Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13.MU.204 „Warnow-Quartier, Dierkower Damm“

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.15. Grünordnung

Die Grünordnung des Plangebiets wurde im Zuge der Masterplanung konzipiert und im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans in einer begleitenden Grünordnungsplanung aufgenommen und weiter ausgearbeitet. Die Dokumentation der Grünordnungsplanung erfolgt in einem Grünordnungsplan, der zur Entwurfsfassung des Bebauungsplans erstellt wird.

Die Grundkonzeption der Freiraumstruktur des Plangebiets besteht aus mehreren Grünzügen, die das Plangebiet mit den Grünstrukturen seiner Umgebung verbinden. Der wichtigste Grünzug mit einer durchschnittlichen Breite von rd. 50 m erstreckt sich zunächst entlang der westlichen Grenze des Plangebiets vom Dierkower Damm im Norden und führt entlang des Speckgrabens bis zum Ufer der Warnow, führt von hier entlang der südlichen Grenze des Plangebiets am Ufer der Unterwarnow und weiter entlang des Zingelgrabens in östliche Richtung zum Dierkower Damm. Dieser Grünzug bildet somit ein grünes „L“ und verbindet das Plangebiet mit dem westlich des Plangebiets geplanten Stadtpark und mit dem Grünzug am Ufer der Unterwarnow (Warnowrund). Außerdem bindet dieser Grünzug eine Teilfläche einer vorhandenen Waldfläche ein. Ein weiterer Grünzug führt quer durch das Plangebiet vom Ufer der Warnow in Richtung Nordosten und stellt somit eine Verbindung mit den nordöstlich des Dierkower Damms gelegenen Zingelwiesen her. Dieser Grünzug nimmt einen Teil des Baumbestands einer weiteren Waldfläche auf, die aufgrund der Unterschreitung der Mindestgröße für Wald umgewandelt werden muss.

Wesentliche Zielstellungen der Grünordnung sind der Erhalt und die weitere Qualifizierung sowie die Neuschaffung von Erholungsräumen, die Erfüllung der Anforderungen, die sich aus dem Biotop- und Artenschutz ergeben, und die größtmögliche Berücksichtigung der im Plangebiet durch Sukzession aufgewachsenen Neuwaldflächen.

3.15.1. Grünflächen

Im Plangebiet werden umfangreiche öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Stadtgrün“, „Spielplatz“ und „Naturnahe Grünflächen für Biotop- und Artenschutz“ festgesetzt und wie nachfolgend dargestellt begründet.

Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Stadtgrün“

TF 9.1.1 Öffentliche Grünfläche G 1 (Grünfläche am Uferweg)

Die gehölzfreien Bereiche der öffentlichen Grünfläche G 1 sind als Wiesenfläche zu erhalten bzw. mit einer Regel-Saatgutmischung als Wiesenfläche herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen. Der mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichnete Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen.

Die öffentliche Grünfläche G 1 umfasst den parkartig gestalteten Bereich entlang des Uferwegs an der Unterwarnow. Ziel der Festsetzung ist der Erhalt dieses Bereichs in seiner jetzigen hohen Freiraumqualität. Mit dem Erhalt der Grünfläche werden gleichzeitig auch Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden und die landschaftliche Einbindung des Plangebiets bleibt als grüne Raumkante mit teilweiser Sichtverschattung der künftigen Bebauung gewährleistet.

TF 9.1.2 Öffentliche Grünflächen G 2 (Grünfläche zwischen dem Baugebiet MU M und dem Weg nördlich des Zingelgrabens), G 3 (Grünfläche zwischen den Baufeldern MU D, MU F und MU O), G 4 (Grünfläche zwischen den Baufeldern MU I und MU J) und G 5 (Grünfläche am Baufeld Umwelt, Kultur, Wissenschaft und Forschung)

Die öffentlichen Grünflächen G 2 bis G 5 sind jeweils zu mindestens 60 % der Fläche als Wiese mit einer Regel-Saatgutmischung (Wiesenmischung aus Regiosaatgut) herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelte Flächen sowie in der Grünfläche G 3 auch von Hauszugängen in Form von Fußwegen ist bis zu einem Umfang von max. 10 % der jeweiligen Grünfläche zulässig.

