Planungsdokumente: 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a *Gutshof Sparow* Nossentiner Hütte

Begründung

7.5. Altlasten/ Bodenschutz

Altlasten sind im Bereich der Satzung nicht bekannt.

Falls bei Erdaufschlüssen Anzeichen von schädlichen Bodenveränderungen (z. B. abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt verunreinigter Flüssigkeiten, Reste alter Ablagerungen) auftreten, ist das Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte umgehend zu in- formieren.

Der bei Abbruch- und Baumaßnahmen anfallende unbelastete Bauschutt ist durch zugelassene Unternehmen den entsprechenden Umschlagstationen zuzuführen.

Gemäß § 1 LBodSchG M-V ist grundsätzlich bei Erschließungs- und Baumaßnahmen mit Boden sparsam und schonend umzugehen. Insbesondere bei bodenschädigenden Prozessen wie z. B. Bodenverdichtungen, Stoffeintragen ist Vorsorge gegen das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen zu treffen. Bodenverdichtungen, Bodenvernässungen und Bodenverunreinigungen sind zu vermeiden.

Nach § 4 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden und somit die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden.

Es ist darauf zu achten, dass im gesamten Plangebiet die Lagerung von Baustoffen flächensparend erfolgt. Baustellenzufahrten sind soweit wie möglich auf vorbelastete bzw. entsprechend befestigten Flächen anzulegen. Durch den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Technologien, die den technischen Umweltstandards entsprechen, sind die Auswirkungen auf den Boden so gering wie möglich zu halten. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind die Flächen, die temporär als Baunebenflächen, Bauzufahrten oder zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt wurden wiederherzurichten. Das betrifft insbesondere die entstandenen Bodenverdichtungen. Der bei den Bauarbeiten anfallende und zur Wiederverwertung Vorort vorgesehene und dafür geeigneter Bodenaushub ist getrennt nach Bodenarten zu lagern und gemäß der vorgefundenen Bodenschichtung wieder einzubauen. Nachweislich mit Schadstoffen belasteter Bodenaus- hub ist nach einer entsprechenden Analytik auf der Grundlage abfallrechtlicher Bestimmungen zu beseitigen.

Soweit im Rahmen von Baumaßnahmen Überschussböden anfallen bzw. Bodenmaterial auf dem Grundstück auf- oder eingebracht werden soll, haben die nach § 7 Bundes- Bodenschutzgesetz Pflichtigen Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die standorttypischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen.

Die Forderungen der §§ 10 bis 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Auf die Einhaltung der Anforderungen der DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial 5/1998) wird besonders hingewiesen.

7.6. Immissionen

Durch die Errichtung von baulichen Anlagen ist mit Lärm und Staubentwicklung zu rechnen. Diese Immissionen sind vorübergehend und auf die Bauzeit begrenzt.

Im Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a wurde bereits ein Schallgutachten durch die Firma Lärmschutz Seeburg erstellt. Die Ergebnisse mit dem Stand vom 14.05.2018 weisen eine Unbedenklichkeit des Bebauungsplans aus:

„Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung werden die Auswirkungen auf die Nachbarschaft (Parkplatz und Zufahrt) sowie auf das Plangebiet (Straßenverkehr) untersucht.

Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen werden im Bereich der Wohnnachbarschaft fünf Immissionsorte und im Bereich des Plangebietes zwei weitere Immissionsorte betrachtet.

Die Geräuschimmissionen der Parkplätze und der Hauptzufahrt werden den gewerblichen Anlagen zugeordnet und nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie in Verbindung mit der TA Lärm berechnet.

Die Berechnungen zeigen, dass die Beurteilungspegel im Tageszeitraum zwischen 37 und 46 dB(A) und im Nachtzeitraum zwischen 31 und 40 dB(A) liegen. Der Orientierungswert der DIN 18005 für Gewerbe von tags 55 dB(A) wird um mehr als 9 dB unterschritten.

Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert von 40 dB(A) eingehalten bzw. um bis zu 9 dB unterschritten.

