2.1. Art der baulichen Nutzung
Die Baugebiete werden entsprechend der bestehenden und der vorgesehenen künftigen Nutzung als allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Baunutzungsverordnung festgesetzt. Für die allgemeinen Wohngebiete gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO folgendes:
Allgemein zulässig sind: | - Wohngebäude, |
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, | |
- Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke | |
Ausnahmsweise zulässig sind: | - Betriebe des Beherbergungsgewerbes (außer Ferienwohnungen), - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (außer Ferienwohnungen), - Anlagen für Verwaltungen |
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Gartenbaubetriebe und | |
- Tankstellen, | |
- Ferienwohnungen |
sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht zulässig, da sie dem angestrebten Charakter des Wohngebietes widersprechen und sich aufgrund des durch sie hervorgerufenen Verkehrsaufkommens störend auf die Wohnnutzung auswirken können.
Die Ausstattung des Stadtteils mit Tankstellen ist ausreichend, so dass kein zusätzlicher Bedarf erkennbar ist. Gartenbaubetriebe mit ihrem größeren Flächenverbrauch vereinbaren sich nicht mit dem Ziel der Sicherung der Grundstücke für den höherwertigen Wohnbedarf. Ferienwohnungen sind aufgrund der möglichen Störwirkung auf den hochwertigen Wohnungsbau und die Verkehrsbelastung im Gebiet unzulässig.
Der Ausschluss von Ferienwohnungen erfolgte hinsichtlich des Ziels, den dringenden Bedarf an Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu decken.
Gemäß § 13 BauNVO sind in Baugebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.