt es sich um eine intensiv gärtnerisch gepflegte Rasenfläche und nicht wie bei einer Streuobstwiese um extensiv gepflegtes Grünland. Dieser Obstbaumbestand wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 a *Gutshof Sparow* gutachterlich untersucht und als minderwertige Nachpflanzungen der letzten 10-15 Jahre eingestuft. (Geschützte Alleen und Einzelbäume im inneren Wirkbereich des BP Nr. 1a; Gutachterliche Stellungnahme; J.Helbig; 25.05.2018) Die Bäume weisen eine ungeeignete Kurzstämmigkeit, ungünstige Wuchsbilder, Kronenfehlbildungen, eine insgesamt ungeeignete Pflanzenqualität (minderwertige Pflanzware) sowie zu geringe Pflanzabstände auf. Die Planung des rechtskräftigen Bebauungsplanes sah die Fällung einiger Bäume vor aufgrund der Errichtung eines SPA-Gebäudes. Der Ausgleich für den Verlust des Biotops ´Obstwiese´ im Bereich der Appartementhäuser sollte durch eine Neuanlage einer Streuobstwiese ausgeglichen werden und die Charakteristik der Gutsanlage sichern. Mit der vorliegenden Planung sollen die Ferienhäuser in die Obstwiese integriert werden. Notwendige Fällungen und abgängige Bäume sind durch Neuanpflanzungen auszugleichen, so kann der Charakter gewahrt bleiben. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht länger erforderlich.
- Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
Es sind keine geschützten Landschaftsbestandteile im Planbereich und der näheren Umgebung vorhanden.
- Küsten- und Gewässerschutz
Küsten- und Gewässerschutzstreifen
Das Plangebiet liegt nicht in Küsten- und Gewässerschutzstreifen.
Trinkwasserschutz
Es sind keine Trinkwasserschutzgebiete im Planbereich und der näheren Umgebung vorhanden.
- Europäisches Netzwerk Natura 2000
- FFH-Gebiete
DE 2339-402, Nossentiner/ Schwenziner Heide
Das FFH-Gebiet grenzt im Westen und Nordosten unmittelbar an das Plangebiet. Eine Beeinträchtigung ist auf Grund der bereits bestehenden Nutzung innerhalb des Plangebiets nicht erkennbar.
DE 2339-402, Nossentiner/ Schwinzer Heide
Das SPA-Gebiet grenzt im Westen und Nordosten unmittelbar an das Plangebiet. Schutzzweck des Gebietes ist die Schaffung einer guten Lebensgrundlage und optimaler Habitate für verschiedenste europäische Vogelarten, Erhaltung der biologischen Vielfalt und komplexen Ökosysteme.
Da es sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1a um eine Entwicklung aus dem Bestand heraus handelt, sind keine Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben erkennbar. Es handelt sich jedoch um ein kumulierendes Vorhaben, dass im Zusammenhang mit der Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1b *Gutsdorf Sparow* steht.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutsdorf Sparow* ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Gefährdungspotential gegenüber ausgewiesenen Schutzgebieten, geschützten Landschaftselementen und sonstigen umweltrelevanten Schutzgütern erarbeitet worden. Die FFH-Vorprüfung und SPA-Vorprüfung berücksichtigen auch die Entwicklung des bestehenden Gutshofes.
Die Natura 2000 – Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Verträglichkeitsprüfung für den BP 1b, „Gutsdorf Sparow“ der Gemeinde Nossentiner Hütte, 2.BA in Ergänzung des BP 1a, „Gutshof Sparow“, keine grundsätzlich anderen Ergebnisse liefern kann, als in der Vorprüfung bereits dargestellt wurden.
Maßnahmen und Hinweise aus dem Gutachten wurden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1b festgesetzt oder im Durchführungsvertrag festgeschrieben (z.B. Naturbadestelle Sparow).
Die rechtskräftigen Bebauungspläne 1a und b berücksichtigten die Schutzziele der Natura 2000 Gebiete. Die vorliegende 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1a führt zu keinen Planänderungen, die die Natura 2000 Schutzziele beeinträchtigen oder eine erneute Untersuchung begründen.
