1.3 Unzulässig sind die Arten der Nutzung - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen, - Ferienwohnungen (§ 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauN-VO)
1.4 Die Überschreitung der GRZ für unterirdische Geschosse (Tiefgarage) ist in den WA 2 - WA 3 bis max. 0,7 zulässig. (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO)