8.8. Auswirkungen auf Natur und Landschaft
- Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind nicht betroffen.
- Nationalparke
Nationalparks sind nicht betroffen.
- Landschaftsschutzgebiete
Das Plangebiet stellt eine Exklave innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Rostocker Heide und Wallbach dar. Das Plangebiet liegt somit außerhalb des Schutzgebietes während der Siedlungsbereich Willershagen noch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegt. Die Ausgliederung dieses kleinen Gebietes liegt in der ehemaligen Nutzung der Bullenstallanlage Willershagen begründet. Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet sind durch das kleinräumige Vorhaben nicht ersichtlich. Das brachliegende Gebiet wird wiedernutzbar gemacht und liegt im direkten Siedlungsanschluss.
- Biosphärenreservate
Es ist kein Biosphärenreservat betroffen.
- Naturparke
Naturparke sind nicht betroffen.
- Naturdenkmale
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine Naturdenkmale im Planbereich und der näheren Umgebung.
- Gesetzlich geschützte Biotope und Geotope
Nach den Daten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie bezüglich der gesetzlich geschützten Biotope und Geotope im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte liegen folgende gesetzlich geschützten Biotope im Umkreis bis zu 300 m:
DBR05060 Bach; verbuscht; Weide
Das Biotop verläuft unmittelbar an der nördlichen Grenze des Plangebiets. Ein Abstand zur Bebauung wird eingehalten und es ist keine Einleitung von Wasser vorgesehen, sodass sich die Auswirkungen geringhalten.
DBR05053 Baumgruppe
Das Biotop befindet sich nordwestlich in größerer Entfernung. Durch den Abstand ist nicht mit Auswirkungen zu rechnen.
DBR05059 permanentes Kleingewässer; Hochstaudenflur
Das Biotop befindet sich östlich des Plangebiets. Durch die dazwischenliegende Bebauung mit puffernder Wirkung ist nicht mit Auswirkungen zu rechnen.
DBR05050 permanentes Kleingewässer
Das Biotop liegt südlich des Plangebiets innerhalb einer Ackerfläche. Durch die Grünfläche im Süden des Bebauungsplans sowie den Abstand ist nicht mit Auswirkungen zu rechnen.
DBR05051 permanentes Kleingewässer
Das Biotop liegt südlich des Plangebiets innerhalb einer Ackerfläche. Durch die Grünfläche im Süden des Bebauungsplans sowie den Abstand ist nicht mit Auswirkungen zu rechnen.
DBR05049 permanentes Kleingewässer; Gehölz; beschattet
Das Biotop liegt südlich des Plangebiets innerhalb einer Ackerfläche. Durch die Grünfläche im Süden des Bebauungsplans sowie den Abstand ist nicht mit Auswirkungen zu rechnen.
DBR05048 temporäres Kleingewässer; Gehölz
Das Biotop liegt westlich des Plangebiets innerhalb einer Ackerfläche. Durch den Abstand ist nicht mit Auswirkungen zu rechnen.
- Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
Es sind keine geschützten Landschaftsbestandteile im Planbereich und der näheren Umgebung vorhanden.
- Küsten- und Gewässerschutz
Küsten- und Gewässerschutzstreifen
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Gewässerschutzstreifens.
- Im Hinblick auf den vorbeugenden Gewässerschutz ist die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (u.a. Heizöl) gemäß § 40 AwSV gesondert bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Für die Errichtung von Erdwärmesondeanlagen ist gemäß§ 8 Abs.1 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die ebenfalls bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen ist. Über die Genehmigungsfähigkeit wird nach der Durchführung einer Einzelprüfung entschieden.
- Im Rahmender Planungsphase bzw. Baumaßnahme evtl. aufgefundene Leitungssysteme (Meliorationsanlagen in Form von Drainagerohren oder sonstige Rohrleitungen) sind ordnungsgemäß aufzunehmen, umzuverlegen bzw. anzubinden.
- Notwendige Grundwasserabsenkungen im Rahmen der durchzuführenden Baumaßnahmen stellen eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserrechtes dar und bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnisdurch die untere Wasserbehörde des Landkreises Rostock.
- Trinkwasserschutz
Es sind keine Schutzgebiete betroffen.
- Europäisches Netzwerk Natura 2000
Es sind keine Natura 2000 Gebiete betroffen.
- Gesetzlich geschützte Bäume
Ob gesetzlich geschützte Bäume betroffen sind, wird im Rahmen eines Artenschutzfachbeitrages geprüft.
- Schutz der Alleen
Alleen sind nicht betroffen.
- Wald
Im Geltungsbereich sind keine Waldstücke vorhanden.
- Geschützte Arten
Die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs.1 BNatSchG, Absatz 5 (Satz 1 bis 5) mit Art. 5 VS-RL und 12 bzw. 13 FFH-RL sowie zur Berücksichtigung des Artenschutzes gemäß § 23 NatSchAG M-V ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. Dabei werden die Verbotstatbestände für alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, sowie für alle europäischen Vogelarten ermittelt. Der Artenschutzfachbeitrag ist Anlage des Bebauungsplanes. Hierzu erfolgten vom März bis Juli 2022 avifaunistische Kartierungen zum Brutvogelgeschehen sowie eine Biotopaufnahme. Von der betroffenen Fläche geht eine für den Artenschutz eher untergeordnete Bedeutung aus. Auf Grundlage durchgeführten Brutvogelkartierungen und Geländeerfassungen ist mit dem vorhabenbedingten Eintritt von Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 BNatSchG bei Beachtung der nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen:
Sämtliche Bauarbeiten erfolgen zum Schutz der etwaig auf der Fläche brütenden Feldlerchen, außerhalb des Zeitraums 01.03. – 31.07. Eine Abweichung von dieser Bauzeitenregelung ist nur dann möglich, wenn die Baufeldfreimachung (Herstellung einer vegetationslosen Rohbodenfläche) vor dem 01.03. erfolgt und der vegetationslose Zustand bis zum Beginn regelmäßig stattfindender Erdbauarbeiten auf der betreffenden Fläche gehalten wird. Alternativ ist der Beginn der Baufeldfreimachung bzw. der Bauarbeiten auch innerhalb des oben genannten Zeitraums möglich, wenn maximal 7 Tage vor Beginn der Baufeldfreimachung/Bauarbeiten eine qualifizierte Fachkraft den Nachweis erbringt, dass keine Bodenbruten im betreffenden Bereich stattfinden. Eine entsprechende, von der Fachkraft zu erstellende und unterzeichnende Dokumentation ist der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vor Baufeldfreimachung/Baubeginn unaufgefordert zuzustellen.