Für die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums ist im Nachtzeitraum für ein allgemeines Wohngebiet ein Abstand von mindestens 28 m von einem Stellplatz zum nächstgelegenen Immissionspunkt erforderlich. Die Abstände zu den Wohngebäuden Sparow 19 und 20 nördlich des Parkplatzes im Bereich des Festsaales sowie zum Wohngebäude Sparow 10 (westlich des Parkplatzes im Bereich der Ferienhäuser) betragen zwischen 16 m und 19 m.

Die Zufahrt zum Gutshof Sparow erfolgt im öffentlichen Verkehrsraum. Die Berechnungen für den Straßenverkehr werden nach den RLS-90 durchgeführt. Auf das Plangebiet wirken die Ortsdurchfahrt Sparow und die Autobahn A 19 ein.

Angaben zur Verkehrsmenge in Sparow gibt es nicht. Zu ihrer Ermittlung wurde eine orientierende Verkehrszählung durchgeführt. Die Verkehrsmengen wurden für den Prognosehorizont 2030 hochgerechnet.

Die Emissionswerte auf der Ortsdurchfahrt Sparow werden durch den bestehenden Verkehr bestimmt. Der Verkehr, welcher durch die geplante Entwicklung des Alt-Bestandes im Gutshof Sparow verursacht wird, erhöht den Emissionspegel im Vergleich zum Bestand um 0,3 dB.

Durch die geplante Entwicklung des Alt-Bestandes im Gutshof Sparow ergeben sich keine Änderungen in den Beurteilungspegeln für den Straßenverkehr an den Immissionsorten.

Für den Tageszeitraum berechnen sich für den Straßenverkehr einschließlich des Verkehrs durch den Gutshof Sparow Beurteilungspegel an den Wohngebäuden in der Nachbarschaft zwischen 45 und 57 dB(A). Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) wird an den überwiegenden Immissionsorten eingehalten bzw. um bis zu 10 dB unterschritten. Nur an den beiden Wohngebäuden Sparow 19 und 20 wird er um bis zu 2 dB(A) überschritten.

Im Nachtzeitraum berechnen sich Beurteilungspegel zwischen 39 und 48 dB(A). Der Orientierungswert von nachts 40 dB(A) wird innerhalb der Ortslage Sparow ab einer Entfernung von der Straße von ca. 25 m eingehalten. An den Wohngebäuden in straßennahen Bereich (Sparow 19 und 20) wird der Orientierungswert um 2 bis 3 dB überschritten.

Am Wohngebäude Sparow 5 wird der nachtzeitliche Orientierungswert aufgrund des aufgepflasterten Kreuzungsbereiches um 1 dB überschritten.“

Das Lärmschutzgutachten basiert auf dem Vorhaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Im Anhang des Gutachtens ist der Lageplan des Vorhabens und die Immissionsorte ersichtlich. Die Ermittlung der Schallimmissionen für den Hauptparkplatz basiert auf 132 Stellplätze. Der jetzige Lageplan sieht 110 Stellplätze vor und liegt damit unter der Beurteilungsgrenze, sodass durch die Planänderung keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.

7.7. Auswirkungen auf Natur und Landschaft

  • NSG 196 Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee

Die steigenden Besucherzahlen des Gutshofes können Auswirkungen auf den Drewitzer See haben, durch Radfahrer, Spaziergänger, Hunde und Badegäste. In einer gutachterlichen Stellungnahme zum Gefährdungspotential gegenüber ausgewiesenen Schutzgebieten, geschützten Landschaftselementen und sonstigen umweltrelevanten Schutzgütern zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutdorf Sparow* sind die Auswirkungen auf den Drewitzer See untersucht worden. Erkennbar ist, dass die steigende touristische Nutzung unserer Region und nicht allein das Planvorhaben hier Konflikte produziert. Um die Voraussetzungen für den individuellen Seeschutz und ein Mindestmaß an Hygiene zu sichern, sind Maßnahmen zur Sicherung der Badestelle im Durchführungsvertrag vereinbart worden. Die 2. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1a begründet keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet, die eine Neubetrachtung erforderlich machen würde.

