3. Bisheriger und geplanter Verfahrensablauf
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde durch die Bürgerschaft 08.11.2017 gefasst. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt im “Städtischen Anzeiger“ - Amtsblatt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock am 13.12.2017 und im Internet.
Anstelle der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rahmen einer öffentlichen Ortsbeiratssitzung am 24.10.2017 unterrichtet. Dabei bestand auch Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern.
Die Satzung über den Bebauungsplan wurde 2018 durch die Bürgerschaft beschlossen (2018/BV/3910). Eine Inkraftsetzung erfolgte nicht.
Auf Grund erforderlicher inhaltlich rechtlicher Korrekturen hat die Bürgerschaft am 21.04.2021 die Aufhebung des Satzungsbeschlusses beschlossen.
Die Bürgerschaft hat am 21.04.2021 den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung erneut beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, durch Abdruck im ”Städtischen Anzeiger” - Amtsblatt der Hanse- und Universitätsstadt Rostock - am 00.00.2021 und im Internet ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Die Entwürfe des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit den örtlichen Bauvorschriften, sowie der Begründung haben in der Zeit vom 00.00.2021 bis zum 00.00.2021 während der Dienst- und Öffnungszeiten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die Unterlagen konnten auch im Internet eingesehen werden.
Von den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde die Stellungnahme zum Entwurf mit Schreiben vom 00.00.2021 eingeholt.
Mit der BauGB-Novelle durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) wurde zum 1. Januar 2007 in Anlehnung an die Regelungen über die vereinfachte Änderung eines Bauleitplans nach § 13 BauGB ein "beschleunigtes“ Verfahren eingeführt. Mit dem § 13a BauGB steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Instrument der städtebaulichen Planung zur Verfügung, das rechtspolitisch das Ziel verfolgt, die Begünstigung einer Entwicklung des Stadtgebiets nach “innen“, zu befördern. Mit dem beschleunigten Verfahren wird eine deutliche Erleichterung der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung ermöglicht, insbesondere durch eine Begünstigung hinsichtlich des Umgangs mit der Umweltprüfung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Mit der Planung wird die Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen im Sinne der Innenentwicklung angestrebt.
Voraussetzung zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ist u.a. dass in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird., Keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
- | Mit der vorliegenden Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine Grundfläche von mehr als 20.000 m² überschreiten. Dieser Wert wird allein durch die Größe des Bebauungsplangebiets und die zulässige Grundflächenzahl weit unterschritten und erreicht etwa 4500 m². |
- | Es werden im Rahmen von allgemeinen Wohngebieten keine Zulässigkeiten von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. |
- | Der Hanse- und Universitätsstadt Rostock sind keine Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes im vorliegenden Raum bekannt. Auch ist nicht erkennbar, dass Erhaltungsziele oder der Schutzzweck nicht direkt betroffener Gebiete beeinträchtigt würden. |
Somit liegen hier die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vor. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB sind im beschleunigten Verfahren die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB (vereinfachtes Verfahren) entsprechend anzuwenden.
- | Die Bürgerschaft beschloss den Entwurf des Bebauungsplans nach den seinerzeit vorliegenden Erkenntnissen und bestimmte ihn zur öffentlichen Auslegung. |
- | Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung erfolgte im Rahmen einer öffentlichen Ortsbeiratssitzung. Dabei bestand auch Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern. |
- | Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB eine öffentliche Auslegung des Entwurfs für die Dauer eines Monats durchgeführt. Dies wurde durch Abdruck im Städtischen Anzeiger ortsüblich bekannt gemacht. |
- | Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB holte die Hanse- und Universitätsstadt Rostock die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Entwurf ein. |
- | Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie die Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) erfolgten parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. |
- | Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen. § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
- | Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans sind keine Eingriffe zu erwarten bzw. gel-ten sie gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Auch wenn die Eingriffsregelung nicht zum Tragen kommt (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB), sollen die natur- und artenschutzrechtlichen Aspekte angemessen Berücksichtigung finden. Insbesondere die Belange des gesetzlichen Artenschutzes wurden durch ein entsprechendes Gutachten ermittelt und durch Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtigt. |
- | Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere auch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Aufgrund der Nähe des Plangebietes zur südöstlich angrenzenden Gehlsheimer Straße waren Untersuchungen zum Immissionsschutz erforderlich. Es ergaben sich allerdings keine Notwendigkeiten um immissionsschutzrechtliche Festsetzungen im Entwurf des Bebauungsplans zu treffen. |
- | Der Flächennutzungsplan der Hanse- und Universitätsstadt Rostock stellt die betroffenen Grundstücke überwiegend als Bestandteil einer Wohnbaufläche (W.15.1) dar. Geringe Teile der von der Planung erfassten Fläche werden als Bestandteil der naturnahe Grünfläche 15.6 dargestellt. Im beschleunigten Verfahren kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebiets wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Der Flächennutzungsplan wurde im Wege der Berichtigung geringfügig angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2, 3. Halbsatz BauGB), bzw. bei der Neuaufstellung entsprechend gefasst. |
Die entsprechenden Besonderheiten bei den Bekanntmachungen wurden beachtet.