Mindestens 30 % der jeweiligen Grünfläche sind unter Einbindung des vorhandenen Gehölzbestands mit standortgerechten Sträuchern aus gebietseigenen Herkünften zu bepflanzen. Der Pflanzabstand beträgt bei versetzten Pflanzungen 1,50 m, in Reihenpflanzungen 1,00 m. Es sind Straucharten der Pflanzenliste 4 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Auf den als Wiese gestalteten Teilflächen der Grünflächen G 2 bis G 4 sind standortgerechte Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 2 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. Abweichungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) zulässig. In der Grünfläche G 2 sind drei, in den Grünflächen G 3 und G 4 jeweils zehn Laubbäume zu pflanzen.

Abweichungen bei der Artenwahl der zu pflanzenden Sträucher und Laubbäume sind nur mit Genehmigung der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) zulässig.

Die öffentlichen Grünflächen G 2 bis G 5 dienen der Durchgrünung und landschaftlichen Gestaltung des Plangebiets. Der Gehölzflächenanteil wird begrenzt, um transparente und betretbare Grünräume zu schaffen.

Für die Grünfläche G 5 werden keine Pflanzgebote für Laubbäume festgesetzt. Hier besteht die Möglichkeit, dass der künftige Baumbestand aus dem vorhandenen entwickelt werden kann.

In den öffentlichen Grünflächen G 2 bis G 5 sind aus städtebaulichen Gründen keine konkreten Erhaltungsfestsetzungen von Bäumen und Gehölzflächen erforderlich. Bezüglich des vorhandenen Baumbestands wird auf den Baumschutz gemäß § 18 NatSchAG M-V sowie auf den Schutz durch die im Plangebiet fortgeltenden Baumschutzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock hingewiesen. Bei einem Abgang von Bäumen besteht kein städtebauliches Erfordernis, die abgängigen Bäume standortgenau zu ersetzen.

TF 9.1.3 Öffentliche Grünfläche G 6 (Grünfläche zwischen den Baufeldern B und N)

Der mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichnete Gehölzbestand der Grünfläche G 6 ist auf mind. 60 % der Fläche zu erhalten und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen. Max. 40 % der Grünfläche sind als Wiese mit einer Regel-Saatgutmischung herzustellen und als solche dauerhaft zu pflegen.

Die öffentliche Grünfläche G 6 dient dem größtmöglichen Erhalt des Baumbestands einer Waldfläche, die aufgrund der Unterschreitung der Mindestgröße für Waldflächen infolge der geplanten Bebauung umgewandelt werden muss. Der zum Erhalt festgesetzte verbleibende Baumbestand der Waldfläche dient der Durchgrünung und landschaftlichen Gestaltung des Plangebiets. Um im Zuge der Umgestaltung der Waldfläche auf gestalterische bzw. ästhetische Aspekte eingehen zu können, wird der Mindestumfang des zu erhaltenden Baumbestands auf 60 % festgesetzt.

Spielplätze

TF 9.2.1 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“

Die mit S1 bezeichneten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind vorrangig als Sandspielfläche mit Spielgerätekombinationen für die Altersgruppe 7 bis 13 Jahre bedarfsgerecht mit einer Nettospielfläche von mind. 830 m² herzustellen.

Die mit S 2 bezeichnete öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz ist für die Altersgruppe 14 bis 19 Jahre bedarfsgerecht mit einer Nettospielfläche von mindestens 800 m² herzustellen.

Bei der Herstellung der Spielplätze sind die Vorgaben nach dem Merkblatt technische Anforderungen für Spiel- und Sportgeräte auf Spielanlagen sowie für Spielstationen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu erfüllen.

Für Kinder der Altersgruppe von 7 bis 13 Jahren ist ein Spielflächenbedarf von 7,5 m² pro Kind in einem Einzugsbereich von 400 m vorzusehen. Die Altersgruppe von 7 bis 13 Jahren nimmt einen Anteil von 5,3 % der Bevölkerung ein. Bei einer künftigen Einwohnerzahl von rd. 2.095 werden rd. 111 Kinder dieser Altersgruppe im Plangebiet wohnen. Daraus ergibt sich ein Spielflächenbedarf von rd. 830 m². Dieser Spielflächenbedarf wird durch den Spielplatz zwischen dem Baugebiet MU N und einer zu erhaltenden Bepflanzung am Uferweg gedeckt.

Für die Altersgruppe von 14 bis 19 Jahren ist ein Spielflächenbedarf von ebenfalls 7,5 m² pro Kind in einem Einzugsbereich von 1.000 m vorzusehen. Die Altersgruppe von 14 bis 19 Jahren nimmt einen Anteil von 4,1 % der Bevölkerung ein. Bei einer künftigen Einwohnerzahl von rd. 2.095 werden rd. 86 Kinder dieser Altersgruppe im Plangebiet wohnen. Daraus ergibt sich ein Spielflächenbedarf von rd. 670 m². Dieser Spielflächenbedarf wird durch den im Bereich des Grünzuges zwischen den Baugebieten MU I und MU J geplanten Spielplatz gedeckt.