  • Landschaftsschutzgebiete

LSG Nossentiner/Schwinzer Heide

Das Landschaftsschutzgebiet grenzt im Nordosten an das Plangebiet. Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung wird keine Beeinträchtigung durch das vorliegende Planvorhaben erkennbar.

L 041a Mecklenburger Großseenland

Das Landschaftsschutzgebiet beginnt ca. 500 m südlich des Plangebietes. Aufgrund der Entfernung und der bereits bestehenden gleichartigen Nutzung wird das Landschaftsschutzgebiet durch das geplante Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt.

  • Biosphärenreservate

Es ist kein Biosphärenreservat betroffen.

  • Naturparke

NP 1 Nossentiner/Schwinzer Heide

Der Naturpark grenzt im Nordosten an das Plangebiet. Aufgrund der bereits bestehenden Nutzung wird keine Beeinträchtigung durch das Planvorhaben erkennbar.

  • Naturdenkmale

Im Plangebiet befindet sich ein Naturdenkmal, die Allee an der Zufahrtsstraße zum Gutshaus. Sie besteht aus Winterlinden und ist ortsbildgestaltend. Um eine weitere Flächenversiegelung zu vermeiden, ist keine Fahrbahnverbreiterung geplant. Die Allee ist zum Erhalt festgesetzt. Der Alleencharakter bleibt bestehen.

Ein weiteres Naturdenkmal befindet sich westlich angrenzend an das Plangebiet an der öffentlichen Straße, die in einem Feldweg Richtung Malchow mündet. Hier stehen am Gutshaus beginnend zahlreiche Kastanien. Die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf das Naturdenkmal.

  • Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope

Nach dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie liegen keine gesetzlich geschützten Biotope und Geotope im Plangebiet.

Im Süden der Gutsallee im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutsdorf Sparow* liegt das gesetzlich geschützte Biotop MUE 00989.

Biotopname: permanentes Kleingewässer, Weide, Phragmites- Röhricht, Typha- Röhricht, Soll

Gesetzesbegriff: Sölle

Das Biotop ist durch die bestehende touristische Nutzung und durch die Nutzung der östlich angrenzenden Bereiche bereits zum Teil vorbelastet. Am Nordufer steht ein Pavillon. Eine Straße führt im Westen direkt am Ufer entlang. Im Norden des Biotops sollen Ferienhäuser entstehen. Die Baugrenzen sind in einem Abstand von 23 m festgesetzt. Zusätzlich bleibt der Gehölzgürtel am Ufer des Biotops erhalten. Sodass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf das Biotop zu erwarten sind.

Nach dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie liegen keine weiteren gesetzlich geschützten Biotope im Wirkkreis des Plangebietes und im Umkreis von 300 m.

Im Verfahren der 1. Änderung wurde der Obstbaumbestand im Bereich der Appartementhäuser hinsichtlich des gesetzlichen Biotopschutzes untersucht. Unter Zuhilfenahme des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Kassel (Urteil vom 14.08.2028, Az.: 4 A 589/17) der sich mit der Frage der Definition einer Streuobstwiese auseinandersetzt, wertet die Untere Naturschutzbehörde den Obstbaumbestand nicht als Streuobstwiese und somit liegt kein Eingriff im gesetzlich geschützten Biotopschutz vor. Streuobstwiesen sind Charakterbiotop des ehemaligen Gutsdorfes und mindestens potenzielle Heimstatt einer Vielzahl geschützter und schutzwerter Arten, darunter FFH-Arten. Wertvoll ist zudem der Sortenpool, der sich mit den Altbäumen am Standort repräsentiert. Der Obstbaumbestand zwischen den Appartementhäusern zeigt sich vornehmlich durch junge Bestände mit einzelnen wenigen Altbäumen. Sie weisen vornehmlich Stammdurchmesser von 0,1 bis 0,2 m auf. Zudem handelt es sich um eine intensiv gärtnerisch gepflegte Rasenfläche und nicht wie bei einer Streuobstwiese um extensiv gepflegtes Grünland. Dieser Obstbaumbestand wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 a *Gutshof Sparow* gutachterlich untersucht und als minderwertige Nachpflanzungen der letzten 10-15 Jahre eingestuft. (Geschützte Alleen und Einzelbäume im inneren Wirkbereich des BP Nr. 1a; Gutachterliche Stellungnahme; J.Helbig; 25.05.2018) Die Bäume weisen eine ungeeignete Kurzstämmigkeit, ungünstige Wuchsbilder, Kronenfehlbildungen, eine insgesamt ungeeignete Pflanzenqualität (minderwertige Pflanzware) sowie zu geringe Pflanzabstände auf. Die Planung des rechtskräftigen Bebauungsplanes sah die Fällung einiger Bäume vor aufgrund der Errichtung eines SPA-Gebäudes. Der Ausgleich für den Verlust des Biotops ´Obstwiese´ im Bereich der Appartementhäuser sollte durch eine Neuanlage einer Streuobstwiese ausgeglichen werden und die Charakteristik der Gutsanlage sichern. Mit der vorliegenden Planung sollen die Ferienhäuser in die Obstwiese integriert werden. Notwendige Fällungen und abgängige Bäume sind durch Neuanpflanzungen auszugleichen, so kann der Charakter gewahrt bleiben. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht länger erforderlich.

  • Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

Es sind keine geschützten Landschaftsbestandteile im Planbereich und der näheren Umgebung vorhanden.

  • Küsten- und Gewässerschutz

Küsten- und Gewässerschutzstreifen

Das Plangebiet liegt nicht in Küsten- und Gewässerschutzstreifen.

Trinkwasserschutz

Es sind keine Trinkwasserschutzgebiete im Planbereich und der näheren Umgebung vorhanden.

  • Europäisches Netzwerk Natura 2000
  • FFH-Gebiete

DE 2339-402, Nossentiner/ Schwenziner Heide

Das FFH-Gebiet grenzt im Westen und Nordosten unmittelbar an das Plangebiet. Eine Beeinträchtigung ist auf Grund der bereits bestehenden Nutzung innerhalb des Plangebiets nicht erkennbar.

  • SPA-Gebiete

DE 2339-402, Nossentiner/ Schwinzer Heide

Das SPA-Gebiet grenzt im Westen und Nordosten unmittelbar an das Plangebiet. Schutzzweck des Gebietes ist die Schaffung einer guten Lebensgrundlage und optimaler Habitate für verschiedenste europäische Vogelarten, Erhaltung der biologischen Vielfalt und komplexen Ökosysteme.

Da es sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1a um eine Entwicklung aus dem Bestand heraus handelt, sind keine Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben erkennbar. Es handelt sich jedoch um ein kumulierendes Vorhaben, dass im Zusammenhang mit der Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1b *Gutsdorf Sparow* steht.

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1b *Gutsdorf Sparow* ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Gefährdungspotential gegenüber ausgewiesenen Schutzgebieten, geschützten Landschaftselementen und sonstigen umweltrelevanten Schutzgütern erarbeitet worden. Die FFH-Vorprüfung und SPA-Vorprüfung berücksichtigen auch die Entwicklung des bestehenden Gutshofes.

Die Natura 2000 – Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Verträglichkeitsprüfung für den BP 1b, „Gutsdorf Sparow“ der Gemeinde Nossentiner Hütte, 2.BA in Ergänzung des BP 1a, „Gutshof Sparow“, keine grundsätzlich anderen Ergebnisse liefern kann, als in der Vorprüfung bereits dargestellt wurden.

Maßnahmen und Hinweise aus dem Gutachten wurden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1b festgesetzt oder im Durchführungsvertrag festgeschrieben (z.B. Naturbadestelle Sparow).

Die rechtskräftigen Bebauungspläne 1a und b berücksichtigten die Schutzziele der Natura 2000 Gebiete. Die vorliegende 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1a führt zu keinen Planänderungen, die die Natura 2000 Schutzziele beeinträchtigen oder eine erneute Untersuchung begründen.

  • Gesetzlich geschützte Bäume

Der Baumbestand im ehemaligen Gutspark besteht größtenteils aus gesetzlich geschützten Bäumen unterschiedlicher Arten. Alle Exemplare weisen Schädigungen mit z.T. erheblichen Gefahrenpotential im Sinne der Verkehrssicherung auf. Die Altobstbäume sind durch Schnittmaßnahmen und eine Weide durch Windbruch teils erheblich geschädigt. Grundlage ist eine externe gutachterliche Stellungnahme HELBIG; Mai 2018, die im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 a *Gutshof Sparow* erarbeitet wurden.

Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden folgende Festsetzungen zum Baumschutz getroffen, diese bleiben weiterhin Bestandteil der Satzung:

Die Gutsallee, einschließlich der zwei Viertelkreisbögen vor dem Gutshaus bleibt als Erhalt festgesetzt. Die Bäume sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht zu fällen und Neupflanzungen an den ausgewiesenen Standorten nach Baufertigstellung vorzunehmen, um eine Schädigung der Neupflanzung durch den Baustellenverkehr zur verhindern. Das Antragsverfahren und die Genehmigung erfolgten bereits im Bebauungsplanverfahren 2018 zum rechtskräftigen Bebauungsplan.

Folgende Festsetzung wird auf die Plansatzung aufgenommen:

Erhaltungsgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Die zentrale Allee entlang der Erschließungsstraße zum Gutshaus ist ihrer Art nach zu erhalten. Im Rahmen einer Begutachtung ist die Allee als abgängig und nicht mehr verkehrssicher eingestuft worden. Der Baumbestand ist nach Abschluss der Bauphase innerhalb eines Jahres zu erneuern. Es sind einheimische, standortgerechte Laubbäume 3x verpflanzt, Hochstamm, 16-18 cm Stammumfang, Kronenansatz 2,0 m nach Möglichkeit am jetzigen Standort zu pflanzen.

Durch das konkrete Bauvorhaben, ersichtlich im Masterplan, ist die Fällung einer Vielzahl von Bäumen erforderlich. Sie sind in der Planzeichnung zur Fällung markiert. 13 Bäume sind gemäß § 18 NatSchAG M-V gesetzlich geschützt und rot markiert. Die Fällanträge sind im Rahmen des Bauantrages zu stellen. Die Kompensationsverpflichtung wird im Folgenden entsprechend dem Baumschutzkompensationserlass MV bilanziert und die Ersatzpflanzung im Bebauungsplan festgesetzt:

Die betroffenen Bäume sind in der Plansatzung rot markiert. Es ergibt sich eine Kompensationspflicht von 21 Bäumen.

Baum-Nr.BaumartStammdurchmesserKronendurchmesserKompensation
2009Eiche0,908,03
2693Tanne0,407,01
2711Tanne0,408,01
2917Eiche0,8020,03
2919Buche0,6012,02
2920Buche0,8010,03
2947Weide0,6012,02
3309Eibe0,407,01
3364Eiche0,407,01
6175Linde0,7012,02
6176Linde0,408,01
6178Linde0,408,01
6179Linde3x0,28,01
Kompensation gesamt:21

Der Ausgleich wird wie folgt festgesetzt:

Anpflanzgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind mindestens 21 heimische, standortgerechte Laubbäume oder Obstbäume mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm und einer Baumscheibe von mind. 12 m² Größe zu pflanzen, zu pflegen und dauernd zu erhalten.

Innerhalb der festgesetzten Baugrenze stehen weitere gesetzlich geschützte Bäume, diese sind jedoch aufgrund des konkreten Planvorhabens, siehe Masterplan nicht zwingend zu fällen, da deren Kronen- und Wurzelbereiche nicht im Baufeld liegen. Diese Bäume unterliegen dem gesetzlichen Baumschutz gemäß § 18 NatSchAG M-V und sind zu erhalten. Sollten jedoch im Rahmen der weiteren konkreten Bauplanung oder einer späteren Entwicklung des Areals, das Fällen einzelner Bäume erforderlich werden, so sind separate Fällanträge beim zuständigen Landkreis zu stellen. Der Ausgleich erfolgt entsprechend den Auflagen der Genehmigung. Dazu wurde folgende Festsetzung im Bebauungsplan aufgenommen:

Erhaltungsgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Während der Bauphase sind gesetzlich geschützte Bäume zu erhalten und entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen des Stamm-, Kronen- und Wurzelbereiches vorzunehmen. Notwendige Baumfällungen sind entsprechend des Baumschutzkompensationserlasses MV zu beantragen und auszugleichen. Die Grundstücksbesitzer haben den Antrag rechtzeitig beim Landkreis zu stellen.

  • Schutz der Alleen

Die zentrale Zufahrt stellt sich als Allee dar. Sie ist als Verlängerung der Zufahrtstraße aus Silz kommend zu sehen.

Die Reste der Lindenallee weisen irreparable Basis-, Stamm- und Kronenschäden auf. Das gilt ebenfalls für eine Robinie auf der Vorfläche Hotel und eine Trauerweide, die einst als Ersatz für eine Linde im südlichen Lindenbogen gepflanzt wurde.

Die Ursachen gehen auf Behandlungsfehler (Schnitt) und Baumaßnahmen im Bodenbereich (Tief- und Straßenbau) sowie Sturmschäden zurück. Es besteht keine ausreichende Standsicherheit mehr! Der Schutzwert besteht faktisch nur noch in der Alleefunktion an sich. Grundlage ist eine externe gutachterliche Stellungnahme Dr. KRAUSS; April 2018 und HELBIG; Mai 2018, die im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 a *Gutshof Sparow* erarbeitet wurden.

Die Allee ist gemäß § 19 NatSchAG geschützt.

Die Standorte der Allee einschließlich der zwei Viertelkreisbögen auf den Gutshausvorplatz sind entsprechend dem historischen Vorbild festgesetzt. Die Festsetzung zum Erhalt der Allee werden entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides zum Antrag auf Ausnahme nach § 19 Abs. 2 NatSchAG M-V Fällung von 19 Linden vom 24.20.2019 und zum Antrag zur Genehmigung für die Fällung von mehreren gem. §18 NatSchAG m-V geschützten Einzelbäume vom 23.10.2019 auf der Plansatzung aufgenommen:

Erhaltungsgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung

Die zentrale Allee entlang der Erschließungsstraße zum Gutshaus ist ihrer Art nach zu erhalten. Der Baumbestand ist nach Abschluss der Bauphase innerhalb eines Jahres zu erneuern. Es sind einheimische, standortgerechte Laubbäume 3x verpflanzt, Hochstamm, 16-18 cm Stammumfang, Kronenansatz 2,0 m nach Möglichkeit am jetzigen Standort zu pflanzen.

Die zu fällenden Alleebäume werden 1:1 an ihrem jetzigen Standort wieder gepflanzt, mit Ausnahme von zwei Linden im Bereich des geplanten Kreisverkehrs. Die Neuanpflanzungen werden etwas versetzt, um der geplanten Verkehrsfläche genügend Raum zu bieten, ohne das Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Weiterhin wird entsprechend der Antragsunterlagen die Allee um weitere Baumstandorte ergänzt, um den historischen Alleencharakter wieder zu stärken. Nach Fällung der Bäume kann die Erschließungsstraße als Baustellenzufahrt genutzt werden, ohne die Bäume zu beeinträchtigen, die Neupflanzung sollte dann unmittelbar nach der Bauphase innerhalb eines Jahres erfolgen. Bleiben Bäume bestehen sind Schutzvorkehrungen zu treffen.

  • Wald

Waldbereiche sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

  • Geschützte Arten

Der größte Teil des Plangebietes ist bereits bebaut und versiegelt. Nur in den Randbereichen ist teilweise ein Grünstreifen mit teilweisem Baumbestand vorhanden. Von vorkommenden Populationen geschützter Tier- oder Pflanzenarten wird, aufgrund der bisherigen Nutzung nicht ausgegangen. In Absprache mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde am 12. April 2018 festgelegt, dass aus den zuvor genannten Gründen die artenschutzrechtlichen Betrachtungen auf das bauordnungsrechtliche Verfahren in Bezug auf eventuell notwendige Rückbaumaßnahmen abgestellt wird. Bei Neubebauung des Areals werden die Außenanlagen entsprechend neugestaltet und begrünt. Dabei wird einer angepassten Flora und Fauna die Möglichkeit als Lebensraum geboten.