Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.WA.70 Wohngebiet "Eulenflucht"

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

4.2. Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist je acht Wohnungen ein öffentlicher Stell-platz zu errichten.

5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-schaft (Artenschutz) § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. §§ 37, 38, 39 und 44 BNatSchG

5.1. Die Gebäudeabbrüche der ehemaligen Gewächshausanlage müssen im Zeitraum mit geringem Konfliktpotential für Fledermäuse (Mitte August bis Mitte Oktober) begonnen bzw. umgesetzt werden. Sollte eine Umsetzung der Abbruchmaßnahmen im genannten Zeitraum nicht möglich sein, muss durch eine ökologische Baubegleitung unmittelbar vor Beginn der Abbruchmaß-nahme sichergestellt werden, dass eine Tötung von Fledermäusen und Brutvögeln sicher aus-geschlossen werden kann.

Beim Abbruch der Gewächshausanlage sind alle leicht demontierbaren Teile mit Quartierpoten-tial (wie Türrahmen, Fensterbretter und -laibungen, Teerpappendach etc.) vorsichtig händisch zu entfernen und auf das Vorkommen von Fledermäusen zu prüfen. Die entsprechenden Ab-bruchmaßnahmen sind durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten und zu dokumentie-ren. Die Dokumentation ist der unteren Naturschutzbehörde nach dem Abriss unaufgefordert vorzulegen.