- Gesetzlich geschützte Bäume
Der Baumbestand im ehemaligen Gutspark besteht größtenteils aus gesetzlich geschützten Bäumen unterschiedlicher Arten. Alle Exemplare weisen Schädigungen mit z.T. erheblichen Gefahrenpotential im Sinne der Verkehrssicherung auf. Die Altobstbäume sind durch Schnittmaßnahmen und eine Weide durch Windbruch teils erheblich geschädigt. Grundlage ist eine externe gutachterliche Stellungnahme HELBIG; Mai 2018, die im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 a *Gutshof Sparow* erarbeitet wurden.
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden folgende Festsetzungen zum Baumschutz getroffen, diese bleiben weiterhin Bestandteil der Satzung:
Die Gutsallee, einschließlich der zwei Viertelkreisbögen vor dem Gutshaus bleibt als Erhalt festgesetzt. Die Bäume sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht zu fällen und Neupflanzungen an den ausgewiesenen Standorten nach Baufertigstellung vorzunehmen, um eine Schädigung der Neupflanzung durch den Baustellenverkehr zur verhindern. Das Antragsverfahren und die Genehmigung erfolgten bereits im Bebauungsplanverfahren 2018 zum rechtskräftigen Bebauungsplan.
Folgende Festsetzung wird auf die Plansatzung aufgenommen:
Erhaltungsgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
Die zentrale Allee entlang der Erschließungsstraße zum Gutshaus ist ihrer Art nach zu erhalten. Im Rahmen einer Begutachtung ist die Allee als abgängig und nicht mehr verkehrssicher eingestuft worden. Der Baumbestand ist nach Abschluss der Bauphase innerhalb eines Jahres zu erneuern. Es sind einheimische, standortgerechte Laubbäume 3x verpflanzt, Hochstamm, 16-18 cm Stammumfang, Kronenansatz 2,0 m nach Möglichkeit am jetzigen Standort zu pflanzen.
Durch das konkrete Bauvorhaben, ersichtlich im Masterplan, ist die Fällung einer Vielzahl von Bäumen erforderlich. Sie sind in der Planzeichnung zur Fällung markiert. 13 Bäume sind gemäß § 18 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt und rot markiert. Die Fällanträge sind im Rahmen des Bauantrages zu stellen. Die Kompensationsverpflichtung wird im Folgenden entsprechend dem Baumschutzkompensationserlass MV bilanziert und die Ersatzpflanzung im Bebauungsplan festgesetzt:
Die betroffenen Bäume sind in der Plansatzung rot markiert. Es ergibt sich eine Kompensationspflicht von 21 Bäumen.
| Baum-Nr. | Baumart | Stammdurchmesser | Kronendurchmesser | Kompensation |
| 2009 | Eiche | 0,90 | 8,0 | 3 |
| 2693 | Tanne | 0,40 | 7,0 | 1 |
| 2711 | Tanne | 0,40 | 8,0 | 1 |
| 2917 | Eiche | 0,80 | 20,0 | 3 |
| 2919 | Buche | 0,60 | 12,0 | 2 |
| 2920 | Buche | 0,80 | 10,0 | 3 |
| 2947 | Weide | 0,60 | 12,0 | 2 |
| 3309 | Eibe | 0,40 | 7,0 | 1 |
| 3364 | Eiche | 0,40 | 7,0 | 1 |
| 6175 | Linde | 0,70 | 12,0 | 2 |
| 6176 | Linde | 0,40 | 8,0 | 1 |
| 6178 | Linde | 0,40 | 8,0 | 1 |
| 6179 | Linde | 3x0,2 | 8,0 | 1 |
| Kompensation gesamt: | 21 |
Der Ausgleich wird wie folgt festgesetzt:
Anpflanzgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind mindestens 21 heimische, standortgerechte Laubbäume oder Obstbäume mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm und einer Baumscheibe von mind. 12 m² Größe zu pflanzen, zu pflegen und dauernd zu erhalten.
Innerhalb der festgesetzten Baugrenze stehen weitere gesetzlich geschützte Bäume, diese sind jedoch aufgrund des konkreten Planvorhabens, siehe Masterplan nicht zwingend zu fällen, da deren Kronen- und Wurzelbereiche nicht im Baufeld liegen. Diese Bäume unterliegen dem gesetzlichen Baumschutz gemäß § 18 NatSchAG M-V und sind zu erhalten. Sollten jedoch im Rahmen der weiteren konkreten Bauplanung oder einer späteren Entwicklung des Areals, das Fällen einzelner Bäume erforderlich werden, so sind separate Fällanträge beim zuständigen Landkreis zu stellen. Der Ausgleich erfolgt entsprechend den Auflagen der Genehmigung. Dazu wurde folgende Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen:
Erhaltungsgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
Während der Bauphase sind gesetzlich geschützte Bäume zu erhalten und entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen des Stamm-, Kronen- und Wurzelbereiches vorzunehmen. Notwendige Baumfällungen sind entsprechend des Baumschutzkompensationserlasses MV zu beantragen und auszugleichen. Die Grundstücksbesitzer haben den Antrag rechtzeitig beim Landkreis zu stellen.
