3. Von der Bebauung freizuhaltende Flächen § 9 Abs. 1 Nr. 10, 14 und Abs. 6 BauGB
Auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen im Norden der Baugebiete WA 4 und WA 5 (Gewässerrandstreifen) sind alle baulichen Nutzungen, auch Einfriedungen und Flächenversie-gelungen, unzulässig.
Dies gilt auch für die Flächen innerhalb des Gewässerrandstreifens, in der privaten Grünfläche Zweckbestimmung -Hausgärten-. Der Gewässerrandstreifen dient der Gewässerökologie, Bö-schungsstabilität aber auch der Gewässerunterhaltung.
Auf der von Bebauung freizuhaltende Fläche im WA 6 sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die der Ableitung des Niederschlagswassers aus der Baufläche dienen.