Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.WA.70 Wohngebiet "Eulenflucht"

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

Bodendenkmalpflege

Beim Auffinden von archäologischen Gegenständen oder auffälligen Bodenverfärbungen sind das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V und die untere Bodendenkmalschutzbehör-de der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Vertreter zu sichern. Verantwortlich hierfür sind der Finder, der Leiter der Arbei-ten und der Eigentümer. (§ 11 DSchG M-V)

Bohrungen

Sofern im Zuge der Baugrunderschließung bzw. der Bebauung Bohrungen niedergebracht wer-den, sind die ausführenden Firmen gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie entsprechend den §§ 4 und 5 des Lagerstättengesetzes vom 14.12.1934, (RGBl. I, S. 1223) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinig-ten Fassung, geändert durch Gesetz vom 10.12.2001 BGBl. I S. 2992, meldepflichtig.

Altlastenverdacht

Für das Grundstück der 'Gärtnerei Aderhold' bestehen nach einer Altlastenuntersuchung gesi-cherte Erkenntnisse über erhöhte Konzentrationen von Schadstoffen (Schwermetalle). Die be-lasteten Flächen sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.

Grundsätzlich ist die Nutzung für Zwecke des Wohnungsbaus nicht gefährdet.

Da jedoch eine Nutzung als Spielplatzfläche oder Nutzgarten nicht zugelassen werden kann, ist ein Bodenaustausch für die belasteten Böden vorzunehmen.

Die Art und der Umfang der Belastung erlauben z.B. den Wiedereinbau im Untergrund von wasserundurchlässigen Straßen in hydrogeologisch günstigen Gebieten.

Nach einer Entfernung der Böden ist eine gefahrlose Nutzung für alle mit dem Wohnen ver-bundenen Zwecke möglich.

Einzelheiten und weitere Verwendungsmöglichkeiten können dem Untersuchungsergebnis vom 25.11.1996 der Ingenieurgesellschaft AnalyTech entnommen werden.

Werden bei Bauarbeiten auf nicht gekennzeichneten Flächen Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes, wie abartiger Geruch, anomale Färbung, Austritt von verunrei-nigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Ab-fälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemä-ßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubs nach § 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet. Weiterhin sind konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast gemäß § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG M-V) dem Amt für Um-welt- und Klimaschutz der Hanse- und Universitätsstadt unverzüglich anzuzeigen. Eine Zuwi-derhandlung stellt gemäß § 17 Abs. 1 LBodSchG M-V eine Ordnungswidrigkeit dar.