TF 9.2.2 Spielplätze im Bereich privater Grün- und Freiflächen

Die Spielplätze für die Altersklasse 0 bis 6 Jahre sind im Bereich der privaten Wohngrünflächen entsprechend der örtlichen Bauvorschrift Nr. 2 herzustellen.

Das Spielplatzkonzept des Rahmenplans sieht nach Altersgruppen differenzierte Angebote vor. Nach § 8 Abs. 2 LBauO M-V muss bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe […] ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder angelegt werden. Die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock über Beschaffenheit und Größe von Spielflächen für Kleinkinder bis 6 Jahre schreibt nach § 2 eine Mindestgröße der Nettospielfläche von mindestens 65 m² und bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen eine Erhöhung der nutzbaren Spielfläche um 5 m² je zusätzlicher Wohnung vor. Die Spielflächen dürfen zudem nicht mehr als 200 m von der zugehörigen Wohnung entfernt sein. Für die Altersgruppe von 0 bis 6 Jahre sind die Spielplatzflächen daher auf den Gemeinschaftsflächen im Baufeldinneren in unmittelbarer Nähe der Wohnungen nachzuweisen. Im Geltungsbereich ist die die Satzung entsprechend anzuwenden. Ob der § 2 der Satzung für den Geltungsbereich außer Kraft gesetzt werden kann, wird im weiteren Verfahren mit dem Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen abgestimmt.

Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Naturnahe Grünflächen für Biotop- und Artenschutz“

Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Naturnahe Grünflächen für den Biotop- und Artenschutz“ dienen dem Biotop- und Artenschutz sowie anteilig dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese Grünflächen umfassen einen Grünkorridor am Speckgraben im Abschnitt zwischen dem Dierkower Damm im Norden und dem Uferweg an der Unterwarnow im Süden (Grünfläche G 7), den naturnah geprägten Uferbereich an der Unterwarnow (Grünfläche G 8) und einen Grünkorridor am Zingelgraben im Abschnitt zwischen dem Dierkower Damm im Osten und dem Uferweg an der Unterwarnow im Westen (Grünfläche G 9).

TF 9.3.1 Grünfläche G 7 (Naturnahe Grünfläche am Speckgraben)

Der vorhandene Gehölzbestand der Grünfläche G 7 ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen.

Aufkommender Gehölzaufwuchs im Bereich der Schilfflächen ist bei Bedarf zu entfernen.

Der im Bereich der Grünfläche G 7 befindliche Verbindungsweg vom Dierkower Damm zum Uferweg an der Unterwarnow ist zurückzubauen, als vegetationsfähiger Standort für die Entwicklung eines Trocken- bzw. Magerrasen herzustellen und einer Selbstbegrünung zu überlassen. Alternativ ist auch eine Einsaat auf max. 50 % der Rückbaufläche mit regional- und standorttypischem Saatgut („Regiosaatgut“) zulässig. Die Fläche ist im 1. bis 5. Jahr nach Rückbau des Weges einmal jährlich nach dem 31. Juli zu mähen. Das Mahdgut ist abzufahren. Ab dem 6. Jahr ist alle fünf Jahre eine Entbuschung des Trocken-/ Magerrasens vorzunehmen.

Südlich der vorhandenen Waldfläche ist unter Einbindung des vorhandenen Gehölzbestands auf der in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Fläche eine neue Waldfläche mit standortgerechten Laubholzarten aus anerkannten Forstsaatgutbeständen aus den für Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Herkunftsgebieten anzulegen. Die Auswahl der Gehölzarten erfolgt auf der Grundlage eines forstlichen Standortgutachtens. Zum Schutz vor Wildverbiss ist die Aufforstungsfläche in der Etablierungsphase einzuzäunen.

