Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15.WA.70 Wohngebiet "Eulenflucht"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1. Art der baulichen Nutzung

Die Baugebiete werden entsprechend der bestehenden und der vorgesehenen künftigen Nutzung als allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt. Für die allgemeinen Wohngebiete gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO folgendes:

Allgemein zulässig sind: - Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke
Ausnahmsweise zulässig sind: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes (außer Ferienwohnungen), - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (außer Ferienwohnungen), - Anlagen für Verwaltungen

Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen

- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen,
- Ferienwohnungen

sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht zulässig, da sie dem angestrebten Charakter des Wohngebietes widersprechen und sich aufgrund des durch sie hervorgerufenen Verkehrsaufkommens störend auf die Wohnnutzung auswirken können.

Die Ausstattung des Stadtteils mit Tankstellen ist ausreichend, so dass kein zusätzlicher Bedarf erkennbar ist. Gartenbaubetriebe mit ihrem größeren Flächenverbrauch vereinbaren sich nicht mit dem Ziel der Sicherung der Grundstücke für den höherwertigen Wohnbedarf. Ferienwohnungen sind aufgrund der möglichen Störwirkung auf den hochwertigen Wohnungsbau und die Verkehrsbelastung im Gebiet unzulässig.

Der Ausschluss von Ferienwohnungen erfolgte hinsichtlich des Ziels, den dringenden Bedarf an Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu decken.

Gemäß § 13 BauNVO sind in Baugebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.

2.2. Maß der baulichen Nutzung

Um die angestrebte Verdichtung des Stadtteils und der vorhandenen Bebauung zu erreichen, den Verbrauch von Boden zu reduzieren und eine optimale Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen, wird die Grundflächenzahl (GRZ) in den allgemeinen Wohngebieten auf 0,35, im WA4 auf 0,4 festgesetzt. Damit wird das gemäß § 17 BauNVO höchst zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht maximal ausgeschöpft.

Die Möglichkeit, gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die festgesetzte GRZ durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 % zu überschreiten, wird durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkt. Dies erscheint notwendig um die gebotene Wirtschaftlichkeit der Errichtung des neuen kleinen Wohnstandortes zu sichern.

Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse wird in Anlehnung an den umgebenden Bestand auf maximal 3 Vollgeschosse orientiert.

Hinsichtlich der Definition des Begriffs Vollgeschoss ist auf § 2 -Begriffe- Abs. 6 der Landesbauordnung M-V zu verweisen.

Dadurch wird auch ein ausgebautes Dachgeschoss sehr schnell zu einem Vollgeschoss.

Zur Sicherung einer nicht über die mit den Festsetzungen bezweckten Höhenentwicklung wird ergänzend gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V festgesetzt, dass über den obersten festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse zulässig sind.

Ebenso wird die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen (Oberkante Gebäude) auf 13m über dem jeweils anstehenden Gelände bezogen.

2.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind

Die geplanten Wohngebäude sollen grundsätzlich in abweichender Bauweise errichtet werden. Dabei werden die wesentlichen Anforderungen der offenen Bauweise zugrunde gelegt.

In der offenen Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Dies wird beibehalten.

Die Länge der einzelnen Hausformen darf hier allerdings grundsätzlich höchstens 20 m betragen, um dem in gleicher Weise errichteten umliegenden Bestand zu entsprechen.

Eine Ausnahme wird lediglich für zwei Grundstücke eingeräumt (WA 2), die eine erhebliche Tiefenausdehnung aufweisen. Dort ist in der offenen Bauweise auch die Errichtung längerer Gebäude möglich.

Für das neu zu bebauende Wohngebiet werden durch an der festgesetzten Straßenführung orientierte Baugrenzen Baufenster geschaffen, die eine angestrebte villenartige Bebauung ermöglichen.

Beim Bau der Gebäude ist besonders im Falle der Errichtung von Sockel- oder Kellergeschossen der Schutz vor Auswirkungen von Schichten- oder Stauwasser zu berücksichtigen.

Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat den Masterplan 100% Klimaschutz beschlossen und sich verpflichtet bis spätestens 2050 emissionsfrei zu sein.

Um dieses Ziel bei der Neubebauung zu erreichen, müssen maximale Energieeinsparung, Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien befördert werden.

Das betrifft die Bereiche Ausrichtung und Form der Gebäude, Wärmedämmung und Verschattung sowie die Nutzung optimaler Energieversorgungsformen, um den Energieverbrauch der Gebäude von vornherein so gering wie nur möglich zu halten und Solarenergie optimal nutzen zu können.

Daneben ist eine Dach- und Fassadenbegrünung zu empfehlen.

Für die zu bebauende Fläche wurde ein Energiekonzept durch den Vorhabenträger (Investor) entwickelt. Dieses ist Bestandteil der Begründung.

Mit der Versiegelung von Flächen gehen wichtige klimatische Funktionen des Bodens verloren. Verlorengegangene Funktionen wie die des Temperaturausgleichs, der Schadstofffiltration und der Speicherung von Niederschlägen können so teilweise kompensiert werden. Dach- und Fassadengrün dient zudem der Energieeinsparung. Im Winter können 10% der Wärmeverluste und im Sommer eine Überhitzung des Dachraums vermieden werden. Gründächer verlängern außerdem die Lebensdauer von Dachabdichtungen und lassen sich mit Photovoltaik und Solarthermie gut kombinieren.