Die zentrale Zufahrt stellt sich als Allee dar. Sie ist als Verlängerung der Zufahrtstraße aus Silz kommend zu sehen.
Die Reste der Lindenallee weisen irreparable Basis-, Stamm- und Kronenschäden auf. Das gilt ebenfalls für eine Robinie auf der Vorfläche Hotel und eine Trauerweide, die einst als Ersatz für eine Linde im südlichen Lindenbogen gepflanzt wurde.
Die Ursachen gehen auf Behandlungsfehler (Schnitt) und Baumaßnahmen im Bodenbereich (Tief- und Straßenbau) sowie Sturmschäden zurück. Es besteht keine ausreichende Standsicherheit mehr! Der Schutzwert besteht faktisch nur noch in der Alleefunktion an sich. Grundlage ist eine externe gutachterliche Stellungnahme Dr. KRAUSS; April 2018 und HELBIG; Mai 2018, die im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 a *Gutshof Sparow* erarbeitet wurden.
Die Allee ist gemäß § 19 NatSchAG geschützt.
Die Standorte der Allee einschließlich der zwei Viertelkreisbögen auf den Gutshausvorplatz sind entsprechend dem historischen Vorbild festgesetzt. Die Festsetzung zum Erhalt der Allee werden entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Antrag auf Ausnahme nach § 19 Abs. 2 NatSchAG M-V Fällung von 19 Linden vom 24.20.2019 und zum Antrag zur Genehmigung für die Fällung von mehreren gem. §18 NatSchAG m-V geschützten Einzelbäume vom 23.10.2019 auf der Plansatzung aufgenommen:
Erhaltungsgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
Die zentrale Allee entlang der Erschließungsstraße zum Gutshaus ist ihrer Art nach zu erhalten. Der Baumbestand ist nach Abschluss der Bauphase innerhalb eines Jahres zu erneuern. Es sind einheimische, standortgerechte Laubbäume 3x verpflanzt, Hochstamm, 16-18 cm Stammumfang, Kronenansatz 2,0 m nach Möglichkeit am jetzigen Standort zu pflanzen.
Die zu fällenden Alleebäume werden 1:1 an ihrem jetzigen Standort wieder gepflanzt, mit Ausnahme von zwei Linden im Bereich des geplanten Kreisverkehrs. Die Neuanpflanzungen werden etwas versetzt, um der geplanten Verkehrsfläche genügend Raum zu bieten, ohne das Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Weiterhin wird entsprechend der Antragsunterlagen die Allee um weitere Baumstandorte ergänzt, um den historischen Alleencharakter wieder zu stärken. Nach Fällung der Bäume kann die Erschließungsstraße als Baustellenzufahrt genutzt werden, ohne die Bäume zu beeinträchtigen, die Neupflanzung sollte dann unmittelbar nach der Bauphase innerhalb eines Jahres erfolgen. Bleiben Bäume bestehen sind Schutzvorkehrungen zu treffen.
Waldbereiche sind durch das Vorhaben nicht betroffen.
Der größte Teil des Plangebietes ist bereits bebaut und versiegelt. Nur in den Randbereichen ist teilweise ein Grünstreifen mit teilweisem Baumbestand vorhanden. Von vorkommenden Populationen geschützter Tier- oder Pflanzenarten wird, aufgrund der bisherigen Nutzung nicht ausgegangen. In Absprache mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde am 12. April 2018 festgelegt, dass aus den zuvor genannten Gründen die artenschutzrechtlichen Betrachtungen auf das bauordnungsrechtliche Verfahren in Bezug auf eventuell notwendige Rückbaumaßnahmen abgestellt wird. Bei Neubebauung des Areals werden die Außenanlagen entsprechend neugestaltet und begrünt. Dabei wird einer angepassten Flora und Fauna die Möglichkeit als Lebensraum geboten.