Entlang der südlichen Außengrenze der Grünfläche G 7 ist auf der mit dem Pflanzgebot PFG 4 gekennzeichneten Fläche eine dreireihige freiwachsende Hecke mit Überhältern, entlang der östlichen und nördlichen Außengrenze der Grünfläche G 7 sind auf den mit den Pflanzgeboten Pfg 1 bis 3 gekennzeichneten Flächen zweireihige freiwachsende Hecke anzupflanzen. Die Flächen der Pflanzgebote Pfg 1 bis 4 sind auf max. 80 % der Fläche locker, gruppenartig zu bepflanzen. Die Abstände zwischen den Pflanzreihen betragen 1,50 m, die Pflanzabstände innerhalb der Reihe 1,00 m. Der Pflanzabstand zur Außengrenze der Grünfläche beträgt 2,50 m. Für die Pflanzung sind standortheimische Baum- und Straucharten aus gebietseigenen Herkünften zu verwenden. Es sind Arten der Pflanzenliste 4 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Auf den gehölzfreien Flächen der Grünfläche G 7 (ausgenommen der Gewässerunterhaltungsstreifen am Speckgraben und die Röhrichtflächen) sind mindestens zehn Strauchgruppen, bestehend aus jeweils zehn Dornensträuchern, als Nistplatz für die Sperbergrasmücke anzupflanzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 5 aus gebietseigenen Herkünften in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. Im Zeitraum bis die angepflanzten Sträucher ihre angedachte Funktion als Nistplatz erlangt haben, sind auf der Grünfläche zwei Reisighaufen mit einer Grundfläche von 3 m x 3 m und einer Höhe von 1,50 m aus Schnittgut von Dornensträuchern als Übergangshabitat vorzuhalten. Die Entfernung der Reisighaufen ist nur in Abstimmung mit der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) zulässig.

Die Gewässerunterhaltungstrasse am Speckgraben ist von Gehölzpflanzungen freizuhalten und als Wiesenfläche zu pflegen.

Die Offenlandflächen der Grünfläche G 7 sind alle zwei bis drei Jahre zu mähen. Das Mahdgut ist abzufahren.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelten Flächen ist unzulässig.

Die Festsetzungen für die Grünfläche G 7 ergeben sich aus den artenschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des vorliegenden Bebauungsplans. Die festgesetzten Maßnahmen orientieren sich insbesondere an den Habitatansprüchen der Sperbergrasmücke, für die am Speckgraben Ersatzlebensräume aufgewertet werden sollen. Soweit mit den festgesetzten Maßnahmen eine flächenhafte Biotopaufwertung erfolgt, wird diese dem Biotopausgleich angerechnet.

Die geplante Waldanpflanzung dient einem anteiligen Ausgleich der für die Verwirklichung des Vorhabens zu rodenden kleinen Waldflächen.

TF 9.3.2 Grünfläche G 8 (Naturnahe Grünfläche am Ufer der Unterwarnow)

Die Röhrichte am Ufer der Unterwarnow sowie die Röhrichte zwischen den Bau-feldern A bzw. B und dem Uferweg sind zu erhalten. Aufkommender Gehölzaufwuchs im Röhricht außerhalb der mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Fläche ist bei Bedarf zu entfernen. Der zum Erhalt festgesetzte Gehölzbestand sowie der Gehölzbestand zwischen dem Baufeld A und dem Uferweg sind bei Abgang an gleicher Stelle wertgleich zu ersetzen. Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelte Flächen innerhalb der Grünfläche G 8 ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Zuwegung zum Umweltlabor.

Die Grünfläche G 8 umfasst die gesetzlich geschützten Röhrichtbestände am Ufer der Unterwarnow (im Wesentlichen bis Oberkante der Uferböschung), die gesetzlich geschützten Röhrichtbestände im Bereich eines ehemaligen Spülfelds zwischen dem Uferweg und den Baufeldern A und B sowie ein gesetzlich geschütztes Feldgehölz, bestehend aus Zitterpappeln, zwischen dem Uferweg und dem Baufeld A. Die Festsetzung der Grünfläche G 8 dient dem Fortbestand dieser Biotope und damit auch der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie insbesondere auch der Gewährleistung der landschaftlichen Einbindung des Plangebiets durch den Erhalt einer grünen Raumkante.

TF 9.3.3 Grünfläche G9 (Naturnahe Grünfläche beidseitig des Zingelgrabens)

Der verrohrte Zingelgraben ist zu öffnen als naturnaher Gewässerlauf zu gestalten. Im Bereich der Sohle des Gewässers sind mindestens drei vernässte Senken anzulegen. Die Böschungen des Grabens sind mit Neigungen im Verhältnis 1:3 oder flacher herzustellen.

Am künftigen Gewässerlauf sind mind. 20 Laubgehölze anzupflanzen. Es sind Arten der Pflanzenliste 7 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden.

Die mit dem Pflanzgebot Pfg 5 gekennzeichneten Flächen sind vollflächig mit Heistern und Sträuchern zu bepflanzen. Es sind Arten der Pflanzlisten 4 und 7 aus gebietseigenen Herkünften in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. Der Pflanzabstand beträgt bei versetzten Pflanzungen 1,50 m, in Reihenpflanzungen 1,0 m.

