Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.WA.70 Wohngebiet "Eulenflucht"

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Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

3. Von der Bebauung freizuhaltende Flächen § 9 Abs. 1 Nr. 10, 14 und Abs. 6 BauGB

Auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen im Norden der Baugebiete WA 4 und WA 5 (Gewässerrandstreifen) sind alle baulichen Nutzungen, auch Einfriedungen und Flächenversie-gelungen, unzulässig.

Dies gilt auch für die Flächen innerhalb des Gewässerrandstreifens, in der privaten Grünfläche Zweckbestimmung -Hausgärten-. Der Gewässerrandstreifen dient der Gewässerökologie, Bö-schungsstabilität aber auch der Gewässerunterhaltung.

Auf der von Bebauung freizuhaltende Fläche im WA 6 sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die der Ableitung des Niederschlagswassers aus der Baufläche dienen.

4. Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

4.1. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind in den gekennzeichneten Sichtdreiecken in-nerhalb der Sichtfelder (S) keine baulichen Anlagen, Einfriedungen oder Anpflanzungen zuläs-sig.