Die nicht bepflanzten Flächen sind mit einer Regel-Saatgutmischung als Wiesenfläche herzustellen und als solche dauerhaft extensiv zu pflegen.

Eine Anlage von Wegen, Plätzen und sonstigen versiegelte Flächen innerhalb der Grünfläche G 9 ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind zwei Fußwegeverbindungen vom Baugebiet L zum Weg nördlich des Zingelgrabens sowie bauliche Anlagen im Zuge der Gewässerdurchlässe am Uferweg und am Dierkower Damm.

Die Grünfläche G 9 dient der landschaftlichen Einbindung des Plangebiets, der Erholung (als Kulisse für die Naturerfahrung und -beobachtung im Zuge der Durchquerung des Gebietes auf dem nördlich des Zingelgrabens geplanten Weg) und dem Biotopausgleich. Ursprünglich war die Renaturierung des Zingelgrabens dem Bebauungsplan Nr. 13.GE.77 „Gewerbepark Petridamm“ als Ausgleichsfläche zugeordnet. Dieser Bebauungsplan wird aktuell jedoch geändert. Im Ergebnis dieser Planänderung ist eine Zuordnung der Renaturierung des Zingelgrabens als Ausgleichsmaßnahme für diesen B-Plan nicht mehr erforderlich. Damit steht die Renaturierung des Zingelgrabens dem vorliegenden Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung.

Im Sinne einer größtmöglichen Biodiversität soll der Zingelgraben mit vernässten Senken angelegt und mit begleitenden Baum- und Gehölzpflanzungen bepflanzt werden.

3.15.2. Gebot für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen

TF 9.4.1 Anpflanzen von Bäumen

Am Dierkower Damm sowie entlang der Planstraßen A bis H sowie auf Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen sind standortgerechte Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und bei Abgang gleicher Stelle artgleich zu ersetzen. Die Mindestanzahl der Laubbaumpflanzungen wird wie folgt festgesetzt:

Verkehrsfläche

Mindestanzahl der Laubbaumpflanzungen

Dierkower Damm

10 St.

Planstraße A

30 St.

Planstraße B

10 St.

Planstraße C

15 St.

Planstraße D

10 St.

Planstraße E

15 St.

Planstraße F

15 St.

Planstraße G

15 St.

Planstraße H

10 St.

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung südlich Planstraße H

10 St.

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nordwestlich Baufeld H

3 St.

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung am südöstlich Baufeld H

3 St.

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung am Baufeld Umweltlabor

5 St.

Es sind Arten der Pflanzenliste 1 in mindestens der dort vorgegebenen Qualität zu verwenden. Abweichungen sind nur mit Genehmigung der zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörde (Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen) zulässig. Dabei sind pro Straße jeweils Bäume einer Art bzw. Sorte zu verwenden. Der Pflanzabstand zwischen den Bäumen muss zwischen 8 und 10 m betragen. In Bereichen mit notwendigen Ein- und Ausfahrten, Grundstückszufahrten, Rettungsfenstern und an Standorten, an denen die Einordnung von Straßenlaternen erfolgen soll, ist eine Vergrößerung der Baumabstände um bis zu 7 m zulässig. Straßenbäume sind mit einem beidseitigen Anfahrschutz (Baumbügel) zu sichern. Die unversiegelten Baumscheiben müssen eine Größe von mindestens 12 m² aufweisen und sind dauerhaft zu begrünen.

Das Pflanzgebot von Bäumen auf Verkehrsflächen dient der Durchgrünung des Plangebiets, der Grüngestaltung und insbesondere auch der Beschattung von Verkehrsflächen, um eine sommerliche Überhitzung von vollversiegelten Flächen zu vermeiden.

Um Abweichungs-bzw. Befreiungsanträge in den späteren Bauantragsverfahren zu vermeiden, werden diese in den Verkehrsflächen im Wesentlichen nicht standörtlich, sondern flächig bzw. textlich festgesetzt.

TF 9.4.2 Erhalt von Bäumen

Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang an etwa gleicher Stelle artgleich zu ersetzen.

Das Erhaltungsgebot von Bäumen dient der landschaftlichen Gestaltung des Plangebiets, der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft, der Sicherung von Pflanzungen mit Ausgleichsfunktionen sowie der landschaftlichen Einbindung des Plangebiets.

Mit den Erhaltungsfestsetzungen von Bäumen im Bereich des Warnowufers soll insbesondere die grüne Raumkante des Plangebiets langfristig sichergestellt werden.